Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Tötungsvorsatz; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 550/96
Datum
30.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein landgerichtliches Urteil wegen Totschlags und Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil tatrichterliche Feststellungen zum Vorliegen des Tötungsvorsatzes und zur kausalen Bedeutung der Fesselung lückenhaft sind. Eine eigenständige Ergänzung dieser Feststellungen durch den Senat kam nicht in Betracht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tötungsvorsatz (auch bedingter Vorsatz) muss bereits im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen; ein nachträglich eintretender Vorsatz (dolus subsequens) begründet keine Haftung für eine bereits vollendete vorsätzliche Tat.

2

Die Verurteilung wegen Totschlags setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen hinreichend folgt, dass die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat.

3

Sind entscheidungserhebliche Feststellungen zur Kausalität oder zur Kenntnis des Täters von für den Todeseintritt ursächlichen Umständen lückenhaft, darf das Revisionsgericht diese nicht eigenständig schließen, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei gemeinschaftlichen Tathandlungen sind einheitliche Feststellungen zu treffen; Lücken in den Feststellungen einer Tat können die Schuldsprüche gegen alle an dieser Tat Beteiligten berühren.

5

Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist darzulegen, dass die Körperverletzung selbst oder eine dem Täter erkennbar eigentümliche (tatbestandsspezifische) Gefahr wesentlich zum tödlichen Erfolg geführt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Gera, 22. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 550/96

vom 30. April 1997

in der Strafsache gegen

Tung Tien N. ██, geboren ████████████ in HC, geboren am ██████,

Phoung Nguyen in KO, geboren am ██████████████ in ████,

Toan Nguyen ███, geboren am ████████ 1970 in WD,

Tung Vu ███,

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Dr. Bode, Rothfuß,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ ███ ██ als Verteidiger für den Angeklagten Phoung Nguyen,

Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger für den Angeklagten Toan Nguyen,

Justizangestellte als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Tung Tien N. (im Folgenden: N.) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Phoung Nguyen ████ (im Folgenden: █████) wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Gegen die Angeklagten Tung Vu (im Folgenden: █████) und Toan Nguyen (im Folgenden: ██) hat es jeweils wegen Totschlags (im besonders schweren Fall) und wegen gefährlicher Körperverletzung eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt.

Die Angeklagten erheben Verfahrensrügen und beanstanden die Verletzung materiellen Rechts. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den jeweiligen Schuldspruch nicht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde Hoang ██ ███ in der Wohnung des Angeklagten ██████ im Einvernehmen aller Beteiligten mindestens einmal auf den Kopf geschlagen. Er wurde dann in die Wohnung gebracht. Der Angeklagte █████ stellte sich vor der Wohnung als Wache auf. In der Wohnung wurde dem Hoang ███ immerfort mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Im Einverständnis aller in der Wohnung Anwesenden sollte dann das Opfer in den Wald gebracht und dort getötet werden.

Der Angeklagte █████ kam noch einmal kurz in die Wohnung, um sich eine Zigarette zu holen, sah das Opfer auf dem Boden liegen und bezog dann wieder seinen Wachposten vor der Wohnung. Hoang ███ wurde nun gefesselt, sein Kopf wurde mit einem T-Shirt turbanartig umwickelt und sein Körper in einen Bettbezug gehüllt. Durch die Fesselung waren die Reflexmechanismen des Opfers erheblich beeinträchtigt. Der Angeklagte █████ wurde dann in die Wohnung gerufen und musste zusammen mit anderen das Opfer zu einem Auto tragen und in dessen Kofferraum legen. Die Angeklagten █████ und ████ fuhren mit dem Wagen weg, der etwa einen Monat später mit der Leiche im Kofferraum aufgefunden wurde.

Der Tatrichter stellt darüber hinaus fest:

„Der Tod des Hoang ███ trat durch eine Mageninhaltsaspiration bei Bedeckung der Atemöffnungen ein. Die Schläge auf den Kopf des Hoang ████ führten bei ihm zu Hirnfunktionsstörungen bzw. █████ Gehirnerschütterung. Infolge dessen musste er erbrechen. Da seine Reflexmechanismen erheblich beeinträchtigt waren oder er bereits bewusstlos war, atmete er sein Erbrochenes ein und erstickte daran. Dies kann bereits geschehen sein, als der Hoang ███ noch im Wohnzimmer auf dem Boden gefesselt lag. Der Tod kann aber auch erst eingetreten sein, als er bereits im Kofferraum lag. Ein genauer Todeszeitpunkt kann nicht bestimmt werden.“

Diese Feststellungen reichen zur Annahme eines Totschlags nicht aus.

Der Tatvorsatz muss im Zeitpunkt der Handlung vorliegen. Einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens) gibt es nicht. Er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Daher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 452). Handlungen der Angeklagten waren die Schläge und die Fesselung.

Den Urteilsgründen lässt sich – auch in ihrer Gesamtheit – nicht hinreichend entnehmen, dass die Angeklagten bereits bei den Schlägen Tötungsvorsatz – und sei es auch nur bedingten – hatten. Auch bei der Fesselung des Opfers war nach den bisherigen Feststellungen nur eine spätere Tötungshandlung vereinbart. Darüber hinaus ist nicht sicher festgestellt, dass die Fesselung des Opfers kausal für dessen Tod war. Durch die Regeln über die Behandlung eines abweichenden Kausalverlaufs lässt sich das Fehlen eines Tötungsvorsatzes auch nicht überspielen.

Im Hinblick insbesondere auf die zahlreichen wuchtigen Schläge mit der Pistole auf den Kopf des Opfers, von denen einer die Kopfschwarte durchtrennte, lag allerdings die Annahme zumindest bedingten Tötungsvorsatzes schon bei dieser Handlung sehr nahe. Der Tatrichter hat einen solchen für diesen Tatzeitpunkt gleichwohl nicht festgestellt.

Durch diesen Rechtsfehler wird auch die Verurteilung des Angeklagten █████ erfasst. Da es sich um dieselbe Tat handelt, können insoweit nur einheitliche Feststellungen getroffen werden. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass die Lücken des tatrichterlichen Urteils auch den Schuldspruch bezüglich dieses Angeklagten berühren.

Hinzu kommt, dass die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge auch aus anderen sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.

Der Tatrichter hält für möglich, dass das Opfer erstickt ist, weil seine Reflexmechanismen durch die Fesselung erheblich beeinträchtigt waren. Den Urteilsgründen kann zwar entnommen werden, dass dem Angeklagten ████ klar war, dass das Opfer geschlagen wird, nicht aber, dass dieser Angeklagte wusste, dass das Opfer auch gefesselt und sein Kopf umhüllt werden würde. Dies bemerkte er erst zu einem Zeitpunkt (UA 16), als das Opfer möglicherweise schon tot war. In den Urteilsgründen wird bereits nicht näher dargelegt, dass der vor der Wohnung stehende Angeklagte █████ die „massive Gewalteinwirkung“ mitbekommen hat; die Zeitdauer der Befassung mit dem Opfer lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Gewaltintensität zu (UA S. 45). Jedenfalls hätte sich der Tatrichter dazu äußern müssen, dass auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten █████ nicht bekannten, aber für den Todeseintritt möglicherweise kausalen Fesselung der Verwirklichung des Grunddelikts gerade eine ihm eigentümliche (tatbestandsspezifische) Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen hat (vgl. zur Problematik BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 1991 – 5 StR 473/91 –).

Allerdings liegt hier weder fern, dass den Körperverletzungshandlungen bereits selbst das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftete (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 – 3 StR 569/96 –; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 226 Rdn. 2), noch, dass auch dieser Erfolg grundsätzlich vorhersehbar war.

Der Senat sieht jedoch auch insoweit davon ab, diese Lücke des tatrichterlichen Urteils selbst zu schließen.

Sollte der neue Tatrichter Tötungsvorsatz bereits bei den Schlägen bejahen und einen solchen auch bei dem Angeklagten █████ annehmen, würde das Verschlechterungsverbot zwar einer Erhöhung der Strafe, nicht aber einer Verschärfung des Schuldspruchs entgegenstehen.

NiemöllerJahnkeBode
TheuneRothfuß

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