Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung mangels Alleingewahrsams; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 494/53
Datum
26.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und gemeinschaftlicher Untreue verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung auf, weil Alleingewahrsam für Unterschlagung fehlt. Ebenso ist die Beihilfeverurteilung des Mitangeklagten insoweit aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; dabei sind mögliche Tateinheit mit Betrug und Bewährungsfragen zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der (Amts‑)Unterschlagung (§ 246, § 350 StGB) ist Alleingewahrsam des Täters an den unterschlagenen Gegenständen erforderlich; fehlt die Möglichkeit ausschließlicher Einwirkung durch den Täter, ist Unterschlagung ausgeschlossen.

2

Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass die Haupttat nachgewiesen ist; wenn die Haupttat nicht vorliegt, entfällt die Strafbarkeit der Beihilfe und ggf. ist die Verurteilung aufzuheben (§ 357 StPO berührt die Aufhebung der diesbezüglichen Entscheidung).

3

Die bewusst falsche Führung von Kontroll- oder Prüfungsunterlagen kann neben Untreue auch den Straftatbestand des Betrugs begründen; das Gericht muss prüfen, ob Tateinheit mit Betrug vorliegt oder gegebenenfalls straflose Nachtat.

4

Bei einer erneuten Verhandlung sind zwischenzeitlich eingeführte gesetzliche Regelungen zur Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. §§ 23 ff. StGB n. F.) zu beachten und anzuwenden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Bremerhaven, Landgericht Bremen,, 15. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bundesbahninspektor Ernst, geboren am █████████████ in Hoß, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. █████████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer in Bremerhaven, Landgericht in Bremen, vom 15. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist, der Mitangeklagte ███ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher ███████ in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung verurteilt sowie eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue zu sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

In seiner Stellung bei der Bundesbahn war der Angeklagte Kassenbeamter und hatte als solcher die Arbeit von zwei Schalterbeamten zu leiten und zu überwachen. Hinter der ihm so unterstellten Beamten war der Mitverurteilte ██████. Der Angeklagte ließ sich im August 1952 gegen Schecks auf sein Konto bei der Sparkasse, die auf 340 DM und 360 DM lauteten, eine Summe von 700 DM aus der Güterkasse von ███ geben. Diesen wies er dabei an, die Schecks zurückzuhalten, da sie andernfalls bei der täglichen Abrechnung der Kasse mit vorzulegen gewesen wären. Um trotzdem die Abrechnung der Kasse äußerlich in Ordnung erscheinen zu lassen, führte er in der Zusammenstellung unbezahlter Frachtbriefe jeweils in entsprechender Höhe bereits bezahlte Frachtbriefe als noch unbezahlt auf.

Im Januar 1953 ließ sich der Angeklagte erneut 700 DM von ██████ geben. Das Fehlen des Geldes in der Kasse wurde wiederum dadurch verschleiert, dass bezahlte Frachtbriefe in dem erforderlichen Umfang als unbezahlt geführt wurden. Der Angeklagte hat aus dem ihm vorgelegten Schalterprüfungsbuch diese Machenschaften des ██████ mit den Frachtbriefen erkannt und trotzdem die Eintragungen in dem Prüfungsbuch mit seinem Namenszeichen als richtig gekennzeichnet.

Bei der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Angeklagten als fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue wird im Urteil ausgeführt, er habe als Beamter aus der Güterkasse sich dadurch Gelder rechtswidrig zugeeignet, dass er sich aus dieser von ██████ 700 DM aushändigen ließ und zur Verdeckung der Unterschlagung das Schalterprüfungsbuch bewusst unrichtig führte. Dieses sei zur Kontrolle über die Einnahmen der Bundesbahn bestimmt gewesen. Hinsichtlich der Gelder der Güterkasse ist aber an anderer Stelle im Urteil gesagt, dass der Mitverurteilte ███████ in amtlicher Eigenschaft empfangen und in Gewahrsam hatte.

Zum Tatbestand der Amtsunterschlagung nach § 350 StGB ist ebenso wie bei der Unterschlagung nach § 246 StGB Alleingewahrsam des Täters an den unterschlagenen Gegenständen erforderlich. Ein solcher kann nur dann bejaht werden, wenn kein anderer als der Täter die Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache hat (vgl. BGH 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953 in MDR 1954, 118). Diese Voraussetzung war für den Angeklagten als Täter nicht erfüllt. Daher hat er keine Unterschlagung begangen, sodass seine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht bestehen bleiben kann.

Der Mitverurteilte ██████, der nach den Feststellungen des Urteils alleiniger Gewahrsamsinhaber der Güterkasse war, ist in diesem Falle der Überlassung von 1400 DM an den Angeklagten nicht der Amtsunterschlagung schuldig befunden worden. Vielmehr ist die Strafkammer bei ihm zu dem Ergebnis gekommen, dass er dem Angeklagten bei der von diesem begangenen Amtsunterschlagung Beihilfe geleistet hat. Denn er habe ohne eigenen Täterwillen gehandelt. Hat jedoch mangels eigenem alleinigem Gewahrsam der Angeklagte keine Amtsunterschlagung begangen, so kann ██████ auch nicht der Beihilfe zu dieser Straftat schuldig geworden sein. Gemäß § 357 StPO war daher auch seine Verurteilung insoweit aufzuheben.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue lässt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Aus seiner Stellung als Kassenverwalter ergab sich für den Angeklagten ein Treueverhältnis zur Bundesbahn (vgl. RGSt 69, 333). Die darin begründete Pflicht, die Vermögensinteressen der Bundesbahn wahrzunehmen, hat er verletzt und ihr dadurch Nachteil zugefügt. Dieser Nachteil bestand darin, dass die Bundesbahn durch das Vorgehen des Angeklagten gehindert wurde, ihre Forderungen gegen ihn wegen der Entnahme von Geldern aus der Güterkasse in der jeweiligen Höhe alsbald geltend zu machen.

Das angefochtene Urteil konnte auf Grund des in ihm festgestellten Sachverhalts jedoch nicht schon von hier aus alsbald gefällt werden. Denn es ist die Prüfung der Frage erforderlich, ob sich der Angeklagte nicht dadurch, dass er das Schalterprüfungsbuch unrichtig führte, in Tateinheit mit Untreue des Betrugs gegenüber der Bundesbahn schuldig gemacht hat (vgl. RGSt 73, 8), sofern insoweit nicht straflose Nachtat vorliegt.

Gleiches gilt gemäß § 357 StPO für den Mitverurteilten ██████, der keine Revision eingelegt hat, sodass auch insoweit, als dieser wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung verurteilt worden ist und eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet wurde, die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung geboten ist.

Auf Grund der neuen Verhandlung ist bei beiden Angeklagten nach der inzwischen in §§ 23 ff. StGB n. F. getroffenen Regelung auch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen und zu entscheiden.

Dr. Moericke Arndt Krauss Dr. █████████ Menges

Bundesrichter Dr. Wiefels ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. Moericke

Zitiert (1)