Revision verworfen: Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/53
- Datum
- 05.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewohnheitsmäßiges Handeln im Sinne des § 181a StGB setzt voraus, dass frühere Taten gleichartige, auf Schutz- oder sonstige fördernde Tätigkeit für das unzüchtige Gewerbe gerichtete Handlungen betreffen.
Eine einzelne Tat kann nicht als gewohnheitsmäßig bewertet werden, wenn der Täter vor ihrer Begehung die geistige Verfassung abgelegt hat, die einen fortwirkenden Hang zur kupplerischen Zuhälterei kennzeichnet.
Rechtsfehler in der Beurteilung der Gewohnheitsmäßigkeit bleiben unschädlich, wenn der Schuldspruch auf einer anderweitig tragfähigen Feststellung (z. B. Eigennutz) beruht.
Das Merkmal des Eigennutzes kann durch Feststellungen bezüglich konkreter materieller Vorteile (z. B. gesicherter Zugang zur Wohnung, erhaltene Bequemlichkeiten) begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 20. August 1953
Rubrum
2 StR 504/53
In der Strafsache gegen Johann D. ███ aus ██, geboren am ███ 1927 in ███, wegen Zuhälterei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. August 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen kupplerischer Zuhälterei (§ 181a StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und dabei ein Handeln des Angeklagten sowohl aus Eigennutz wie aus Gewohnheit bejaht. Die Revision rügt ohne nähere Ausführungen die falsche Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Zwar hat die Strafkammer offenbar den Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit verkannt, indem sie die Verurteilung an eine Einzeltat knüpfte und keine Feststellung darüber traf, ob die vorausgegangene Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 181a StGB eine gleichartige, auf den Schutz oder die sonstige Förderung des unzüchtigen Gewerbes gerichtete Tat betraf (vgl. RGSt 57, 387); denn nur in diesem Falle, nicht aber dann, wenn sich die frühere Tat ausschließlich als aus beuterische Zuhälterei darstellte, konnte die zur Aburteilung stehende Einzeltat auf einem selbständig fortwirkenden Hang zur wiederholten Vornahme von Schutzhandlungen oder sonstiger fördernder Tätigkeit im Sinne der zweiten Begehungsform des § 181a StGB beruhen. Außerdem scheint die Strafkammer auch unbeachtet gelassen zu haben, dass eine Einzeltat nicht als eine gewohnheitsmäßige bewertet werden kann, wenn der Täter vor ihrer Begehung während eines gewissen Zeitraumes die geistige Verfassung abgelegt hat, die sich als fortwirkender Hang zur kupplerischen Zuhälterei darstellt (vgl. RGSt 58, 24).
Ihre Feststellung, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zunächst wirklich Besserungsabsichten gehabt habe, hätte die Strafkammer zur näheren Prüfung dieser Frage und zu genaueren Feststellungen über das Maß der Verwirklichung der Besserungsabsichten des Angeklagten veranlassen müssen.
Diese Rechtsfehler berühren jedoch den Schuldspruch nicht, weil dieser allein durch die Annahme getragen wird, dass der Angeklagte aus Eigennutz gehandelt habe. Dazu hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe sich durch die Schutzgewährung die Freundschaft der gewerbsmäßigen Dirne, „die ihm ja so manche Bequemlichkeit bot“, erhalten wollen. Dies ist im Zusammenhang der Urteilsgründe so zu verstehen, dass sich der Angeklagte materielle Vorteile sichern wollte, die sich für ihn u. a. aus dem freien Zugang zu der Wohnung der Dirne ergaben. Das reicht aus (vgl. RG LZ 1916, 1297; BGH 3 StR 890/51, Urteil vom 7. Februar 1952, MDR 1952 S. 272).
Der Strafausspruch ist durch die irrige Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns ersichtlich nicht beeinflusst, weil die von der Strafkammer ausgeworfene Strafe die Vorstrafe wegen des gleichen Delikts nur um einen Monat übersteigt und die Zubilligung mildernder Umstände gerade mit Rücksicht auf die vom Angeklagten vor Begehung der Tat gefassten guten Vorsätze erfolgt ist.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Werner | Willms |