Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung von Steuerstrafen und Beleidigungsurteilen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 644/61
Datum
18.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen Betrug, Steuerhinterziehung, unerlaubter Steuerberatung und Beleidigung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er ergänzte den Tenor zur vorsätzlichen Steuerberatung, hob einzelne Schuldsprüche (u.a. III 10, IV 2) auf und verwies diese zur neuen Verhandlung zurück. Gründe waren Formfehler bei der Vorsatzfeststellung, die fehlerhafte Annahme fortgesetzter Taten und eine unzureichend abgegrenzte Adressatengruppe bei der Beleidigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Delikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können, muss das Urteil sowohl in den Urteilsgründen als auch im Tenor den Vorsatz zum Ausdruck bringen; das Revisionsgericht kann den Tenor ergänzen, wenn diese Angabe fehlt.

2

Unrichtige Buchführung, die dem Zwecke der Steuerhinterziehung dient, ist grundsätzlich Vorbereitungshandlung und begründet nur ausnahmsweise (z. B. nach § 406 AbgO) eine Strafbarkeit als Steuergefährdung, nicht ohne weiteres eine vollendete/versuchte Steuerhinterziehung.

3

Eine strafbare Aufforderung setzt eine Kundgebung des Willens voraus, von dem anderen ein bestimmtes, bezeichnetes Tun oder Unterlassen zu fordern; sie unterscheidet sich von bloßer Anreizung oder Empfehlung.

4

Äußerungen gegen eine klar umgrenzte Personenmehrheit können den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen; maßgeblich ist, dass der Kreis der Betroffenen so bestimmt ist, dass Einzelpersonen aus der Gruppe erkennbar sind.

5

Bei strafbarer Beleidigung, für die ein Strafantrag erforderlich ist, darf die Verurteilung nur für die konkret im Strafantrag bezeichnete oder zumindest eindeutig abgegrenzte Personengruppe erfolgen; eine Überschreitung des Beschwerdebereichs macht die Strafaussprechung angreifbar.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus den Schriftsteller und Verleger Franz ███, geboren am █████ 1926 in KC, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Cc bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Mai 1961 im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher unerlaubter Steuerberatung verurteilt ist, in den Fällen III 10 (Steuerhinterziehung zum Vorteil von Deutsch) und IV (Aufforderung zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beleidigung) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Gesamtstrafaussprach.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Steuerberatung und wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen (III 4 gq und 15) zu Geldstrafen, ferner wegen Betruges, wegen Steuerhinterziehung in weiteren 18 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Aufforderung zur Steuerhinterziehung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zusätzlich zu 20 Geldstrafen verurteilt; außerdem hat sie die beschlagnahmten Exemplare von zwei Broschüren eingezogen, dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung wegen Beleidigung bekanntzumachen, und angeordnet, dass die Bestrafung wegen Aufforderung zur Steuerhinterziehung bekanntzumachen ist.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und hinsichtlich der Strafzumessung auch eine Aufklärungsrüge erhebt, führt nur zu einem geringen Teilerfolg.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen unerlaubter Steuerberatung (§§ 107a, 413 Abs. 1 Nr. 1 AbgO) und wegen Betruges richtet. Da jedoch das erstgenannte Vergehen vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann, hätte die Strafkammer nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch im Urteilsspruch zum Ausdruck bringen müssen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Das kann der Senat nachholen.

Auch bei den Schuldsprüchen wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat die Nachprüfung des Urteils mit Ausnahme des Falles III 10 ████ keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zweifelhaft kann allerdings sein, ob die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Steuerhinterziehung und Steuergefährdung nach § 406 AbgO im Fall 2 (verkürzung von Einkommen- und Gewerbesteuer zum eigenen Vorteil) rechtlich möglich ist. Das kann hier indessen dahinstehen, da der Angeklagte jedenfalls durch diese Annahme nicht beschwert ist.

Im Fall ██ „genügte“ der Angeklagte nach den █████████████████████ den betrieblichen Gewinn der Jahre 1956 und 1957, indem er den ihm von steuerpflichtigen Mitgesellschaftern mitgeteilten Warenendbestand jeweils bewusst um 3000 DM niedriger in die Jahresabschlüsse einsetzte. Den so gekürzten Gewinn erklärte er in der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung 1956 zu niedrig; die Einkommen- und Gewerbesteuer wurden zu niedrig veranlagt. Die Einkommen- und Gewerbesteuererklärung 1957 hat er dagegen nicht mehr abgegeben. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als fortgesetzte Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung gewürdigt, indem sie für 1956 eine vollendete und für 1957 eine versuchte Hinterziehung annahm. Die letztere Annahme begegnet jedoch Bedenken; denn eine unrichtige Buchführung, die dem Zwecke der Steuerhinterziehung dienen soll, ist als solche nur Vorbereitungshandlung (BGH, Urteil vom 28. November 1957 – 4 StR 180/57, mitgeteilt von Herlan in GA 1959, 50; Hartung, Steuerstrafrecht 10. Aufl. S. 93). Sie ist höchstens nach § 406 AbgO als Steuergefährdung strafbar. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier aber ersichtlich nicht vor. Die Strafkammer hat demnach im Fall ██ zu Unrecht eine fortgesetzte Handlung angenommen. Dieser Rechtsfehler wirkt sich zwar auf den Wortlaut des Schuldspruchs nicht aus, denn der Angeklagte ist schlechthin wegen Steuerhinterziehung verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Er nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafaussprachs, da die Strafkammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.

Die Verurteilung wegen Aufforderung zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Senat vermag der Ansicht der Revision, die Strafkammer habe möglicherweise den Begriff des Aufforderns verkannt und in Wirklichkeit den Begriff des Anreizens zugrunde gelegt, nicht zu folgen. Die Aufforderung ist eine Kundgebung, die den Willen des Auffordernden erkennbar macht, dass von dem anderen ein bestimmtes, bezeichnetes Tun oder Unterlassen gefordert werde. Sie will also nicht nur einen Reiz zum Handeln erwecken, in dem anderen nur Stimmung für ein bestimmtes Verhalten machen, sondern fordert ein bestimmtes Tun oder Unterlassen und wendet sich deshalb an den Verstand, der von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit des geforderten Verhaltens überzeugt werden soll (RGSt 47, 411, 413; 50, 146, 149; 63, 170, 173).

Dafür, dass die Strafkammer den Begriff des Aufforderns anders aufgefasst haben könnte, geben ihre Ausführungen keinen Anhalt. Richtig ist zwar, dass Ratschläge, Empfehlungen, Hinweise, Tips usw., von denen das Urteil mehrfach spricht, bloße Anreizungen bedeuten können. Sie können sich aber auch bereits als Aufforderungen darstellen, denn diese sind in jeder, insbesondere auch in versteckter Form möglich. Aus den erwähnten Ausdrücken lässt sich daher nichts für die Meinung der Revision herleiten. Diese irrt sich auch zu Unrecht darin, dass es im Urteil heißt, der Angeklagte wolle den Leser seiner Schriften veranlassen, den Entschluss zur Steuerverkürzung zu fassen (UA S. 251). Dieser Satz lässt in Verbindung mit dem unmittelbar vorhergehenden, der Leser solle überzeugt werden, dass es richtig und zweckmäßig sei, die Steuern zu verkürzen, keinen Zweifel aufkommen, dass die Strafkammer den Begriff des Aufforderns zutreffend ausgelegt hat. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte vor allem durch die Herausgabe der Schriften bewogen worden sein mag. Das schließt nicht aus, dass er das für den inneren Tatbestand des § 1 StGB ausreichende Bewusstsein hatte, zu Steuerhinterziehungen aufzufordern. Weiter kommt es nicht darauf an, ob die abfälligen Bemerkungen gegen den Staat, seine Finanz- und Wirtschaftspolitik grundsätzlich dazu angetan waren, die Leser aus anderen Gründen zur Steuerhinterziehung aufzufordern. In Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Schriften tragen sie jedenfalls die Auffassung der Strafkammer.

Schließlich entspricht auch die Anwendung des § 185 StGB auf den festgestellten Sachverhalt an sich dem Gesetz. Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, kann eine Äußerung viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränken oder herabsetzen, wenn diese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortritt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist (vgl. statt vieler BGHSt 13, 207). Dass es sich bei den Steuerfahndungsbeamten um eine solche Personenmehrheit handelt, ergibt sich hinreichend aus den Urteilsfeststellungen. Auf das Bewusstsein der Öffentlichkeit kommt es hierbei nicht entscheidend an. Dass die Äußerungen des Angeklagten sich gegen alle Steuerfahndungsbeamten richteten, hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt (UA S. 173). Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht ersichtlich. Der beleidigende Charakter seiner Äußerungen liegt auf der Hand. Soweit es sich um die angebliche Äußerung eines Steuerfahndungsbeamten handelt: „Wir arbeiten wie Eunuchen: ohne Hab und ohne Liebe“, ist die Strafkammer ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich das darin liegende Werturteil zu eigen gemacht hat. Das kann ebenfalls nicht beanstandet werden.

Verurteilt werden durfte der Angeklagte aber nur wegen Beleidigung der Steuerfahndungsbeamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, denn nur deren amtlicher Vorgesetzter, der Landesfinanzminister, hat gemäß § 196 StGB Strafantrag gestellt. Dass sich die Strafkammer dieser Begrenzung bewusst gewesen ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Sie weist zwar ausdrücklich auf den Strafantrag hin (UA S. 175), ihre übrigen Ausführungen, insbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 23), begründen indessen den Verdacht, dass sie den Angeklagten wegen Beleidigung der Steuerfahndungsbeamten schlechthin verurteilt hat. Das gilt umso mehr, als auch die dem Landesfinanzminister zugesprochene Bekanntmachungsbefugnis nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, auf die Beleidigung der Steuerfahndungsbeamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt ist. Die Strafkammer ist daher möglicherweise auch hier von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Das wirkt sich zwar auf den Wortlaut des Schuldspruchs ebenfalls nicht aus, nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafaussprachs im Fall der Verurteilung wegen Aufforderung zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beleidigung (IV 2 des Urteils).

Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen III 10 und IV 2 hat notwendig die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Die anderen der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen, die daneben festgesetzten Geldstrafen und die für die vorsätzliche unerlaubte Steuerberatung sowie in den Fällen III und 13 (Umsatzsteuerhinterziehung zum Vorteil von L&D und Vermögenssteuerhinterziehung zum Vorteil von ██████) erkannten selbständigen Geldstrafen müssen dagegen bestehen bleiben. Sie sind durch die aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht beeinflusst worden. Die Strafzumessung ist insoweit auch sonst nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel angibt, die noch hätten benutzt werden sollen. Im Übrigen besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten unrichtige Vorstellungen gehabt hat. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Ehefrau gegen seinen Willen etwa 180.000 DM in die Schweiz verbracht haben soll, dass er im Mai 1960 geschieden worden ist und im Wege der Zwangsvollstreckung eine Einkommensteuerschuld von 28.000 DM bisher nicht beigetrieben werden konnte (UA S. 208).

Von der Aufhebung miterfasst werden die Entscheidungen über die dem Finanzminister zuerkannte Bekanntmachungsbefugnis und die Anordnung gemäß § 399 AbgO, so dass die Strafkammer auch insoweit neu zu entscheiden haben wird.

DotterweichMengesMeyer
BaldusHenning

Zitiert (1)