Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Mitverschuldens bei Schlägerei (§227 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/63
- Datum
- 26.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB liegt vor, wenn mehrere Personen in einem einheitlichen tätlichen Streit wechselseitig Körperverletzungen zufügen; hierfür reicht es, dass die Beteiligten nacheinander tätig werden.
Notwehr oder Nothilfe schließen das Merkmal der Schlägerei nicht generell aus; entscheidend ist, ob der Angegriffene sich auf reine Schutzwehr beschränkte oder in die einheitliche Auseinandersetzung eingriff.
Wer durch sein Verhalten den Eindruck eines bevorstehenden Angriffs erweckt oder sich bewusst in eine Lage begibt, die geeignet ist, eine Schlägerei hervorzurufen, kann sich dadurch schuldhaft an der Entstehung der Schlägerei beteiligen und strafrechtlich verantwortlich sein, selbst wenn einzelne Handlungen als Verteidigung anzusehen wären.
Unterbleibt die Prüfung der naheliegenden Möglichkeit eines schuldhaften Mitverschuldens durch das Tatgericht, stellt dies einen durchgreifenden Begründungsmangel dar, der die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Würdigung erforderlich macht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Darmstadt, 29. April 1963
Rubrum
2 StR 501/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer Konrad M. geboren am ██ aus ███, 2.) ███ Erich H. █████, dort geboren am ██, wegen Raufhandels u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 29. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Marburg (Lahn) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf, sich der Körperverletzung mit Todesfolge und zugleich des Raufhandels schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden greifen allerdings nicht durch.
1.) Es kann dahinstehen, ob die Feststellung, zwischen Martin █████ und ███████, dem Getöteten, habe ein Messergefecht stattgefunden und beide hätten sich auf kurze Entfernung gegenübergestanden, auch auf der früheren Aussage des Zeugen ███████ vor der Jugendkammer beruht. Der Inhalt dieser Aussage kann durch Vorhalt an den Zeugen Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein. Der Zeuge hat zwar erklärt, sich an nichts mehr erinnern zu können. Das schließt jedoch nicht aus, dass er zugegeben hat, die ihm vorgehaltenen Angaben vor der Jugendkammer gemacht zu haben. Dann aber durfte das Schwurgericht diese Angaben verwerten.
2.) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt auch nicht vor, soweit das Schwurgericht sich im Urteil mit der früheren Aussage des nicht erschienenen Zeugen ██████ befasst. Dies ist, mögen auch die Urteilsausführungen teilweise etwas missverständlich gefasst sein, offensichtlich nur geschehen, um darzulegen, dass die Aufklärungspflicht dessen Vernehmung nicht gebot.
3.) Darauf, dass der Tatrichter einzelne Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere einem Zeugen, aber auch einem Angeklagten bestimmte Fragen nicht gestellt habe, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
II. Die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil die Begründung, mit der das Schwurgericht von einer Verurteilung der Angeklagten wegen Raufhandels abgesehen hat, durchgreifenden Bedenken unterliegt.
Bei einer bloßen Abwehr von Angriffen entfällt das Merkmal der Schlägerei im Sinne des § 227 StGB nicht, wie das Schwurgericht rechtsirrig annimmt, schlechthin, sondern nur dann, wenn sich der Angegriffene lediglich auf Schutzwehr beschränkt (BGHSt 15, 369, 371). Dieses Merkmal ist daher jedenfalls von dem Augenblick an erfüllt, als zunächst Erich H. durch Stechen mit einem Messer und dann █████████ durch Schlagen mit dem Karst in den Streit eingriffen; denn erforderlich ist nur ein auf gegenseitige Körperverletzungen gerichteter tätlicher Streit von mindestens drei Personen. Ob alle Personen gleichzeitig oder nacheinander tätlich werden, ist dabei ohne Belang, sofern es sich nur um eine einheitliche Auseinandersetzung handelt, was hier kaum zweifelhaft sein kann.
Das Schwurgericht hat weiter hilfsweise erwogen, ob die Angeklagten ihre Beteiligung an dem Streit verschuldet hätten. Diese Frage hat es verneint, weil die Angeklagten einem drohenden Angriff nicht hätten auszuweichen brauchen, womit ersichtlich gemeint ist, dass sie sich an den Tatort, nämlich in den Hofraum, hätten begeben dürfen, und weil nicht auszuschließen sei, dass sie sich von Anfang an in einer fortdauernden Notwehr- oder Nothilfelage befunden hätten. Selbst wenn die von ihnen begangenen einzelnen Tätlichkeiten als Notwehr- oder Nothilfehandlungen gerechtfertigt sein sollten, könnten indessen die Angeklagten schuldhaft in die Schlägerei hineingezogen worden sein. Haben die Angegriffenen den Beginn der Schlägerei mitverschuldet, so besteht ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 227 StGB ungeachtet der möglichen Nichtverantwortlichkeit für innerhalb der Schlägerei zum Zwecke der Verteidigung zugefügte Körperverletzungen (RGSt 3, 236, 238; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1959 – 5 StR 358/59 – und vom 16. Juni 1961 – 4 StR 176/61 –, insoweit in BGHSt 16, 130 nicht abgedruckt).
Allein darin, dass die Angeklagten sich in den Hofraum begaben, kann nun freilich, wie dem Schwurgericht zuzugeben ist, ein solches Verschulden nicht erblickt werden (vgl. RGSt 65, 163; RG HRR 1933 Nr. 441). Sie verweilten dort jedoch wenigstens zunächst deshalb, weil sie mit ███████ raufen wollten, was M. mit dem Ruf: „Wir machen es mit den Fäusten aus!“ zum Ausdruck brachte. Möglicherweise kamen Erich ████, Martin ██████ und Frau █████████████ schon mit dieser Absicht an den Tatort. Auf dem Hof ging ███████████████ den Worten: „Peter, was hast Du gemacht?“ auf ███████ zu. Auch Frau ███████████, die einen Schürhaken in der Hand hatte, näherte sich ihm. Dabei stand Erich H. neben ihr. Martin ███████ befand sich anscheinend ebenfalls in unmittelbarer Nähe. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass █████, der sich mehreren Personen gegenüber sah, aus deren Verhalten auf dem Hof den Eindruck gewinnen konnte und tatsächlich gewann, er habe einen Angriff zu befürchten. Dieser Auffassung scheint jedenfalls Frau ███████████ gewesen zu sein, die in die Wohnung ihrer Eltern lief, sich mit einem Schürhaken bewaffnete und Bruder und Schwager aufforderte, ihrem Mann zu Hilfe zu kommen. Sollte ein derartiger Eindruck aber entstanden sein und sollten die Angeklagten sich dessen bewusst gewesen sein, so hätten sie schuldhaft zur Entstehung der Schlägerei mitgewirkt, es sei denn, dass die Auseinandersetzung auch sonst in derselben Weise stattgefunden hätte. Darauf, dass M. in der letzten Phase des Streites nicht mehr tätlich eingegriffen hat, käme es dann nicht an (BGHSt 14, 132; 16, 130).
Da das Schwurgericht diese nach der Sachlage nahe liegende Möglichkeit nicht erwogen hat, ist zu besorgen, dass es sie nicht erkannt hat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils, und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch, soweit es sich um den Vorwurf der gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge handelt.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |