Revision verworfen: Verurteilung wegen Beleidigung nach sexuellen Zudringlichkeiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 799/52
- Datum
- 21.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist in der Revision unzulässig, wenn die Revisionsbegründung keine Tatsachen darlegt, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt.
Hält die Strafkammer den Tatbestand einer schwereren Sexualstraftat nicht für erfüllt, so kann sie denselben Sachverhalt als Beleidigung verfolgen und verurteilen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Beleidigung gegeben sind.
Ungewollte sexuelle Berührungen, Umarmungen und Küsse sowie Versuche, zum Geschlechtsverkehr zu bestimmen, können als ehrverletzende Kundgebung (auch mittels Tätlichkeit) gewertet werden, wenn die Betroffene ihren Widerstand deutlich zeigt.
Täuschung über Umstände, die das Herbeiführen körperlichen Kontakts bewirken, und das bewusste Handeln mit dem Wissen um die Ehrenverletzungsgeeignetheit schließen einen entschuldigenden Irrtum über Einwilligung aus und können strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Walter █ aus ██, dort geboren am ██████, wegen Beleidigung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juli 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr im Januar 1952 mit einem Fernlastkraftwagen von Hamburg nach Mannheim oder Stuttgart. Auf der Rückfahrt nach der Durchfahrt von Hannover am Ausgang der Ausfallstraße nach Hamburg sah er die Zeugin ████ stehen, die in Hannover bei Gericht wegen der Freilassung ihres verhafteten Mannes vorstellig geworden war und nun wartete, mit einem Kraftwagen mitgenommen zu werden. Sie getraute sich nicht durch Winken an die vorbeikommenden Fahrzeuge zu wenden. Der Angeklagte erkannte aber ihre Absicht, hielt an und forderte sie auf, einzusteigen. Sie nahm neben ihm Platz. Bei der folgenden Unterhaltung erzählte sie ihm den Zweck ihrer Reise und schilderte ihm ihre Mittellosigkeit und bedrängte Lage. Während einer Rast in einer Ortschaft zahlte der Angeklagte ihr das Essen und einige Schnapse. Vor der Weiterfahrt erklärte er ihr, sie müsse entweder hier bleiben oder in die hinter dem Führersitz befindliche Schlafkabine steigen, da sie unterwegs seinem Chef begegnen könnten und dieser das Mitnehmen von Frauen und Passanten streng verboten habe. Frau ████ war damit einverstanden, um nicht in der Ortschaft mittellos zurückbleiben zu müssen. Sie stieg in die Schlafkabine, in die auch der Angeklagte sich begab, da sein Begleiter die Führung des Wagens übernahm. Er fragte dabei Frau ████, ob sie dagegen etwas einzuwenden habe, wenn er sich neben sie lege. Sie erklärte sich einverstanden mit dem ausdrücklichen Bemerken, sie nehme an, dass er sich anständig benehmen werde. In der Kabine versuchte der Angeklagte sie zu küssen und sie zu umarmen; sie war damit aber nicht einverstanden. Nachdem der Angeklagte etwa zwei Stunden geschlafen hatte, begann er ein Gespräch, das er auf das geschlechtliche Gebiet lenkte. Obwohl Frau ████ ihm dies verbat und erklärte, dass sie dies nicht wolle, küsste sie der Angeklagte, drückte sich an sie, betastete sie an der Brust und versuchte sie zum Geschlechtsverkehr zu bestimmen. Frau ████ hielt es zwar für möglich, dass sie dem Angeklagten, da sie ihn los werden wollte und sich anders nicht helfen konnte, auf sein Verlangen einen Kuss gegeben habe, wies im Übrigen aber sein Verlangen zurück, wehrte ihn ab und rief schließlich in ihrer Angst und Bedrängnis den anderen Fahrer um Hilfe. Hierauf packte sie der Angeklagte am Kopfe, hielt ihr mit der einen Hand den Mund zu und drückte ihr mit der anderen Hals und Kopf nach hinten. Frau ████ stieß, da sie nicht mehr schreien konnte, mit dem Fuß nach dem anderen Fahrer, der schließlich anhielt. Der Angeklagte ließ hierauf von ihr ab.
Die Strafkammer hat den Angeklagten, den die Anklage einer versuchten Notzucht beschuldigte, wegen Beleidigung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegründung keine den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen anführt.
Dass die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale der versuchten Notzucht nicht für gegeben hält, hindert sie nicht, nunmehr die Tat als Beleidigung zu verfolgen, wenn der von ihr festgestellte Sachverhalt den äußeren und inneren Tatbestand der Beleidigung erfüllt.
Strafantrag hat die ███████ rechtzeitig gestellt.
Zutreffend hat die Strafkammer eine, auch mittels einer Tätlichkeit begangene Kundgebung der Missachtung darin erblickt, dass der Angeklagte sich der ihn fremden, wie er wusste, verheirateten Frau naherte, sie umarmte, küsste und an der Brust betastete und sie zum ehebrecherischen Geschlechtsverkehr zu bestimmen versuchte. Soweit sie allerdings es als eine Beleidigung ansieht, dass er Frau ████ zumutete, in die Schlafkabine zu steigen, ist dem nicht beizutreten. Der Angeklagte hat sein Ansinnen damit begründet, dass sein Chef die Mitnahme von Frauen und Passanten verboten habe und er ihnen unterwegs begegnen könne. Er hat aus diesem Grunde der ███████ es freigestellt, entweder zurückzubleiben oder in der Schlafkabine Platz zu nehmen. Ein Angriff auf ihre Ehre liegt unter diesen Umständen insoweit nicht vor. Dass sein Vorbringen der Wahrheit nicht entsprach, ändert daran nichts.
Nach den Feststellungen war Frau ███████ den unzüchtigen Berührungen und den Zudringlichkeiten nicht einverstanden. Sie hat sich dagegen gewandt und, als er das ihr peinliche Verhalten fortsetzte, heftig abgewehrt. Sie hat zwar einmal auf sein Verlangen ihm einen Kuss gegeben; die Strafkammer ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sie dies nur in ihrer Bedrängnis tat, um den Angeklagten loszuwerden, nicht aber dadurch ihr Einverständnis mit seinen weiteren Zudringlichkeiten und seinem Geschlechtsbegehren kundgab.
Die Strafkammer würdigt im einzelnen das Verhalten der ███████ gegenüber dem Angeklagten. Sie folgert hieraus aber nicht nur, dass der Angeklagte mit ihrer Einwilligung zu seinem Vorgehen nicht rechnen konnte, sondern gelangt zur Überzeugung, dass er mit ihrer Bereitschaft oder Einwilligung auch nicht gerechnet habe. Dies schließt sie auch schon daraus, dass er bereits Täuschungsmittel anwandte, um Frau ████ zum Besteigen der Schlafkabine zu veranlassen. Diese Folgerung ist möglich. Demnach hat der Angeklagte vorsätzlich mit dem Bewusstsein gehandelt, dass sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet sei. Ein Irrtum über eine Einwilligung oder ein Einverständnis der ███████ scheidet aus (BGHSt 1, 291, 3 StR 45/50 vom 16. Januar 1951).
Auch die Strafzumessungserwägungen zeigen keinen Rechtsfehler. Soweit die Strafkammer rechtlich fehlerhaft bereits in der Zumutung, die Schlafkabine zu besteigen, eine Beleidigung erblickte, hat dies erkennbar das Strafmaß nicht beeinflusst. Strafschärfend konnte die Strafkammer berücksichtigen, dass der Angeklagte durch unwahre Angaben das Besteigen der Kabine erreichte.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Ludwig | Dr. Arndt |