Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit zwischen Verabredung und nachfolgenden Delikten bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 150/98
Datum
23.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte sein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.; Kernfrage war die rechtliche Beziehung zwischen der Verabredung zum schweren Raub und den späteren Tathandlungen. Der BGH stellte zugunsten des Angeklagten Tateinheit (nicht Tatmehrheit) fest, änderte den Schuldspruch in den Fällen II 2 und II 3 und verwies zur neuen Verhandlung über die Strafen zurück. Weitere Teile der Revision wurden verworfen; Maßnahmen nach §§ 64, 69a StGB blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer Abgrenzung zwischen Tatmehrheit und Tateinheit ist zugunsten des Beschuldigten von Tateinheit auszugehen (in dubio pro reo).

2

Der Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn von zwei zugleich vorgesehenen Begehungsvarianten nur eine ein Verbrechen darstellt.

3

Der strafbefreiende Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt Freiwilligkeit voraus; Freiwilligkeit ist subjektiv aus Sicht des Täters zu prüfen und fehlt, wenn der Täter die Tatvollendung für unmöglich hielt oder seine Entschließung nicht mehr beherrschte.

4

Delikte, die von einem Verabredungsteilnehmer zur Ermöglichung der geplanten Tat begangen werden, können mit dem Versuch der Beteiligung eine natürliche Handlungseinheit bilden und somit Tateinheit begründen.

5

Bei der Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt reicht der allein durch Haft erzeugte "Leidensdruck" nicht als ausreichende Grundlage für eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 11. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150/98 vom 23. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Dezember 1997 im Schuldspruch in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung zum schweren Raub, vorsätzlicher Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und a) soweit der Vorwegvollzug eines Teils b) der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (Fall II 1), der Verabredung zum schweren Raub (Fall II 2) sowie des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in jeweils Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II 3) schuldig gesprochen.

Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Ferner hat es eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat nur hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der Verabredung zum schweren Raub (Fall II 2) zu den im Fall II 3 verwirklichten Delikten einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht von Tatmehrheit, sondern zugunsten des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1 5) von einer Tateinheit begründenden natürlichen Handlungseinheit auszugehen.

Zutreffend hat das Landgericht im Fall II 2 einen Versuch der Beteiligung angenommen. Der Tatbestand des § 30 Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn – wie hier – von zwei gleichzeitig vorgesehenen Begehungsmöglichkeiten nur eine ein Verbrechen ist (BGHSt 12, 306, 308 ff.).

Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Verabredung trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht nur „leeres Geschwätz von Betrunkenen“ (UA 16), sondern von dem ernstlichen Willen zur Ausführung der geplanten Tat getragen war.

Der Angeklagte ist von der Verabredung zum schweren Raub auch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage nicht ausdrücklich. Doch liegt darin hier kein durchgreifender Erörterungsmangel. Denn auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen kann ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen werden:

Das Merkmal der Freiwilligkeit, das in § 31 Abs. 1 StGB in gleicher Weise auszulegen ist wie in § 24 StGB, ist als subjektives (BGHR StGB § 31 Abs. 2 Tatbegehung 1), Element aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung davon ab, ob er noch „Herr seiner Entschließung“ blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 4 m. w. N.). Das war hier nicht der Fall.

Vielmehr war das Vorhaben aus Sicht des Angeklagten möglicherweise schon gescheitert, als ihm im Sudelfeld an der Abzweigung zu der Almhütte, die überfallen werden sollte, dem Rat des Anton N. folgend, mitgeteilt hatte, er werde „nicht mehr mitmachen“.

Feststellungen ergeben nämlich, dass der Angeklagte davon ausging, dass sich möglicherweise mehrere Personen in der Hütte aufhielten, die überwältigt werden mussten, und er deshalb die Mitwirkung eines weiteren Beteiligten für zwingend erforderlich hielt. Dies belegen auch seine der Verabredung vorangegangenen, vergeblichen Bemühungen, andere für sein Vorhaben zu gewinnen.

Nach den Feststellungen kommt aber auch in Betracht, dass der Angeklagte trotz der Weigerung des Robby W. zunächst an dem ursprünglichen Tatplan festhielt und sich das Fahrzeug des Anton N. verschaffte, um das Vorhaben mit Robby W., möglicherweise auch mit Anton N., durchführen zu können. Hierfür spricht, dass er zum Sudelfeld zurückfuhr und nach den beiden suchte. Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte das Vorhaben erst als gescheitert ansah, als er die Gesuchten nicht fand. Dann war aber die Verabredung zum schweren Raub erst zu diesem Zeitpunkt beendet, denn eine Verabredung dauert bis zur geplanten Durchführung oder der endgültigen Aufgabe des Tatplans an (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 1 StR 785/93).

Delikte, die von einem der an der Verabredung Beteiligten begangen werden, um die Durchführung der geplanten Tat zu ermöglichen, können mit dem Versuch der Beteiligung (§ 30 Abs. 2 StGB) eine natürliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGH aaO zum Führen einer als Tatwaffe vorgesehenen Schusswaffe).

Ob dies in jedem Fall gilt, bedarf keiner Entscheidung. Hier ist die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen der Verabredung zum schweren Raub und den vom Angeklagten im Fall II 3 begangenen Delikten jedenfalls deshalb geboten, weil der Angeklagte – wovon zu

seinen Gunsten auszugehen ist – sich den Pkw zur Ausführung der geplanten Tat als hierfür notwendiges Tatmittel sichern und zugleich Robby W. dazu bringen wollte, an der Verabredung festzuhalten.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die in den Fällen II 2 und 3 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die im Fall II 1 ohne erkennbare Prüfung des § 47 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4, 7) verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die Strafen für die in derselben Nacht begangenen Taten insgesamt neu zuzumessen.

Die Aufhebung der Gesamtstrafe führt auch zur Aufhebung der Anordnung ihres teilweisen Vorwegvollzuges vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Anordnung eines Vorwegvollzuges in Betracht ziehen, wird zu bedenken sein, dass der „Leidensdruck“ durch weitere Haft allein keine ausreichende Grundlage für eine Abweichung von der gesetzlich regelmäßig vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge ist (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10).

Die rechtsfehlerfrei angeordneten Maßnahmen nach §§ 64, 69a StGB können dagegen bestehen bleiben.

KuckeinMaatzErnemann
AthingSolin-Stojanovic
Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit zwischen Verabredung und nachfolgenden Delikten bejaht — Themis