Treffer
BGH Urteil

Entziehung der Fahrerlaubnis bei gemeinschaftlichem Diebstahl mit Einsatz von Kfz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 122/78
Datum
05.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe bei Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nicht auf Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) erkannt. Der BGH stellt klar, dass auch Teilnehmer, die ein Fahrzeug nicht selbst gelenkt haben, unter § 69 StGB fallen können, wenn sie Fahrzeuge bereitstellten oder zum Tatvollzug einsetzten. Er rügt unzureichende Einzelfallwürdigung (u. a. unzureichende Berücksichtigung der charakterlichen Zuverlässigkeit) und verweist die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kann auch gegenüber einem Teilnehmer verhängt werden, der die Tat im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen hat, obwohl er das Fahrzeug nicht eigenhändig gelenkt hat.

2

Die Bereitstellung oder der Einsatz von Kraftfahrzeugen zum Auskundschaften, zum Aufsuchen von Tatorten oder zum Abtransport der Beute kann die Voraussetzung für die Anwendung des § 69 StGB begründen.

3

Bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine umfassende Gesamtwürdigung der charakterlichen Zuverlässigkeit erforderlich; das bloß unfallfreie Fahren in einem begrenzten Zeitraum nach Haftentlassung ist hierfür nicht ausreichend.

4

Maßgeblich für die Eignungsbeurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Tatrichter; es kommt nicht darauf an, wie sich der Täter nach Verbüßung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe künftig verhalten wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fällen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Willms Prof. Dr. Kirchhof A. Mayer Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei den Angeklagten █, ██, ███, ████ und █████ nicht auf Entziehung der Fahrerlaubnis oder den Ausspruch einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erkannt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Diebstahls in einer größeren Zahl von Einzelfällen, teilweise auch wegen Hehlerei, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Sachrüge, dass nicht auf Entziehung der Fahrerlaubnis oder den Ausspruch einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es ist wirksam beschränkt (BGH, Urt. vom 16. Oktober 1953 – 2 StR 300/53 bei Dallinger, MDR 1954, 16).

I. Bei einem Teil der Angeklagten, ████████████, █ und █████, hat das Landgericht allein deshalb von der Maßregel gemäß § 69 StGB Abstand genommen, weil bei diesen Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass sie im Zusammenhang mit der Ausführung der Straftaten Kraftfahrzeuge gesteuert oder Kraftfahrzeuge, deren Halter oder Besitzer sie waren, hierzu bereitgestellt haben. Damit hat das Landgericht verkannt, dass, wie der Senat schon in BGHSt 10, 333 entschieden hat, bei Beteiligung mehrerer an der Straftat ein Teilnehmer diese auch dann im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen haben kann, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat. Das hatte gerade bei den von den Angeklagten begangenen Taten besondere Bedeutung, weil diese ihrer Art nach fast durchweg mit dem Einsatz von Kraftfahrzeugen verbunden waren, die zum Auskundschaften der Gelegenheiten, zum Aufsuchen der Tatorte, vor allem aber zum Abtransport der Beute dienten und oft eigens zu diesem Zweck entwendet wurden.

II. Bei den Angeklagten ███, ██ und ████ hat das Landgericht unter Verzicht auf die gebotene umfassende Prüfung allein den Umstand, dass diese in der Zeit von ihrer Haftentlassung bis zum Tag der Hauptverhandlung unfallfrei gefahren sind, als ausreichend angesehen, um ihre Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr zu verneinen.

Das begegnet, wie die Revision zutreffend betont, schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es sich bei den zur Beurteilung stehenden Taten der Angeklagten nicht um typische Verkehrsdelikte, sondern um schwerwiegende Straftaten der allgemeinen Kriminalität handelte, deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 69 StGB allein im Fehlen der erforderlichen charakterlichen Zuverlässigkeit zu finden ist, welche sich beim alltäglichen Verhalten im Straßenverkehr noch nicht nachteilig auszuwirken braucht. Bezeichnend für die unterbliebene ████████████████ ist, dass die Strafkammer der früheren Bestrafung ███ █████████ wegen Unfallflucht keine Aufmerksamkeit geschenkt hat.

III. Beim Angeklagten ████ hat sich die Strafkammer von der Erwägung bestimmen lassen, dass dieser Angeklagte noch nicht unter der Einwirkung eines längeren Strafvollzugs gestanden habe und dass der Strafvollzug nach ihrer Ansicht auf den Angeklagten einen derartigen Einfluss ausüben werde, dass für die Zukunft weitere Verstöße nicht zu erwarten seien.

Das ist, abgesehen von der gleichfalls fehlenden Gesamtwürdigung, allein deshalb bedenklich, weil der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Tatrichter für die Beurteilung der Eignungsfrage maßgebend ist und es nicht darauf ankommen kann, wie der Täter nach Verbüßung der gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu beurteilen wäre (BGH, Urt. vom 5. November 1953 – 2 StR 504/53, MDR 1954, 15).

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMayer
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