Revision: Aufhebung wegen fehlender Prüfung des freiwilligen Rücktritts (§31 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 39/99
- Datum
- 03.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlicher Verabredung zur Begehung einer Einfuhrtat ist zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vorliegt, der nach §31 StGB strafbefreiend wirkt.
Die Freiwilligkeit des Rücktritts ist subjektiv aus Sicht des Täters zu beurteilen; maßgeblich ist, ob der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" ist und die Ausführung weiterhin für möglich hielt.
Fehlen Feststellungen, die einen freiwilligen Rücktritt ausschließen, muss das Tatgericht die Rücktrittsfrage in seinen Urteilsgründen behandeln; unterbleibt dies, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Fällt eine einzelne Verurteilung weg, die in die Strafzumessung eingeflossen ist, führt dies zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und erforderlichenfalls zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. Oktober 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei Monate sowie ein Jahr und sechs Monate).
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zur Tenorierung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4) kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und sein Mittäter sich bereit erklärt, von Curaçao aus 3 kg Kokain in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Als sich die Bereitstellung des Rauschgifts verzögerte, bat der Lieferant den Angeklagten und seinen Mittäter, noch etwas in Curaçao zu bleiben. „Diese bestanden jedoch auf dem vereinbarten Rückflug am 2. Juli 1997. Obwohl der Lieferant hierüber ungehalten war, flogen beide an diesem Tag ohne das Rauschgift zurück.“
Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte freiwillig von der geplanten Tat Abstand genommen hat und damit strafbefreiend von der Verabredung eines Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurückgetreten ist (§ 31 StGB). Das Merkmal der Freiwilligkeit, das in § 31 Abs. 1 StGB in gleicher Weise auszulegen ist wie in § 24 StGB, ist als subjektives Element aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung davon ab, ob er noch „Herr seiner Entschlüsse“ blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (vgl. BGHR StGB § 31 Abs. 2 Tatbegehung 1; BGH Beschl. v. 23. April 1998 – 4 StR 150/98). Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt in Curaçao nicht verlängern konnte. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass das Vorhaben nicht gescheitert war, der Angeklagte vielmehr die Tat nicht mehr ausführen wollte.
Die Sache muss deshalb insoweit nochmals verhandelt werden. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verabredung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.