Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einbeziehung von Hehlerei und Kostenfolge nach §264, §465 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 404/63
Datum
27.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Hehlerei verurteilt; der Mordvorwurf gegen sie blieb nicht nachgewiesen. Sie suchte in der Revision nur den Freispruch vom Mord, ohne die Verurteilung wegen Hehlerei sachlich zu rügen. Der BGH verwirft die Revision: Die Hehlerei durfte nach §264 StPO einbezogen werden, eine Sachrüge nach §§ 260, 465, 467 StPO fehlt; die Angeklagte trägt die Kosten nach §465 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung eines in der Anklage enthaltenen, mit der Haupttat zusammenhängenden Delikts (z. B. Hehlerei) in die Hauptverhandlung ist nach § 264 StPO zulässig.

2

Fällt die Entscheidung nach Umgestaltung der Strafklage dahin aus, dass die Angeklagte nur wegen eines in die Verhandlung einbezogenen Delikts verurteilt wird, hat sie die Verfahrenskosten gemäß § 465 StPO zu tragen.

3

Die Revision kann nicht auf die Aufhebung einzelner Teile des Urteils beschränkt werden; das Rechtsmittel richtet sich auf die einheitliche Entscheidung als Ganzes.

4

Eine Überprüfung des Schuldspruchs ist ausgeschlossen, wenn die Revision keine Sachrüge enthält, die die Mängel des Schuldspruchs entsprechend §§ 260, 465, 467 StPO darlegt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt am Main, 27. März 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria Anna ███, geborene ████, aus █████, geboren am ██ 1914 in ███, wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 27. März 1963 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten der Angeklagten zur Last, im März 1960 gemeinschaftlich mit ihrem inzwischen durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Ehemann die Witwe ████████████ und deren 43 Jahre alte Tochter aus Habgier und heimtückisch getötet zu haben. Das Schwurgerichts hat festgestellt, dass der Ehemann in der Nacht zum 3. März 1960 in der ehelichen Wohnung die beiden schlafenden Frauen ums Leben gebracht hat, indem er sie Leuchtgas einatmen ließ. Eine Beteiligung der Angeklagten an dieser Tat hat es jedoch nicht für nachgewiesen erachtet und sie nach Belehrung gemäß § 265 StPO wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs von ihrem Ehemann verschiedene Hausratsgegenstände und Schmuckstücke aus dem Besitz der beiden Frauen entgegengenommen habe.

Mit ihrer Revision macht die Angeklagte nur geltend, dass sie trotz ihrer Verurteilung wegen Hehlerei von dem Vorwurf des Mordes auf Kosten der Staatskasse hätte freigesprochen werden müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Vorwurf, bei der Tötung der beiden Frauen mitgewirkt zu haben, schloss den Vorwurf des besonders schweren Falles (§§ 249, 251 StGB) in sich; denn die Angeklagte und ihr Ehemann sollten die Tat begangen haben, um sich die Habe der Opfer anzueignen. Anklage und Eröffnungsbeschluss erfassten somit auch die in dieser Aneignung liegende Rechtsverletzung. In solchen Fällen ist es nach der Rechtsprechung zulässig, gemäß § 264 StPO den Tatbestand der Hehlerei in die Verhandlung einzubeziehen (vgl. u.a. RGSt 8, 135; 12, 187; 55, 77; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1953 – 3 StR 749/52 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 17). Damit ist für einen Freispruch von den ursprünglichen Vorwürfen kein Raum.

Infolgedessen hat die Angeklagte auch, obwohl sie nur wegen Hehlerei verurteilt worden ist, nach § 465 StPO die sämtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese bei jeder Umgestaltung der Strafklage nach § 264 StPO eintretende Kostenfolge kann zwar in einzelnen Fällen eine unbillige Härte bedeuten. Das Gesetz lässt jedoch eine andere Entscheidung nicht zu; denn es sieht eine Verteilung der Kosten nicht vor.

Die Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, dass sie ihre Verurteilung wegen Hehlerei nicht angreifen wolle, sondern nur ihren Freispruch von dem Vorwurf des Mordes begehre. In dieser Weise kann die Revision indessen nicht beschränkt werden; denn eine einheitliche Entscheidung kann nur im ganzen angefochten werden. An einer Nachprüfung der somit von dem Rechtsmittel an sich miterfassten Verurteilung wegen Hehlerei ist der Senat gleichwohl gehindert, weil die Revision nur damit begründet worden ist, dass die §§ 260, 465, 467 StPO verletzt seien, eine den Schuldspruch ergreifende Sachrüge also nicht erhoben ist.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichMayr

Zitiert (1)