Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rückfallbeurteilung nach § 48 StGB und Wirkung fehlender Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 689/75
Datum
12.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Raubes und gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Die Revision greift teilweise: Das Landgericht hat bei der Diebstahlsstrafe zu Unrecht Rückfall angenommen, weil es § 48 Abs. 3 S. 1 StGB einschränkend dahingehend auslegte, dass eine Gesamtstrafenbildung zur Tatzeit vorliegen müsse. Der BGH hält diese Beschränkung für unzutreffend, hob die Einzel- und Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung von § 48 Abs. 3 S. 1 StGB kommt es nicht darauf an, ob zur Zeit der nachfolgenden Tat bereits eine Gesamtstrafe gebildet war; der Täter darf wegen außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten liegender Umstände nicht bei der Rückfallbeurteilung benachteiligt werden.

2

Eine am Wortlaut orientierte Beschränkung der Wirkungen einer Gesamtstrafenbildung auf Fälle, in denen diese bereits zur Tatzeit bestanden hat, ist mit dem Regelungszweck des § 48 StGB unvereinbar.

3

Führt eine fehlerhafte Annahme des Rückfalls zur fehlerhaften Strafzumessung in Bezug auf eine Einzelstrafe, so kann dies die Aufhebung dieser Einzelstrafe und der daraus gebildeten Gesamtstrafe sowie die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 689/75

in der Strafsache gegen ████ den Maschinenschlosser Klaus ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ 1939 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 12. Dezember 1975

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Diebstahls, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zur Einzelstrafe von fünf Jahren und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zur Einzelstrafe von einem Jahr verurteilt und eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem Monat gebildet.

Die Revision muss mit der Sachrüge zur Einzelstrafe wegen des Diebstahls durchgreifen, weil das Landgericht hier zu Unrecht Rückfall mit der Folge der erhöhten Mindeststrafe von sechs Monaten angenommen hat. Es ist bei der Anwendung des § 48 StGB im Anschluss an Dreher (35. Aufl. dort 2) davon ausgegangen, dass § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB, wonach eine Verurteilung zur Gesamtstrafe als einzige Verurteilung gilt, nur dann eingreift, wenn zur Zeit der Tatbegehung eine Gesamtstrafe gebildet war, und hat deshalb die am 5. Februar 1969 und am 24. April 1970 erfolgten Verurteilungen als rückfallbegründend angesehen, obwohl sich die zweite Verurteilung auf eine vor der ersten begangene Tat bezog. Der Senat hält eine solche am Wortlaut haftende Begrenzung nicht für angängig. Der Täter, dem möglicherweise durch ganz außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten liegende Umstände der Vorteil einer Gesamtstrafenbildung nicht zuteilgeworden ist, darf dadurch nicht noch zusätzlich hinsichtlich der Anwendung der Rückfallvorschrift schlechter gestellt werden. Der Senat schließt sich damit der vom 4. Strafsenat mit Beschluss vom 16. September 1971 – 4 StR 347/71 (NJW 1971, 2318) – vertretenen Auffassung an, der überwiegend das Schrifttum gefolgt ist (vgl. die in jenem Beschluss angeführten Stellen und neuerdings Lackner, 9. Aufl., Anm. 2a zu § 48 StGB).

Die Aufhebung der Einzelstrafe nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherMüllerBuddenberg
WillmsMeyer

Zitiert (1)