Aufhebung: Unterlassene Zeugenbeschaffung bei falscher uneidlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 397/53
- Datum
- 28.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugin ist im Sinne des § 244 StPO nicht bereits durch das Fehlen einer eindeutigen Anschrift als unerreichbar anzusehen; das Gericht hat zumutbare Nachforschungen anzustellen, sofern aus vorhandenen Anhaltspunkten Ermittlungserfolg zu erwarten ist.
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es bei für die Sachverhaltsaufklärung wesentlicher Zeugenschaft ohne weitere Prüfung von der Vernehmung absieht.
Beruht ein Urteil auf der Nichtvernehmung einer möglicherweise entscheidungserheblichen Zeugin, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Verurteilung wegen Unterschlagung bedarf es des Nachweises einer Zueignungsabsicht oder eines Nutzens; glaubhafte Anhaltspunkte für einen Verbotsirrtum sind in der Tatsermittlung und der Schuldprüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 28. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hotelkaufmann Otto ███ aus █████████████, geboren am ████████████ 1898 in █████, wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,
Landrichter Dr. Dotterweich, Landrichter Erner, Landrichter Dr. Arndt, Landrichter Dr. Wienges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 28. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Im Zuge der Verlegung deutscher und alliierter Regierungsstellen im Sommer 1949 in den Raum von Bonn wurden eine Reihe von Hotels, so auch der ████████ ████ Hof in ████, beschlagnahmt. Die Gebäude wurden in großer Eile für die Unterbringung der Dienststellen hergerichtet und eingerichtet. Da die Art und Weise der Einrichtung und die Ausführung der Baumßnahmen in der breiten Öffentlichkeit den Eindruck leichtsinniger Verschwendung hervorriefen, setzte der Bundestag einen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung ein. Vor diesem Ausschuss wurde auch der Angeklagte, der Unterpächter des Hotels ████ Hof war, vernommen, und zwar am 29. Oktober 1951 (23. Sitzung) und am 1. Februar 1952 (33. Sitzung). Bei der Vernehmung am 4. Januar 1952 (29. Sitzung) wurde er vereidigt. In der letzten Sitzung am 1. Februar 1952 bekundete er, er habe auf keinen Fall eine Anweisung der Zeugin ██ erteilt, während der Bestandsaufnahme Ende August 1949 Bettzeug von einem Zimmer ins andere bringen zu lassen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage nach §§ 153, 157 StGB verurteilt. Sie hält seine Aussage am 1. Februar 1952 für unwahr und ist überzeugt, dass er vorsätzlich die Unwahrheit bekundete. Dass er die Richtigkeit seiner Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherte, konnte sie nicht feststellen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet, da die Verfahrensrüge durchdringt.
Die Strafkammer gründet ihre Überzeugung, der Angeklagte habe vorsätzlich die Unwahrheit gesagt, vor allem auf die Aussage der Zeugin ███, die als Zimmermädchen im Hotel beschäftigt gewesen war. Diese gab an, die Hausdame, Fräulein █████████, habe während der Bestandsaufnahme den Auftrag gegeben, Bettzeug umzuordnen, und auf ihre Weigerung erklärt, der Angeklagte habe die Maßnahme angeordnet. Die Hausdame selbst hat das Gericht nicht vernommen, da sie „unerreichbar und damit ein ungeeignetes Beweismittel“ sei.
Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe einen Beweisantrag auf Vernehmung der █████████ in der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, entbehrt der Grundlage, da die Sitzungsniederschrift hierzu feststellt: „Einen etwa ██████████ Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin ██ █████ hat die Verteidigung nicht gestellt.“ Diese Feststellung ist auch durch die Ausführungen im Urteil, wonach der Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugin abgelehnt worden sei, nicht widerlegbar (§ 274 StPO; RGSt. 31, 163).
Dagegen ist die Rüge begründet, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Angeklagte bestritt, dem Fräulein █████████████ Auftrag auf Umordnung von Bettzeug gegeben zu haben. Diese hätte daher in erster Linie als unmittelbare Zeugin bekunden können, ob sein Vorbringen zutraf. Die Strafkammer hat auch ihre Ladung als Zeugin angeordnet, demnach ihre Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten. Sie wurde zuerst unter der vom Verteidiger angegebenen Anschrift in Hamburg geladen. Der Rückbrief enthielt den Postvermerk, dass die Empfängerin unbekannt verzogen sei. Nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes hatte sie sich in Hamburg mit der Angabe „verzogen nach Burg-Eaum (Ostfriesland)“ abgemeldet, ohne dass eine Rückmeldung eintraf. Ein solcher Ort ist im Ortsregister nicht verzeichnet. Ein an diese Anschrift gesandtes Telegramm mit der Zeugenladung kam als unbestellbar zurück. Die Strafkammer hielt die Zeugin auf Grund dieser Feststellungen für unerreichbar und damit als ungeeignetes Beweismittel, zumal weitere Anhaltspunkte zur Erreichung nicht erkennbar waren. Sie sah ohne weitere Nachforschungen von ihrer Vernehmung ab.
Zu Recht meint die Revision, die Strafkammer habe den Begriff der Unerreichbarkeit verkannt und deshalb rechtlich fehlerhaft weitere Schritte zur Beschaffung der Zeugin und damit zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen. Der Umstand, dass die Anschrift der Zeugin unbekannt war, machte sie noch nicht unerreichbar im Sinne des § 244 StPO. Nur wenn in einem solchen Falle Ermittlungen nach dem Aufenthalt mangels jeglichen Anhaltspunktes von vornherein aussichtslos gewesen wären oder Bemühungen des Gerichts, die unter Beobachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht bei der Bedeutung der Zeugin vorgenommen wurden, erfolglos blieben, wäre die Zeugin unerreichbar gewesen (BGH 2 StR 169/52 vom 13. März 1953 und 4 StR 108/53 vom 25. Juni 1953). In der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Hamburg (Bd. II, 257 a) ist schon nicht der Ort, an den die Zeugin verzogen sein sollte, so deutlich geschrieben, dass er nur als „Burg-Faun“ zu lesen ist. Es hätte auch „Burg-Eferum“ heißen können. Es hätte nahegelegen, beim Einwohnermeldeamt Rückfrage zu halten, sobald es sich herausstellte, dass das angegebene „Burg-Haum in Ostfriesland“ nicht existierte. Zudem wies das Einwohnermeldeamt noch darauf hin, dass die Mutter der Zeugin in Dielefeld wohne. Entgegen der Annahme im Urteil waren somit weitere Anhaltspunkte vorhanden, die eine Nachforschung ermöglichten. Die Revision behauptet ja auch, die Anschrift in Burg-Bervum in Ostfriesland inzwischen ohne Schwierigkeit ermittelt zu haben. Dadurch, dass sie diese möglichen und sich aufdrängenden Nachforschungen unterließ, hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt. Hierauf kann auch das Urteil beruhen, da die Vernehmung der Zeugin ██████████ möglicherweise zu anderen Feststellungen geführt hätte, als sie das Gericht auf Grund der Bekundung der nur mittelbaren Zeugin ███ getroffen hat. Das Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden, ohne dass auf das im Übrigen unbegründete, sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision einzugehen war.
II. Die Strafkammer hielt den Angeklagten auch eines selbständigen Vergehens der Unterschlagung für schuldig, stellte jedoch das Verfahren insoweit nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ein.
Hiergegen wendet sich die Revision, da der Angeklagte nach den Feststellungen hätte freigesprochen werden müssen. Das Rechtsmittel ist zulässig (BGHSt 2, 216) und auch begründet.
Bedenken begegnet schon die Annahme, der Angeklagte habe sich die Teile des Inventars durch das Verschenken an seine Angestellten zugeeignet, da die Strafkammer nicht feststellt, dass er dadurch einen Nutzen oder Vorteil, wenn auch nur mittelbar, hatte oder zumindest in eigenem Namen über die Sachen verfügte (BGHSt. 4, 236).
Das Urteil stellt weiter zwar fest, dass der Angeklagte wusste, nur der jetzige Eigentümer habe die volle Verfügungsgewalt. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass er sich für berechtigt hielt, ebenfalls über die alten Möbelstücke bestimmen zu können, da er nach dem Pachtvertrag wirtschaftlich einem Eigentümer gleichgestellt sei und zukünftig dies auch rechtlich sein werde, umso mehr, wenn er, was die Revision vorbringt, nach dem Pachtvertrag nach Pachtende zur vollen Erstattung des Mobiliars verpflichtet war. Hätte der Angeklagte aber in diesem Glauben gehandelt, läge ein Verbotsirrtum vor. Dieser wäre ihm nur zuzurechnen, wenn er bei der ihm zumutbaren Anspannung seines Gewissens das Unrechte seiner Tat hätte erkennen können und sich trotzdem zu ihr entschlossen hätte (BGHSt. 2, 194). In dieser Richtung wird die Strafkammer den Sachverhalt noch prüfen müssen.
| Dotterweich | Dr. Arndt | ||
| Dr. Hoericke | Dr. Wienges |