Vollrausch (§ 330a StGB): Strafklageverbrauch nach Vorverurteilung und zweitem Rausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/72
- Datum
- 07.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verbrauch der Strafklage (ne bis in idem) ist als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen.
Eine Verurteilung wegen Vollrausches setzt als Tat i.S.d. § 330a StGB die (mindestens fahrlässige) Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustands voraus; mehrere im Rausch begangene Delikte bleiben bei durchgehendem Vollrausch regelmäßig eine einheitliche Tat nach § 330a StGB.
Besteht die Möglichkeit, dass ein ursprünglicher Vollrausch nachgelassen hat und der Täter sich durch weiteres Trinken in einen neuen Vollrausch versetzt, kann ein neues, selbständiges Vergehen nach § 330a StGB vorliegen.
Ob durchgehende Zurechnungsunfähigkeit oder ein erneuter Eintritt des Vollrausches vorlag, ist tatrichterlich anhand der Beweisgrundlagen (u.a. Trinkmengen, Zeitabläufe, Blutalkoholwerte, Verhalten) eindeutig festzustellen; verbleibende Unklarheiten können den Strafklageverbrauch entscheidend beeinflussen.
Frühere gerichtliche Bewertungen zur Frage eines Verfahrenshindernisses binden den später entscheidenden Tatrichter oder Revisionsrichter nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt/Main, 15. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauzeichner Eberhard Anton ██ aus █████████████, geboren am ███ 1947 in █, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 7. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 15. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte war in der Nacht vom 14. Juli auf den 15. Juli 1970 mit mehreren anderen in tätliche und wörtliche Auseinandersetzungen verwickelt.
1. Er hielt sich von etwa 21 bis 22 Uhr mit den Zeugen ████████ St und █████ sowie der Bardame ███ in der Gaststätte SC in ██ ███ auf. Nachdem sie zusammen drei bis vier Flaschen Whisky zu je 0,7 l und jeder eine Flasche Bier ausgetrunken hatten, geriet der Angeklagte mit einem Gast in Streit. Anschließend drohte er dem Geschäftsführer ████, er werde ihm den Schädel einschlagen. Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zu diesem Zeitpunkt etwa 2,0 ‰. Etwa 15–30 Minuten danach kam es zu einer Schlägerei zwischen dem Angeklagten und seinen Begleitern einerseits und Amerikanern andererseits.
2. Auf dem Wege zur Innenstadt von ████████ wollte die Gruppe mit dem Angeklagten das Lokal KC besuchen, das jedoch wegen einer Familienfeier geschlossen war. Mit dessen Portier hatte sie eine Auseinandersetzung, deren Einzelheiten nicht festgestellt worden sind.
3. Ob sie danach noch die Me<>-Bar aufsuchte und dort Alkohol trank, steht nicht fest.
4. Am Morgen des 15. Juli 1970 gegen 1 Uhr erschien die Gruppe in der NC-EC-Bar in █████████, wo sie eine Flasche Whisky bestellte. Als nach einiger Zeit von einem der in der Bar anwesenden Gäste ein in einem Nischendurchbruch zur Dekoration aufgehängtes Wagenrad heruntergerissen wurde, entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer AC und Gästen, darunter dem Angeklagten. In deren Verlauf versetzte der Angeklagte dem AC mit einem Stuhlbein mindestens sechs Schläge. ██ trug u. a. zwei offene Schädelbrüche rechts und links und eine Stirnhöhlenvorderwandfraktur davon. Nur durch alsbaldige ärztliche Versorgung wurde sein Leben gerettet.
5. Nachdem der Angeklagte von AC abgelassen hatte, fasste er die Bardame ███████ am Arm und verließ mit ihr die Bar.
II. 1. Wegen der unter 1., 2., 4. und 5. genannten Vorfälle hat die Staatsanwaltschaft am 20. November 1970 Anklage gegen den Angeklagten vor dem Schöffengericht erhoben (Bd. II Bl. 234 ff). Sie sah in dem Verhalten des Angeklagten in der „SC“ nur eine versuchte Nötigung des Geschäftsführers ██ und in den tätlichen Auseinandersetzungen in der „KC“ und der „Neu-Eden-Bar“ je eine gefährliche Körperverletzung sowie in der Mitnahme der Bardame ████████ eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung. Das Schöffengericht ließ die Anklage ohne Änderung durch Beschluss vom 18. Dezember 1970 (Bd. II Bl. 260) zu und eröffnete das Hauptverfahren.
2. In der Hauptverhandlung vom 29. März 1971 trennte das Schöffengericht nach längerer Beweisaufnahme das Verfahren gegen den Angeklagten ab, soweit es dessen Verhalten gegenüber ███ betraf. Insoweit hielt es den Angeklagten des Totschlagsversuchs für hinreichend verdächtig und verwies das Verfahren gemäß § 270 StPO an das Schwurgericht (Bd. II Bl. 356, 357).
Nach weiterer Beweisaufnahme verurteilte das Schöffengericht an demselben Tage den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Vorfall in der „SC“) und sprach ihn von den übrigen Vorwürfen (KC und Fall AC) frei, da sie nicht bewiesen seien. Das Urteil ist inzwischen nach Rücknahme der Berufung des Angeklagten rechtskräftig.
3. Das Schwurgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 1971 ebenfalls wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß § 330a StGB verurteilt. Nach seiner Überzeugung hat der Angeklagte mit natürlichem Handlungswillen den Tatbestand des § 223a StGB erfüllt. Es glaubt jedoch nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tat infoge Genusses geistiger Getränke in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand (UA Bl. 16). Da er sich fahrlässig in diesen Zustand versetzt habe, sei er gemäß § 330a StGB zu bestrafen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachbeschwerden. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
III. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist für die Entscheidung erheblich, ob die Strafklage nicht bereits durch das Urteil des Schöffengerichts vom 29. März 1971 verbraucht ist. Der Verbrauch der Strafklage stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. BGHSt 5, 381, 384; Kleinknecht, StPO 30. Auflage Einl. 8 Bc), das hier nach den Gründen des angefochtenen Urteils vorliegen kann. Ob ein Verfahrenshindernis besteht, hat der Richter, auch der Revisionsrichter, von Amts wegen zu prüfen und selbständig zu entscheiden (vgl. BGHSt 20, 292, 293). Er ist dabei nicht etwa durch die in einem früheren Urteil gegen denselben Angeklagten vertretene Ansicht eines anderen Gerichts gebunden.
1. Die Strafklage wäre dann verbraucht, wenn im früheren Verfahren der Angeklagte bereits wegen derselben Tat, die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildet, verurteilt oder freigesprochen worden wäre (vgl. BGHSt 18, 381, 386). Das hängt davon ab, ob und wann der Angeklagte in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 1970 zurechnungsunfähig gewesen ist. Für die Zeit gegen 22 Uhr hat das Schöffengericht Zurechnungsunfähigkeit angenommen, in die der Angeklagte sich fahrlässig durch reichlichen Alkoholgenuss versetzt habe. Es hat den Angeklagten folgerichtig wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt. Die vom Schöffengericht angenommene Tat besteht also darin, dass der Angeklagte sich fahrlässig durch den Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hatte (vgl. RGSt 73, 11; BGHSt 13, 223, 225; 23, 375, 377). Auch das Schwurgericht geht von einer durch Alkoholgenuss fahrlässig verursachten Zurechnungsunfähigkeit aus und hat den Angeklagten deshalb ebenfalls wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt. Dazu führt es aus, der Angeklagte habe sich am Abend des 14. Juli 1970 leichtfertig dem Alkoholgenuss hingegeben und die alkoholischen Getränke in Zeitabständen eingenommen (UA S. 18). Diese Ausführungen sprechen dafür, dass der Angeklagte sich bereits vor 22 Uhr am Abend des 14. Juli 1970 in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch versetzt hatte und dieser Zustand bis zum Verlassen der NC-EC-Bar durch den Angeklagten fortbestanden hat. Sie lassen aber auch die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte nach 22 Uhr und vor dem Betreten der NC-EC-Bar nur mehr – wenn auch erheblich – vermindert zurechnungsfähig war und seine Trunkenheit die Grenzen des § 51 Abs. 2 StGB erst wieder überschritten hat, nachdem er in der NC-EC-Bar weiteren Alkohol zu sich genommen hatte.
Im ersteren Falle würde es sich nur um eine einzige Tat nach § 330a StGB handeln, unabhängig davon, ob der Angeklagte im Rauschzustand mit natürlichem Vorsatz lediglich eine oder nacheinander mehrere Taten begangen hat (vgl. RGSt 73, 11, 12; BGHSt 13, 223, 225; 16, 124, 127). Dann müsste das jetzige Verfahren eingestellt werden, weil die Strafklage verbraucht wäre.
Hat jedoch der Angeklagte, was entgegen der Ansicht des Schöffengerichts bei einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 2 ‰ am Schluss seines Aufenthalts in der SC nicht ausgeschlossen ist, sich zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden oder hat er sich, nachdem ein die Zurechnungsfähigkeit ursprünglich ausschließender Vollrausch soweit nachgelassen hatte, dass höchstens noch verminderte Zurechnungsfähigkeit bestand, in diesem Zustand durch weiteres Trinken vorsätzlich oder fahrlässig in einen neuen Vollrausch versetzt, so liegt darin ein neues Vergehen nach § 330a StGB; da der Angeklagte sich zunächst fahrlässig betrunken hat, scheidet hier ein Gesamtvorsatz, der das gesamte Trinken des Angeklagten in jener Nacht zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen könnte, aus. Hinsichtlich dieses neuen Vergehens wäre die Strafklage nicht verbraucht. Es konnte Gegenstand einer erneuten Verurteilung durch das Schwurgericht sein.
Weder aus den dargelegten Urteilsausführungen noch aus den sonstigen Urteilsgründen lässt sich einwandfrei entnehmen, ob der Angeklagte in der gesamten Zeit von etwa 22 Uhr am Abend des 14. Juli 1970 bis kurz nach 1 Uhr am 15. Juli 1970 zurechnungsunfähig war. Der Senat hat daher die Akten ausgewertet, sich aber auch daraus kein sicheres Bild verschaffen können.
Sowohl das Schöffengericht in seinem Urteil vom 29. März 1971 (Bd. II Bl. 360 d.A.) wie auch das Schwurgericht in der jetzt angefochtenen Entscheidung sind nur zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser jeweils (gegen 22 Uhr und 1 Uhr) zurechnungsunfähig im Sinne des § 330a StGB war. Das Schöffengericht hat in der Hauptverhandlung vom 29. März 1971 das Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorfalls AC abgetrennt und die Sache insoweit an das Schwurgericht verwiesen, nachdem der Sachverständige Dr. BrC, der während der Beweisaufnahme in der zweitägigen Hauptverhandlung zugegen gewesen war, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten für den Fall █████ und die sich anschließende Mitnahme der Zeugin ████████ verneint und keinerlei Anhaltspunkte für dessen Vorliegen gesehen hatte (Bd. II Bl. 354 R, 353 d.A.). Dagegen hat der Sachverständige für die Zeit um 22 Uhr nicht wegen des errechneten Blutalkoholgehalts von höchstens 2,2 ‰, sondern wegen der tatsächlich vorhandenen Enthemmung des Angeklagten keine Bedenken gehabt, Vollrausch für den Vorfall in der ███ anzunehmen (Bd. II Bl. 354 d.A.). Soweit das Schwurgericht im Urteil vom 15. Dezember 1971 ausführt, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. BrC, dem es sich anschließe, sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tat infolge des Genusses geistiger Getränke in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand (UA Bl. 15 R), steht das nicht im Einklang mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung. Danach hat der Sachverständige gegen Schluss des dritten Verhandlungstages erklärt (Bd. V Bl. 56, 57), die erst am 15. Juli 1970 um 17.20 Uhr entnommene Blutprobe des Angeklagten habe einen Blutalkoholgehalt von höchstens 0,07 ‰ zu diesem Zeitpunkt ergeben. Danach könne der Angeklagte am 15. Juli 1970 um 1.20 Uhr nüchtern gewesen sein, bei einem Abbauwert von durchschnittlich 0,18 ‰ je Stunde könne zu dieser Zeit aber auch eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 ‰ bestanden haben. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Sachverständige einen Vollrausch in der NC-EC-Bar für ausgeschlossen gehalten und erklärt, es könne eine Enthemmung aufgetreten sein, bei der eine Aggression billigend in Kauf genommen worden sei. Er hat noch nicht einmal eindeutig die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, sondern nur bemerkt: „Die Frage, ob § 51 II StGB anzunehmen oder nicht auszuschließen ist, kann nicht abgegrenzt werden. Sie muss der Beurteilung des Gerichts überlassen werden.“
Auch den Akten ist nicht sicher zu entnehmen, wie viel Alkohol der Angeklagte nach dem Vorfall in der Spinne zu sich genommen hat. Dem Urteil zufolge ist die Gruppe vor dem Eintreffen in der NC-EC-Bar noch in der Ma<>-Bar gewesen; dagegen ist sie nach der Aussage, die der Zeuge MUC vor dem Amtsgericht Frankfurt am 16. Juli 1970, also einen Tag nach dem Vorfall, gemacht hat (Bd. I Bl. 60 d.A.), erst nach dem Verlassen der NC-EC-Bar in die Ma<>-Bar gefahren. Die Angaben der Zeugen schwanken von Angetrunkenheit, starker Angetrunkenheit, Betrunkenheit bis zur völligen Betrunkenheit des Angeklagten in der NC-EC-Bar. Ob sich aus dem Verhalten des Angeklagten selbst sichere Schlüsse ziehen lassen, ist den Akten nicht deutlich zu entnehmen.
2. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Nötigung der Bardame Be███ durch das Urteil des Schöffengerichts vom 19. März 1971 könnte die Strafklage nur verbraucht haben, wenn dieser Vorgang eine einheitliche Tat mit dem dem Angeklagten im Falle AC vorgeworfenen Verhalten bilden würde. Da – im Falle der Beweisbarkeit – die beiden Taten als solche nacheinander und in Tatmehrheit zueinander begangen sein würden, könnten sie nur dann zu einer einheitlichen Tat verbunden worden sein, wenn der Angeklagte beide Taten im Zustand der Volltrunkenheit verübt hat, so dass sie sich nur als Bedingung der Strafbarkeit zu einem Vergehen nach § 330a StGB darstellen. Davon ist das Schöffengericht jedoch nicht ausgegangen, und die Voraussetzungen hierfür sind, wie dargelegt, auch nicht festgestellt.
Der Senat hat daher die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das die noch nötigen Ermittlungen, die auch für die Anwendung des sachlichen Rechts von Bedeutung sind, soweit möglich, zu treffen hat.
Für die Beurteilung des Vorsatzes (§§ 212, 43 StGB?) wie auch des Hemmungsvermögens ist möglicherweise das allgemeine tatsächliche Verhalten des Angeklagten von entscheidender Bedeutung. Dabei wird zu beachten sein, dass tätliche Angriffe dem Angeklagten nicht wesensfremd sind und dass in der Regel die Rechtsordnung an die Selbstbeherrschung eines durch Alkoholgenuss in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigten Täters umso strengere Anforderungen stellt, je höher der Wert des verletzten Rechtsgutes ist (vgl. RGSt 67, 149, 150 a.E.; BGHSt 14, 114, 116; BGH Urteil vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kommissarische Vernehmung des Zeugen MUC vom 13. Dezember 1971 in Zürich sei nicht verwertbar, wird auf die Entscheidung BGHSt 7, 15 hingewiesen.
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