Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Hilfeleistung: Arzt verweigert Hausbesuch – Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 63/85
Datum
03.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der diensthabende Arzt verweigerte einen angeforderten Hausbesuch bei einer akut herzkranken Patientin und gab nur unzureichende telefonische Ratschläge; die Patientin erlitt einen Reinfarkt und verstarb. Der BGH qualifizierte die Situation als Unglücksfall i.S.v. § 323c StGB und bestätigte die Verurteilung in einem der beiden Fälle; ein weiterer Fall wurde vorläufig eingestellt. Entscheidend war, dass der Arzt nicht sichergestellt hatte, dass unverzüglich der Notarztdienst verständigt werde und seine Hinweise Scheinmaßnahmen darstellten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB liegt auch dann vor, wenn eine Krankheit eine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt.

2

Wer von einem Unglücksfall Kenntnis erlangt, muss erforderliche Hilfe leisten; bei telefonischer Unterrichtung kann dies die eindeutige Aufklärung über die gebotene sofortige Notarzt-/Rettungsbeförderung und die Vergewisserung der Durchführung umfassen.

3

Unterlassene Hilfeleistung ist auch gegeben, wenn derjenige nur Scheinmaßnahmen vorschlägt oder sich in Wirklichkeit der Hilfeleistung entzieht.

4

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist es unerheblich, ob die Hilfe, selbst wenn rechtzeitig erbracht worden wäre, zum Erfolg geführt hätte; maßgeblich ist das Unterlassen der gebotenen Hilfe.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 63/85 in der Strafsache gegen den Arzt Erol █, geboren am ██ 1930 in ██ (Türkei), wegen unterlassener Hilfeleistung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Oktober 1984 wird das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt;

der Urteilsspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 75 DM verurteilt ist.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

III. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75 DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe hat der Senat nur noch die Verurteilung im Fall II 2 zu überprüfen. Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers haben sich dabei nicht ergeben.

Das Landgericht hatte in diesem Fall folgende Feststellungen getroffen:

Frau ███ war seit Jahren auf Grund einer Blutgefäßsklerose schwer herzkrank. Im Jahr 1979 erlitt sie einen Herzinfarkt. Seitdem bestand eine Herzinsuffizienz mit Herzrhythmusstörungen. Im Oktober 1980 verschärften sich die Beschwerden. Am Abend des 8. November 1980 (Samstag) verschlechterte sich ihr Befinden. Sie klagte über Herzschmerzen, Schmerzen im linken Arm sowie allgemeines Unwohlsein. Ihre Tochter, die Zeugin ███████, rief gegen 0.30 Uhr den Angeklagten an, der während jenes Wochenendes Bereitschaftsdienst hatte. Sie unterrichtete ihn über den Zustand ihrer Mutter und bat um seinen sofortigen Hausbesuch. Nachdem er von ihr erfahren hatte, dass die Patientin seit langerem herzkrank war und aus diesem Grund Medikamente nahm, erklärte er ihr, es sei besser, wenn sie keine neuen Arzneimittel nehme. Als die Zeugin ███████ ihre Bitte um einen Hausbesuch wiederholte, erwiderte der Angeklagte, sie solle ihre Mutter in seine Praxis fahren. Auf die Äußerung der Zeugin, dass dies nicht möglich sei, entgegnete er, dann solle sie die Patientin – notfalls mit einem Taxi – ins Krankenhaus bringen. Das Landgericht hat nicht klären können, ob er die Zeugin auf die Möglichkeit hinwies, den Notarzt zu verständigen. Weitere Anweisungen, insbesondere über die dringende Notwendigkeit einer sofortigen Überführung ihrer Mutter in ein Krankenhaus, erteilte er nicht. Nach diesem Telefongespräch war die Zeugin ratlos. Die sich im Wohnzimmer aufhaltende Patientin geriet wegen der Ablehnung des Hausbesuchs in große Unruhe. Sie wurde ins Schlafzimmer gebracht. Dabei erlitt sie einen Schwächeanfall. Als sie schließlich im Bett lag, kam es zu einem weiteren Herzinfarkt. Der Schwiegersohn verständigte den Malteser-Hilfsdienst. Kurz darauf traf der Notarzt ein und veranlasste die sofortige Überführung von Frau ███ ins Krankenhaus. Dort besserte sich zwar anfangs ihr Befinden. Am Nachmittag des Sonntags kam es jedoch zu einem Bewusstlosigkeitsanfall mit Atemstillstand. Die Patientin verstarb dann. Ihr Tod wäre zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich auch eingetreten, wenn die Zeugin ███████ unmittelbar nach dem Telefongespräch mit dem Angeklagten den Notarzt verständigt hätte. Bei einem Hausbesuch hätte der Angeklagte weder sinnvolle therapeutische Maßnahmen ergreifen noch die Schmerzen der Patientin lindern können; in Betracht kam allenfalls die Verabreichung eines Beruhigungsmittels. Da es sich bei Frau ███ um eine Risikopatientin handelte und sich bei ihr die Symptome eines Reinfarkts zeigten, war es geboten, sie auf schnellstem Wege mit einem für solche Fälle besonders ausgerüsteten Rettungstransportwagen, der von einem Notarzt begleitet wird, in ein Krankenhaus einzuliefern. Die Gefahr, einem Herzinfarkt zu erliegen, ist am größten innerhalb der ersten Stunde nach dem Infarkt. Sie kann nur durch ärztliche Sofortmaßnahmen in einem Krankenhaus wesentlich verringert werden. Dieser Zusammenhänge war sich der Angeklagte beim Telefongespräch mit der Zeugin ███████ bewusst.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten.

Zutreffend hat die Strafkammer einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB angenommen. Unter diesen Begriff fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht (BGHSt 6, 147, 152). Ein solches Geschehen kann auch bei einer Krankheit gegeben sein, sofern sie eine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt (BGH NJW 1983, 350, 351 m.w.N.). Dies war nach den Urteilsfeststellungen der Fall.

Rechtsfehlerfrei ist auch die rechtliche Würdigung, dass der Angeklagte nicht die erforderliche Hilfe geleistet hat. Auf Grund der telefonischen Unterrichtung durch die Zeugin ███████ war er sich darüber im Klaren, dass der Zustand von Frau ███ dringend deren umgehenden Transport – unter Begleitung eines Notarztes – in einem Rettungswagen zum Krankenhaus gebot. Wie im Urteil zu Recht ausgeführt wird, hätte er die Zeugin ███████ hierüber eindringlich informieren und sich vergewissern müssen, dass diese unverzüglich die notwendigen Maßnahmen treffen werde. Nur wenn er sicher gewesen wäre, dass die sofortige Benachrichtigung des Notarztdienstes gewährleistet sei, durfte er davon absehen, selbst weiter tätig zu werden. Diesen Verpflichtungen hat er jedoch nicht genügt. Zwar hat das Landgericht nicht ausschließen können, dass die Zeugin von ihm auf die Möglichkeit der Verständigung des Notarztes hingewiesen worden ist. Das entsprach aber nicht jenen Verpflichtungen. Insbesondere ließ eine solche Bemerkung nicht erkennen, dass die unverzügliche Beförderung der Patientin durch einen Notarzttransportwagen ins Krankenhaus die einzig gebotene Maßnahme war. Hierüber hätte er die Zeugin eindeutig aufklären müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1955 – 3 StR 576/54). Bei seinen „Ratschlägen“ handelte es sich um Scheinmaßnahmen eines in Wirklichkeit zur Hilfeleistung nicht Bereiten. Dieses – tatsächlich ablehnende – Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht als unterlassene Hilfeleistung gewertet.

Unerheblich ist für die Schuldfrage, dass die durch sein Verhalten hervorgerufene Verzögerung der Verständigung des Notarztes nicht mehr als 15 Minuten betragen hat (vgl. BGHSt 2, 296, 300).

Ebensowenig steht der Verurteilung entgegen, dass der spätere Tod der Patientin auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich nicht an (BGHSt 14, 213, 216; 16, 200, 203; 17, 166, 170, 171).

Ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich, da es sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft.

MoslMeyerNiemöller
MillerMaier

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