Revisionen wegen Anrechnung von Untersuchungshaft und Verstoßes gegen §244 Abs.3 StPO teilweise aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 169/52
- Datum
- 13.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Strafhaft bereits aufgrund eines früheren Urteils vollstreckt worden und wirkt sich die spätere Aufhebung oder Änderung dieses Urteils auf die Vollstreckung aus, so sind die zuvor verbüßten Haftzeiten auf eine danach erkannte Strafe in voller Höhe anzurechnen.
§ 60 StGB eröffnet bei der Anrechnung von Untersuchungshaft einen Ermessensspielraum, dieser darf jedoch nicht dazu dienen, die rechtlich gebotene Anrechnung bereits verbüßter Strafe zu umgehen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn die behauptete Unerreichbarkeit des Zeugen lediglich auf Unkenntnis der Anschrift beruht oder wenn die Ablehnung auf einer vorweggenommenen, substantiierten Wertung der zu erwartenden Aussage basiert.
Wenn das Urteil wesentlich auf der Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen beruht und der Verteidigung durch fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags die Möglichkeit genommen wurde, hierzu entlastende oder widerlegende Zeugenaussagen zu erheben, kann dies das Urteil berühren und die Zurückverweisung zur neuerlichen Beweisaufnahme rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. März 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann ████████ R. aus ████, geboren am ███ 1892, 2.) den ███████████████ Alfred ███████ aus ████, dort geboren am ███ 1927, wegen Wirtschaftsvergehen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Heinrich ███ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit es den Angeklagten Heinrich ██████ betrifft, im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft,
2.) soweit es den Angeklagten █████ betrifft, in vollem Umfang.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Heinrich ███ verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat vorurteilt a) den Angeklagten Heinrich ██████████ wegen „fortgesetzten Verbrechens gegen die §§ 1, 2, 25 WiStG“ zu einem Jahr und 4 Monaten Zuchthaus und 25.000 DM Geldstrafe, ersatzweise 100 Tagen Zuchthaus; „dem Angeklagten wird die erlittene Strafhaft in voller Höhe, die Untersuchungshaft nur zur Hälfte auf die erkannte Strafe angerechnet“;
b) den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter einfacher Hehlerei begangen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 2 WiStG zu 8 Monaten Gefängnis.
Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten Heinrich ████
1.) Seine Verurteilung wegen 2 rechtlich zusammentreffenden jeweils fortgesetzten Wirtschaftstraftaten (§§ 1, 2, 25 WiStG; § 73 StGB) lässt im Schuldspruch keinen ihm nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Alle Merkmale der angewandten Strafgesetze und ebenso der zur Tatzeit geltenden Strafbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 KWVO sind einwandfrei nachgewiesen. Auch die Annahme, der Angeklagte habe die Tat aus Gewinnsucht begangen, wird durch die tatsächlichen Feststellungen getragen.
2.) Dagegen sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht frei von Rechtsirrtum.
Das angefochtene Urteil führt hierzu aus (UA S. 57): „Die Untersuchungshaft konnte dem Angeklagten gemäß § 60 StGB nur in halber Höhe angerechnet werden angesichts seines in vielen uneinsichtigen Verhaltens während der
Hauptverhandlungstage, jedoch erschien die Anrechnung der bisher schon als Strafhaft verbüßten Zeit in vollem Umfang der Billigkeit zu entsprechen.“ Mit der „bisher schon als Strafhaft verbüßten Zeit“ hat es folgende Bewandtnis:
1949 hatte das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 2. 11. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem schwerem Wirtschaftsverbrechen (§§ 1, 3, 25, 26 WiStG) zu einem Jahr und 6 Monaten Zuchthaus und zu 50.000 DM Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte, aber nicht fristgerecht begründete Revision wurde gemäß § 346 StPO verworfen und darauf gegen den Angeklagten die Strafvollstreckung eingeleitet. Auf die Revision eines Mitangeklagten hob dann das Oberlandesgericht Köln das Urteil auch in Richtung gegen den Angeklagten in vollem Umfang auf. Nunmehr wurde der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft zurückgeführt.
Hiernach stand es nicht im Ermessen des Landgerichts, ob und in welchem Umfang es dem Angeklagten auf die jetzt erkannte Strafe die inzwischen verbüßte Strafe aus dem Urteil vom 2. 11. 1949 anrechnen wollte; vielmehr verstand sich die Anrechnung in vollem Umfang von selbst (RGSt 40, 219). Dies hat das Landgericht ersichtlich verkannt.
Der Rechtsfehler muss zur Aufhebung des Ausspruchs über die Anrechnung der Untersuchungshaft führen. Denn das Landgericht hätte möglicherweise geglaubt, eine dem Angeklagten günstige Ermessensentscheidung, wie sie § 60 StGB für die Anrechnung von Untersuchungshaft vorsieht, aus Gründen „der Billigkeit“ schon dadurch zu treffen, dass es ihm die verbüßte Strafzeit voll auf die neue Strafe anrechnete. Es ist daher die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass es bei richtiger Beurteilung der Rechtslage, wie sie durch die teilweise Verbüßung der
Strafe aus dem früheren Urteil entstanden war, dem Angeklagten mehr als die Hälfte der erlittenen Untersuchungshaft nach § 60 StGB angerechnet hätte. Dies gilt umso mehr, als das angefochtene Urteil weder über die Dauer der Strafzeit noch über die Länge der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft Angaben enthält.
Die weiteren Rügen der Verletzung der §§ 267 Abs. 3 und 358 Abs. 2 StPO sind offensichtlich unbegründet.
Die Revision des Angeklagten █████
Sie muss in vollem Umfang Erfolg haben. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.
Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der Angaben des früheren Mitangeklagten ███████ für überführt erachtet, am ███ Ende 1947/Anfang 1948 in Essen mindestens zwei echte, nicht ausgefüllte Großbezugscheine für Zucker verkauft zu haben, die beim Wirtschaftsamt █████ ██████ (Westfalen) gestohlen oder unterschlagen worden waren. Diese Scheine verfäusserte ████████ dem früheren Mitangeklagten ███████ und dieser dem Angeklagten Heinrich ██ ██, Inhaber einer Lebensmittelgroßhandlung in ████, und dessen Sohn Klaus weiter. Von ███████████████ erhielten die beiden Angeklagten ████████ fortlaufend auch unechte Großbezugscheine für Zucker, die von dem Polen ████████, einem stadtbekannten Händler von gefälschten Bezugscheinen in Essen, stammten.
Der Verteidiger des Angeklagten █████ hat in der Hauptverhandlung beantragt: „den Polen ████████ zu ermitteln und darüber als Zeugen zu vernehmen, dass er umfangreiche Bezugscheinfälschungen vorgenommen und im Jahre 1947 in Verkehr gebracht hat, dass er auch ███ und ███████ mehr als drei Bezugscheine gegeben hat.“ Diesen Antrag hat das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift mit folgender Begründung abgelehnt: „Es wird unterstellt, dass ████████ Fälschungen begangen und an ███████ geliefert hat. Überdies ist die Anschrift des ████████ nicht bekannt. Durch die Aussage des ███████████ ███████████ ist erwiesen, dass dieser keine Bezugscheine von ██████ erhalten hat.“
Die Begründung, mit der das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, verstößt gegen den § 244 Abs. 3 StPO. Weder erschöpfte die Wahrunterstellung den Antrag – ███████ war als Zeuge auch dafür benannt, dass er auch an ███████ „mehr als drei Bezugscheine“ gegeben habe –, noch war ████████ unerreichbar. Der Umstand allein, dass seine Anschrift nicht bekannt war, begründete noch keine Unerreichbarkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Nur wenn Ermittlungen nach seinem Aufenthalt mangels jeglicher Anhaltspunkte von vornherein aussichtslos gewesen wären, wäre ████████ unerreichbar; weil nicht ermittelbar, gewesen.
Ferner stellte es eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung (RGSt 52, 42) der etwaigen Aussagen des ████████ dar, wenn das Landgericht seine Vernehmung um deswillen ablehnte, weil schon das Gegenteil der in sein Wissen gestellten Tatsachen durch die Aussage des ███ erwiesen sei.
Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen.
Das Landgericht legt zwar in den Urteilsgründen (Urteilsabschrift: S. 47/48) eingehend dar, dass die Tatsachen, über die ████████ nach dem Beweisantrag hätte vernommen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien; es hätte – so führt das Landgericht aus – auf alle Fälle wegen der Echtheit der beiden in Betracht kommenden Bezugscheine zu dem Schluss kommen müssen, dass diese Scheine nicht von ████ stammen und „daher nur aus einer anderen Quelle des ████, nämlich von ████████, herkommen konnten“.
Diese in den Urteilsgründen angestellte Erwägung vermag jedoch, auch wenn sie mit den Feststellungen auf S. 14 UA über die Lieferung von ebenfalls echten Bezugsscheinen durch die Eltern ██████ an ███████████████ übereinstimmen sollte, weder den geschehenen Verfahrensverstoß zu heilen noch daran etwas zu ändern, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ausschlaggebend auf die Aussage des ███. Auf seine Glaubwürdigkeit kam es deshalb entscheidend an. Nach den Feststellungen S. 28 UA hat ██████ „stets bestritten, in irgend einer Verbindung zu ████████ gestanden zu haben und ihn nur mehr als flüchtig zu kennen“. Ob das Landgericht von der Glaubwürdigkeit des ███ auch dann überzeugt gewesen wäre, wenn ████████ bekundet hätte, ihm gefälschte oder echte Bezugscheine geliefert zu haben, entzieht sich der Beurteilung.
Nach alledem lässt sich ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nicht verneinen. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedurfte es daher nicht.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Henneka | Dr. Ludwig |