Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilung und Strafausspruch wegen vorstichtagslicher Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/51
- Datum
- 26.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wegen Verfahrensmängeln ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine Tatsachen darlegt, aus denen sich der gerügte Mangel konkret ergibt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Angriffe der Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen sind unzulässig, soweit sie eine erneute Sachverhaltsfeststellung verlangen und nicht auf Rechtsfehler oder unzulässige Beweiswürdigung gestützt werden.
Feststellungen des Gerichts zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eines Täters dürfen sich auf im Verfahren gewonnene Beweisanzeichen und den persönlichen Eindruck stützen und sind bei nachvollziehbarer Begründung nicht willkürlich.
Bei Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (StFG) sind für die Prüfung der Voraussetzungen einer Niederschlagung nach den einschlägigen Vorschriften nur die Taten zu berücksichtigen, die vor dem in § 1 StFG bestimmten Stichtag liegen.
Beeinflusst die Einbeziehung vor dem Stichtag liegender Taten die Höhe der festzusetzenden Einheitsstrafe derart, dass eine Einstellung nach dem StFG in Betracht kommen könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. April 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Heinrich ███ ██████████ in D██████, 2-Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, nicht vorbestraft, wegen Blutschande
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. April 1951
a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Blutschande, begangen im Frühjahr 1948 und am 2. Oktober 1948, b) im Strafausspruch
aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Jugendstrafkammer des Landgerichts in Osnabrück hat mit Urteil vom 10. April 1951 den Angeklagten wegen Blutschande in vier Fällen und der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu 9 Monaten Jugendgefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Zur Begründung der Verfahrensrüge hat die Revision keine den Mangel enthaltende Tatsachen angeführt. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Vorbringen, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester nicht vollzogen, steht im Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils. Der Angriff gegen diese Feststellungen ist in der Revision unzulässig.
Nach dem Urteil war der Angeklagte zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Diese Feststellungen stützen sich auf die durch die Hauptverhandlung gewonnenen Beweisanzeichen, so auch auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten. Die Ausführungen lassen insoweit keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Der Angeklagte hatte nach diesen Feststellungen auch das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Im Übrigen ist der äußere und innere Tatbestand des § 173 Abs. 2 und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend festgestellt.
Jedoch lässt das Urteil nicht ersehen, ob das Gericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (BGBl. 37) beachtet hat. Die beiden ersten Vergehen der Blutschande hat der Angeklagte begangen im Frühjahr 1948 und am 2. Oktober 1948, also vor dem 15. September 1949, dem in § 1 des StFG vorgesehenen Stichtag. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Niederschlagung des Verfahrens nach §§ 3, 4 StFG gegeben sind, dürfen nur die vor dem Stichtag liegenden Taten herangezogen werden (BGH Urteil vom 19. März 1951 – 3 StR 71/51 –). Das Gericht musste daher prüfen, ob für beide vor dem 15. September 1949 liegenden Taten eine höhere Einheitsstrafe als 6 Monate Jugendgefängnis in Betracht kam. Bleibt die Strafe unter 6 Monaten Jugendgefängnis, so ist das Verfahren insoweit einzustellen ohne Rücksicht auf die späteren Taten. Wegen dieser Möglichkeit kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Einbeziehung dieser beiden Strafen die Höhe der Einheitsstrafe beeinflusst haben kann.
Dr. Kirchner Dr. Koeniger Dr. Dotterweich Dr. Baldus
Bundesrichter Werner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Kirchner | |