Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/53
- Datum
- 04.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen durch das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO beschränkt; glaubwürdig angenommene Zeugenaussagen der Tatrichter binden das Revisionsgericht.
Wenn das Tatgericht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB annimmt, muss es im Urteil ausdrücklich darlegen, ob es die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB anwendet oder davon absieht und die Verminderung lediglich als mildernden Umstand wertet.
Erkenntnisdefizite oder unklare Darlegungen darüber, wie die verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, können zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen.
Der Tatrichter darf innerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit entweder durch Anwendung der Versuchsgrundsätze (§ 51 Abs. 2 StGB) strafmildernd berücksichtigen oder sie als gewöhnlichen mildernden Umstand verwerten; beide Entscheidungen müssen jedoch im Urteil erkennbar begründet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Anton █████ aus ███████████████, dort geboren am 1886, z. Zt. in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren – Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, muss zum Teil Erfolg haben.
1.) Soweit die Revision den Schuldspruch bekämpft, ist sie offensichtlich unbegründet.
Alle Merkmale des angewandten Strafgesetzes sind nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung. Die Strafkammer, die über die Glaubwürdigkeit der Doris ██ einen psychologischen Sachverständigen gehört hat, ist davon überzeugt, dass die Aussagen des Kindes der Wahrheit entsprechen. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 337 StPO). Auch auf die Ausführungen der Revision, die möglicherweise als Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) zu verstehen sind, brauchte nicht eingegangen zu werden. Denn die Revision gibt die Beweismittel nicht an, die der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen sollen. Schon aus diesem Grunde ist daher die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2, 168).
2.) Dagegen halten die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, gehen allerdings offensichtlich fehl. Die Strafkammer hat das „entschiedene“ Leugnen des Angeklagten nicht strafschärfend verwertet. Die Strafzumessung leidet jedoch an einem anderen Mangel.
Das angefochtene Urteil legt zunächst dar, es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert zurechnungsfähig war. Dann fährt es fort:
„Das Gericht hat dem Angeklagten daher gemäß § 176 Abs. 2 StGB mildernde Umstände zuerkannt.“
Anschließend werden dann zu Gunsten des Angeklagten seine bisherige straffreie Führung berücksichtigt und die Tatsachen angeführt, die die Strafkammer strafschärfend verwertet hat. Diese Begründung der Strafbemessung ist zu beanstanden.
Nach § 51 Abs. 2 StGB kann die Strafe, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen ist, nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden. Unterstellt das Gericht – wie hier – zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, so muss es sich deshalb darüber schlüssig werden, ob eine Milderung der Strafe nach dieser Vorschrift begründet ist. Bejaht es dies, so darf es den Geisteszustand des Täters nochmals als mildernden Umstand im Sinne der angewandten Gesetzesbestimmung berücksichtigen (RGSt 68, 294). Ebenso steht es dem Gericht innerhalb der seinem pflichtgemäßen Ermessen gesetzten Grenzen frei, die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters nur als mildernden Umstand zu werten und von der Strafmilderung nach dem § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch zu machen. In diesem wie in jedem anderen Falle, in dem der Tatrichter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben ansieht, ohne hierwegen die Strafe nach Versuchsgrundsätzen herabzusetzen, muss das Urteil aber zweifelsfrei erkennen lassen, dass sich das Gericht seiner Befugnis zur Strafmilderung, die ihm § 51 Abs. 2 StGB einräumt, bewusst gewesen ist und dass es diese Möglichkeit erwogen hat (RG JW 1935, 3380; RG HRR 1936 Nr. 1462; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. April 1951 – 4 StR 167/51 – zu § 44 StGB).
Dem entspricht das angefochtene Urteil nicht. Es enthält zu der Frage, wie die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt wurde, nur den einen (oben wiedergegebenen) kurzen Satz. Zudem legt auch die Fassung dieses Satzes – „daher“ – den Verdacht nahe, dass die Strafkammer die Rechtslage verkannt und nicht erwogen hat, ob die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB milder zu bemessen war. Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen, und zwar selbst dann, wenn man es nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe als ausgeschlossen ansehen wollte, dass die Strafkammer bei richtigem Vorgehen den Geisteszustand des Angeklagten zu seinen Gunsten doppelt – als mildernden Umstand im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB und für eine Herabsetzung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB – berücksichtigt hätte.
Die in § 176 StGB umschriebenen Verbrechen wider die Sittlichkeit werden nach Abs. 1 im Regelfalle mit Zuchthaus und beim Vorliegen mildernder Umstände nach Abs. 2 mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Mildert jedoch das Gericht die Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB, so ermäßigt sich der Strafrahmen in jedem Falle, also auch dann, wenn mildernde Umstände versagt werden, bis auf drei Monate Zuchthaus (§ 21 StGB) bzw. vier einhalb Monate Gefängnis.
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Willms | |||
| Arndt | Menges |