Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Verwertung des Bestreitens aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/54
- Datum
- 09.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung widersprüchlicher Zeugenaussagen durch das Tatgericht ist nur zu beanstanden, wenn dabei Denkgesetze verletzt oder die Überzeugungsbildung nicht nachvollziehbar begründet wird.
Bei einheitlicher Tatbegehungsabsicht vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres können gleichartige unzüchtige Handlungen als Tateinheit (§ 73 StGB) gewertet und bei der Strafzumessung zusammengefasst werden.
Das bloße Bestreiten der Tat durch den Angeklagten darf nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte als strafverschärfender Umstand herangezogen werden.
Wird das Bestreiten des Angeklagten unzulässig erschwerend verwertet bzw. Untersuchungshaft nicht angerechnet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 9. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Ziegeleiarbeiter Louis ███ aus ███████, geboren am ███████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9. Juni 1954 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er fortgesetzt mit drei verschiedenen Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen habe.
Die Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, greift die Verurteilung im Falle ██████ in vollem Umfang an, in den übrigen Fällen nur im Strafausspruch. Sie ist nur teilweise begründet.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte mit der am 26. Mai 1938 geborenen Ursula ███████ von Herbst 1951 bis Oktober 1953 in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal wöchentlich, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Tatzeit sind unbegründet. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass das Mädchen widersprechende Aussagen über die Begehungszeiten gemacht hatte. Es hat aus der Beweisaufnahme jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die Handlungen im Herbst 1951 begannen und dass sich das Mädchen bei den Zeitangaben teilweise geirrt hatte. Mit dieser Würdigung des Beweisergebnisses hat der Tatrichter weder Denkgesetze verkannt noch gegen den Grundsatz verstoßen, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist; denn das Landgericht hat seine Zweifel überwunden und eine bestimmte sichere Überzeugung gewonnen. Auch der innere Tatbestand ist fehlerfrei festgestellt.
Zutreffend hat das Landgericht im Falle ███ die bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes begangenen unzüchtigen Handlungen als Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und die späteren Berührungen als tätliche Beleidigung gewertet. Es hat dabei Tateinheit (§ 73 StGB) angenommen. Das entspricht der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 19. Juni 1952 in 3 StR 40/52 und 3 StR 681/51, dieses abgedruckt bei LM § 73 Nr. 22). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist, oder ob etwa Tatmehrheit (§ 74 StGB) vorlag. Denn im vorliegenden Fall ist der Angeklagte durch die Annahme einer Tateinheit nicht beschwert.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten, der aus einem einheitlichen Vorsatz vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes die gleichen unzüchtigen Handlungen mit diesem vorgenommen hat, bei der Strafzumessung in seiner Gesamtheit bewertet und dabei dessen rechtliche Bedeutung nicht verkannt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass das Landgericht bei Annahme einer Tatmehrheit eine geringere Strafe festgesetzt hätte.
Im Strafausspruch muss das Urteil jedoch aufgehoben werden. Das Landgericht verwertet erschwerend, dass der Angeklagte jede Einsicht und Reue habe vermissen lassen. Es hat aus diesem Grunde auch dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Strafe nicht angerechnet. Aus dem Urteil ergibt sich aber nur, dass der Angeklagte seine Schuld bestritt. Es ist nicht dargelegt, warum er das tat. Möglicherweise leugnete er aus Angst vor Strafe, aus Scham oder in dem Glauben, dann nicht verurteilt zu werden. Selbst wenn er sein Unrecht einsah und bereute, hatte er keine Möglichkeit, das zu zeigen, ohne sich mit seiner Einlassung im Verfahren in Widerspruch zu setzen. Die Strafkammer hat also das bloße Bestreiten des Angeklagten erschwerend verwertet. Das ist unzulässig (BGHSt 1, 103, 105, 342).
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Menges |