Revision im Abtreibungsprozess: Beweisverweigerung und Amnestiefrage führen zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 696/51
- Datum
- 03.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zurückweisung eines Beweisantrags darf das Gericht nicht lediglich annehmen, die Zeuginnen würden das in ihr Wissen Gestellte bekunden; §244 Abs.3 StPO verlangt, dass die behauptete Beweistatsache selbst als wahr unterstellt wird.
Die gesetzwidrige Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung substantiierten Beweises kann die Verurteilung in allen betroffenen Anklagefällen tragen und zur Aufhebung des Urteils führen.
Eine widersprüchliche Behandlung eines Beweisantrags (Zuerst als unerheblich abgelehnt, später aber inhaltlich zur Belastung verwertet) ist ein Rechtsfehler, der das Urteil angreifbar macht.
Für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist zu beweisen, dass die Tat vor dem maßgeblichen Stichtag begangen wurde; im Zweifel zugunsten des Angeklagten darf die Tatzeit nicht einfach angenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. August 1951
Rubrum
2 StR 696/51 ████ ███
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Georg ██████████████████ █ aus ██, geboren am ██████ 1909 in ███████, wegen Abtreibung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen praktischen Arzt, I. unter Freisprechung im Übrigen wegen Abtreibung in drei Fällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Revision an, soweit er verurteilt ist, und erhebt Verfahrensbeschwerden sowie die Sachrüge. Die Revision hat Erfolg. Schon ein Teil der Verfahrensrügen muss zur Aufhebung II. des Urteils führen.
1.) Die Revision behauptet eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, weil Beweisanträge gesetzwidrig abgelehnt worden seien.
Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeuginnen [REDACTED] und [REDACTED] ist dahin begründet worden, es werde als wahr unterstellt, dass diese Zeuginnen das bekunden werden, was in ihr Wissen gestellt sei. Eine derartige Wahrunterstellung genügt der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO nicht; vielmehr muss die behauptete Beweistatsache selbst als wahr unterstellt werden.
Auf diesem Prozessverstoß kann die Verurteilung in allen drei Einzelfällen beruhen. Dies führt zur Aufhebung des Urteils.
2.) Im Falle ████████ war von der Verteidigung die Vernehmung der Operationsschwester Sofie als Zeugin darüber beantragt worden, dass der Angeklagte die Frauen stets vor der sogenannten Curettage untersucht habe und dass sie nichts wahrgenommen habe, was auf eine Abtreibungshandlung des Angeklagten hindeuten könnte. Dieser Antrag ist durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden. Im Urteil ist ausgeführt, das Zeugnis der Operationsschwester Sofie sei unerheblich; gleichwohl ist im Falle ███████ als belastende Tatsache verwertet, dass der Angeklagte der [REDACTED] im Krankenhaus ohne nochmalige Untersuchung eine Narkose gegeben hatte (Bl. 13 Urteilsabschrift). Die Beweistatsache ist also weder als unerheblich behandelt noch als wahr unterstellt worden. Dieser Rechtsfehler müsste im besonderen zur Aufhebung des Urteils im Falle ████████ führen.
III. Auch die Stellungnahme der Strafkammer zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Strafkammer hat wegen jeder der Straftaten auf eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt und eine Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet. Die erste Tat (Fall [REDACTED]) ist im Frühjahr 1949 begangen, die zweite Tat (Fall [REDACTED]) im Herbst 1949, die dritte Tat (Fall [REDACTED]) frühestens im Juli 1950. Die Strafkammer hat „zu Gunsten des Angeklagten“ ███████████ die zweite Tat sei noch vor dem Stichtag der Amnestie (15. September 1949) begangen. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 1951, 3 StR 63/50) gilt der Grundsatz, dass die Tat im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten als vor dem Stichtag der Amnestie begangen anzusehen ist, nicht; es bedarf vielmehr zur Anwendung des Straffreiheitsgesetzes des Beweises, dass die Tatzeit vor dem Stichtag liegt.
Die Strafkammer wird daher über die Tatzeit im Falle [REDACTED] genaue Feststellungen zu treffen haben. Sollte sich ergeben, dass diese Tat nach dem Stichtag begangen ist, würde die erste Tat (Fall [REDACTED]) unter das Straffreiheitsgesetz fallen. Liegt die zweite Tat wie die erste vor dem Stichtag, wäre das Straffreiheitsgesetz nur anwendbar, wenn keine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis in Betracht käme. Das Gleiche würde der Fall sein, wenn sich der Zeitpunkt der zweiten Tat nicht mehr feststellen lassen sollte.
| Dr. Sauer | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Ortlieb |