Revision: Aufhebung wegen unklarem Rücktrittsvorstellungsbild und Tateinheit; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 56/93
- Datum
- 10.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts ist maßgeblich, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht oder es für möglich hält, dass der tatbestandsmäßige Erfolg auch ohne sein weiteres Zutun eintreten kann (Rücktrittshorizont).
Ergeben die Urteilsgründe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, kann das Revisionsgericht nicht ersatzweise über den Rücktritt entscheiden; in diesem Fall ist gemäß § 354 StPO an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Liegt zwischen mehreren während einer Polizeiflucht begangenen Handlungen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang und berufen sie sich auf eine einheitliche Willensentscheidung, ist natürliche Handlungseinheit anzunehmen; dies führt zur Tateinheit, sodass eine gesonderte Verurteilung der einzelnen Erscheinungsformen zu unterbleiben hat.
Führt die teilweise Aufhebung von Schuldsprüchen zur Änderung des Strafausspruchs, so ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insgesamt neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Erfurt, 6. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus █████████, geboren am Herbert O. ██████ 1947 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 6. August 1992 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. in den Schuldsprüchen wegen versuchten Mordes und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Fälle II 5 und 6 der Urteilsgründe), im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, versuchten Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gemäß § 344 Abs. 2 StPO rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der teils vollendeten, teils versuchten Diebstahlstaten richtet.
Dagegen haben die Verurteilungen wegen versuchten Mordes und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte keinen Bestand. Sie sind auf die Sachrüge aufzuheben.
1. Verurteilung wegen versuchten Mordes (Fall II 5 der Urteilsgründe).
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1993 hierzu folgendes ausgeführt hat:
"Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der nach den Feststellungen Schuldspruch wegen versuchten Mordes; es kommt in Betracht, dass der Angeklagte von dem versuchten Tötungsdelikt mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
a) Der Angeklagte hatte bei seinem Einbruch in das Schlossmuseum in ███████ die Alarmanlage ausgelöst. Auf seiner Flucht vor der Polizei wurde er alsbald von dem Zeugen ███████ zu Fuß verfolgt, der sich ihm bis auf 7 bis 10 m genähert und nach dem Zuruf, der Angeklagte solle stehenbleiben, einen Warnschuss in die Luft abgegeben hatte. Unmittelbar darauf drehte sich der Angeklagte im vollen Lauf zu ████ um und gab auf ██, um unerkannt zu entkommen, mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei gezielte Schüsse ab, die ihr Ziel verfehlten. ██████ verharrte kurz, nahm dann die Verfolgung des Angeklagten wieder auf und gab nunmehr 4 bis 5 auf die Beine des Angeklagten gezielte Schüsse ab, die ebenfalls ihr Ziel verfehlten (UA S. 19, 20). Nochmals schoss der Angeklagte auf ██ nicht.
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs nahe, von dem der Angeklagte durch die bloße Aufgabe einer weiteren, auf die Tötung ██ zielenden Tatausführung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein kann. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung (in Bezug auf die Tat i. S. d. materiell-rechtlichen Straftatbestandes, nicht in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat nach § 264 StPO, vgl. BGHSt 33, 142, 144) davon ausgeht oder zumindest es für möglich hält, dass auch ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschl. v. 24. Juni 1992 – 3 StR 187/92 – und v. 27. Oktober 1992 – 1 StR 531/92). Tatbestandsmäßiger Erfolg in diesem Sinne ist bei einem Tötungsdelikt der Todeseintritt; ob auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgibt, weil er ein vorgreifliches Ziel – z. B. das Ende seiner Verfolgung – erreicht hat, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Eintritt des Todes
rechnet, durch bloßes Nicht-weiter-Handeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten kann (so BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1992 – 1 StR 273/92 – unter Darlegung der unterschiedlichen Standpunkte in Rspr. und Lit.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein wie auch immer geartetes vorgreifliches Ziel hatte der Angeklagte mit den Schüssen nicht erreicht. ██ setzte nach nur kurzem Verharren die Verfolgung schießend fort. Der bedingte Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers schloss einen Rücktritt danach nicht aus.
c) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu dem insoweit entscheidungserheblichen Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abgabe der beiden gezielten Schüsse auf den Zeugen ███. Da ██ nur kurze Zeit verharrte und danach auf die Beine des Angeklagten gezielt schießend – die weitere Verfolgung fortsetzte, ist es kaum vorstellbar, dass der Angeklagte davon ausgegangen sein oder es auch nur für möglich gehalten haben konnte, ███████ getroffen und tödlich verletzt zu haben. Bei dieser Sachlage drängt sich die Annahme eines unbeendeten Versuchs auf. Gleichwohl kann eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht – gemäß § 354 StPO – nicht erfolgen. Den Urteilsgründen lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig davon abgesehen hat, weiterhin in Tötungsabsicht auf den ihn abermals verfolgenden Zeugen ██ zu schießen. Dazu und zum Vorstellungsbild des Beschwerdeführers nach Abgabe der beiden Schüsse bedarf es deshalb der erneuten Verhandlung und Entscheidung."
2. Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte (Fall II 6 der Urteilsgründe).
Die Aufhebung dieser Verurteilung ist geboten, weil das Bezirksgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen dem versuchten Mord und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angenommen hat. Diese Taten stehen, wie der Generalbundesanwalt – der allerdings im Hinblick auf die Verurteilung wegen Widerstandes nur Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat – zutreffend ausgeführt hat, wegen natürlicher Handlungseinheit im Verhältnis der Tateinheit. "Davon" – so der Generalbundesanwalt, dem sich der Senat auch insoweit anschließt – "ist auszugehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht und wenn sie auf einer einzigen Willensentscheidung beruhen (vgl. BGHSt 23, 21; 39, 7; BGH NStZ 1977, 16; 1984, 230, 231; 1985, 219, 220; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 3 und 4; BGH, Urt. v. 21. September 1983 – 2 StR 19/83; BGH, Beschl. v. 25. November 1992 – 3 StR 520/92). Diese Voraussetzungen, die regelmäßig bei mehreren während einer sogenannten 'Polizeiflucht' begangenen Straftaten anzunehmen sind (vgl. die in DRiZ 1978, 277, 278 mitgeteilten BGH-Entscheidungen), liegen auch hier vor. Zwischen den während der Flucht des Angeklagten auf den Zeugen ███ und auf das Streifenfahrzeug abgegebenen Schüssen bestand ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, der das gesamte Handeln des Angeklagten objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengefasstes Tun erscheinen lässt. Beiden Schussabgaben lag das einheitliche subjektive Element zugrunde, sich dadurch einer Festnahme entziehen zu wollen."
3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Gollwitzer Theune (Theune für Dr. Jahnke, der wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht unterschreiben kann)
| Bode | |
| Detter |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 531/92 · 27.10.1992Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Einbeziehung früherer Jugendurteile
- BGH · 1 StR 273/92 · 27.10.1992Vorlage an Großen Senat: Rücktritt beim Totschlagsversuch nach Zweckerreichung
- BGH · 3 StR 520/92 · 25.11.1992BGH: Natürliche Handlungseinheit führt zur Reduzierung der Mordversuchsanzahl
- BGH · 2 StR 19/83 · 21.09.1983Revision verworfen: Abgrenzung zwischen Körperverletzung und versuchtem Totschlag