BGH: Umqualifizierung zur Körperverletzung mit Todesfolge bei psychogenem Tod
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 569/96
- Datum
- 26.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge genügt, dass der verletzenden Handlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dieses dem Täter zuzurechnende Risiko beim Eintritt des Todes verwirklicht.
Die Anwendbarkeit des § 226 StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Verletzungen nach Art und Schwere den Tod unmittelbar herbeiführen; es reicht aus, dass die Tat das dem Grundtatbestand anhaftende tödliche Risiko verwirklicht.
Auch wenn der Tod durch das Zusammenwirken von Gewalthandlungen, einer Vorerkrankung und psychogenen Reaktionen herbeigeführt wird, steht dies der Zurechnung der Todesfolge nicht entgegen, sofern die Tathandlungen die tödlichen Ursachen gesetzt oder wesentlich gefördert haben.
Der Revisionssenat kann auf der Grundlage rechtsfehlerfrei und vollständig getroffener Feststellungen die Schuldsprüche von sich aus ändern; § 265 StPO hindert eine solche Änderung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 9. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 569/96 vom 26. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██, Eberhard ██ ████ in ██████, geboren am ██ 1955, Gert in wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 9. November 1995 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, sondern der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig sind, in den – diesen Fall betreffenden – b) Strafaussprüchen und im Ausspruch über die gegen den Angeklagten ██████ verhängten Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten ██████ darüber hinaus wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und bei diesem Angeklagten aus beiden Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Die Vollstreckung der Strafen hat es bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer – auf den ersten Fall beschränkten – Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen folgten die beiden Angeklagten am 28. August 1991 nach einem Streit in einer Gaststätte dem 63-jährigen Geschädigten und holten ihn alsbald in einem Park ein. Dort hielt ihn einer der beiden Angeklagten mit der Hand am Hals fest, während der andere ihn mit den Fausten schlug, bis er zu Boden ging. Nunmehr traten beide Angeklagten mit den Füßen nach dem Geschädigten. Sodann zogen sie ihn wieder hoch und schlugen erneut auf ihn ein. Als er wiederum zu Boden stürzte, ließen die Angeklagten von ihm ab und gingen zurück in die Gaststätte. Noch in derselben Nacht und einige Tage später suchte der Geschädigte das Bezirkskrankenhaus und eine Ärztin auf. An Verletzungen wurden bei ihm unter anderem festgestellt: eine Nasenbeinfraktur, eine Unterblutung des Kehlkopfes, ein Trommelfelldefekt, ein Monokelhämatom am linken Auge, ein handtellergroßes Hämatom links am oberen Thorax, ausgeprägten Druckschmerz im Bereich des Brustmuskels links und im Bereich des rechten Rippenbogens, multiple Hämatome am Rücken und am Bauch sowie handtellergroße Hämatome an der Innenseite des rechten Oberschenkels. Diese von den Angeklagten verursachte Gewalteinwirkung führte zu einer besonderen psychischen Belastung und zur Überängstlichkeit des Geschädigten, zu einer Beschleunigung des Pulses und Überbelastung des Herzens, welches bereits durch eine Lichtungseinengung der Herzkranzschlagader durch Arteriosklerose und Muskelmassezunahme vorgeschädigt war. Durch all dies bedingt erlitt der Geschädigte am 5. September 1991 einen ersten Herzinfarkt, dem am 25. September 1991 ein zweiter folgte, an dem er verstarb. Aufgrund der Sachverständigengutachten hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass auch dieser zweite Herzinfarkt und damit der Tod des Geschädigten wesentlich durch die Gewalthandlungen der Angeklagten verursacht worden sind.
Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung der Angeklagten nach § 226 StGB gehindert gesehen. Es fehle an der Unmittelbarkeit zwischen der Körperverletzung und dem Todeseintritt. Die Todesfolge habe sich nicht aus der Schwere der Verletzungen ergeben, vielmehr sei sie als „psychogener“ Tod aufgrund der durch die Verletzungen verursachten Aufregungen und Angstzustände eingetreten.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt nach den getroffenen Feststellungen der für eine Verurteilung nach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzte „unmittelbare“ (Gefahrverwirklichungs-)Zusammenhang zwischen den todesursächlichen Körperverletzungshandlungen und dem später eingetretenen Tod des Opfers vor. Die Anwendbarkeit des § 226 StGB ist nicht, wie die Strafkammer ersichtlich meint, auf Körperverletzungshandlungen beschränkt, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Eintritt des Todes besorgen lassen, sondern es genügt, dass der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet und dass sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko beim Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99). Die Angeklagten haben Gewalthandlungen begangen, die für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. Es steht außer Frage, dass solche Körperverletzungshandlungen, wie sie die Angeklagten vorgenommen haben, ohne weiteres zum Tod des Opfers führen konnten, und in zahlreichen Fällen auch schon zum Tode geführt haben. In dem Tod hat sich deshalb die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch niedergeschlagen (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 334; NStZ 1992, 335); er ist den Angeklagten auch zuzurechnen.
Die Ursachen für den ersten und den zweiten tödlichen Herzinfarkt sind durch die Körperverletzungshandlungen gesetzt worden. Dass die Faustschläge und Fußtritte für sich allein genommen nicht todesursächlich waren, sondern nur zusammen mit der Vorschädigung des Opfers und den den „psychogenen“ Tod auslösenden Aufregungen und Angstzuständen, steht der Zurechnung nicht entgegen. Der Tod des 63-jährigen Verletzten, dessen ungefähres Alter den Angeklagten bekannt war, war für diese – wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt – auch vorhersehbar. Er ist aufgrund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag (vgl. BGHSt 31, 96, 100). Seine Vorhersehbarkeit braucht sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Gewalthandlungen ausgelösten im einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen und psychischen Vorgänge, die den Tod schliefBlich herbeigeführt haben (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 9 „medizinische Rarität“). Darauf, ob die Angeklagten sich bei der Tat einer Todesgefahr für das Opfer aktuell bewusst waren, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ 1997, 82, 83).
3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche von sich aus ändern: § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Anklage hatte den Angeklagten bezüglich dieses Geschehens Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt. In dem Eröffnungsbeschluss wurde diese Tat als Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewürdigt. In der Hauptverhandlung erfolgten dann rechtliche Hinweise, nach denen die Tat auch so wie in der Anklage oder als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung gewertet werden könne.
Die Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der für die Tat verhängten Strafaussprüche und bei dem Angeklagten ███ auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |