Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 376/88
Datum
28.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil die Feststellung voller Schuldfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung nicht genügend begründet wurde. Das Landgericht hätte das Sachverständigengutachten mit Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen müssen; ohne diese Darstellung ist die Beweiswürdigung nicht überprüfbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung voller Schuldfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung setzt voraus, dass das Gericht das einschlägige Sachverständigengutachten mit seinen Anknüpfungs‑ und Befundtatsachen sowie der fachlichen Begründung darstellt.

2

Fehlt eine solche substantielle Begründung der Schuldfähigkeit, ist die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen und kann der Strafausspruch aufzuheben sein.

3

Bei relativ hoher Blutalkoholkonzentration sind aus dem Leistungsverhalten nicht ohne weiteres tragfähige Schlussfolgerungen auf ein intaktes Hemmungsvermögen zu ziehen; dies ist bei der Gutachtenwürdigung zu berücksichtigen.

4

Erweist sich die Begründung wesentlicher Schuldfähigkeitsfragen als unzureichend, kann die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 8. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 376/88

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Maler und Tapezierer Horst Herbert aus M████, geboren am █████ 1945 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Jugendkammer führt zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich aus:

„Wie der Sachverständige Prof. Dr. ███████ in seinem Gutachten ausführte, liegen weder beim Angeklagten L. noch beim Angeklagten D. in keinem der sie betreffenden Fälle Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor. Wenngleich die Angeklagten L. beim Tatgeschehen vom 4. Juli 1987 und D. beim [...] nach ihren eigenen unwiderlegten Angaben angetrunken waren, ergaben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ███████ keine Anhaltspunkte dafür, dass sie infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage gewesen wären, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“

Diese Ausführungen sind unzureichend.

Der Angeklagte hatte sich vor der Tat, die etwa um 2.00 Uhr nachts begangen wurde, mindestens sechs Stunden lang in verschiedenen Lokalen aufgehalten und dort Alkohol zu sich genommen. Unter diesen Umständen lag es nicht fern, dass er nach dem Genuss erheblicher Mengen Alkohol in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Das Landgericht hätte deswegen das Gutachten des Sachverständigen, der volle Schuldfähigkeit bejaht, mit den ihm zugrundeliegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie der es tragenden fachlichen Begründung darstellen müssen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Beweisergebnis 2). Es hat dem Mitangeklagten St. verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt, der auf Grund des vorangegangenen Alkoholkonsums an die Einzelheiten des Geschehensablaufs möglicherweise nur noch eine getrübte Erinnerung hatte.

Die unzureichende Begründung der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten macht es dem Revisionsgericht unmöglich, zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung insoweit auf einer tragfähigen Grundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen mit den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und der Wissenschaft im Einklang stehen (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3).

So ist insbesondere zweifelhaft, ob das Landgericht berücksichtigt hat, dass bei relativ hoher Blutalkoholkonzentration aus dem Leistungsverhalten regelmäßig keine entscheidenden Schlüsse auf ein intaktes Hemmungsvermögen gezogen werden können (BGHR StGB § 21, Alkoholauswirkungen 1, 2).

Da sich das Verfahren jetzt nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGH, 4 StR 33/88 – zum Abdruck in BGHSt vorgesehen, Urteil vom 28. April 198[REDACTED]).

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

MaierNiemöller
HerdegenTheune

Zitiert (1)