Treffer
BGH Beschluss

Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor Maßregel (§67 StGB) entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 336/91
Datum
07.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hielt die Reihenfolge von Strafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für verkehrt und begehrte den Maßregelvollzug vor dem Strafvollzug. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass die Bestimmung des Vorwegvollzugs entfällt. Eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge ist möglich, bedarf aber konkreter Gründe; Dauer der Reststrafe und Behandlungsdauer sind maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Umkehrung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge von Maßregel und Strafe ist nur zulässig, wenn die Behandlung unmittelbar vor der Entlassung in die Freiheit stehen muss, weil ein anschließender Strafvollzug den Erfolg der Behandlung gefährden würde.

2

Von der für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge bedarf es nur, soweit nicht bereits die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Angeklagten nach § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen.

3

Bei der Entscheidung über einen Vorwegvollzug sind die verbleibende Dauer der Freiheitsstrafe und die voraussichtliche Behandlungsdauer zu berücksichtigen; hieraus kann sich die Möglichkeit ergeben, den Strafrest nach § 57 Abs. 1 StGB auszusetzen.

4

Die bloße Stärkung der Therapiemotivation rechtfertigt regelmäßig nicht die Anordnung des Vorwegvollzugs; diese Ziele sind primär innerhalb des Maßregelvollzugs zu verfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 336/91

in der Strafsache gegen Wolfgang Josef ██████████, geboren ███ ███ 1946 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. April 1991 dahin abgedndert, dass die Bestimmung über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel vollzogen wird. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte den Vollzug der Maßregel vor der Strafe.

Das wirksam auf die Frage der Vollstreckungsreihenfolge beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer stützt ihre Entscheidung überwiegend darauf, dass der Entlassung des Angeklagten in die Freiheit die Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar vorangehen sollte, weil ein anschließender Vollzug der Strafe den durch den Maßregelvollzug erreichbaren Erfolg wieder gefährden würde (UA S. 17).

Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH NStZ 1986, 428; BGH, Beschluss vom 23. Mai 1989 – 1 StR 210/89 bei Detter NStZ 1989, 472).

Einer Abweichung von der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bedarf es aber nur, wenn und soweit nicht bereits im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB die Möglichkeit besteht, den Angeklagten aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; BGH, Beschluss vom 24. September 1990 – 4 StR 340/90 bei Detter NStZ 1991, 278).

Maßgeblich ist insoweit die Dauer der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe und die voraussichtliche Zeit, die die Behandlung in Anspruch nehmen wird. Dies hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Der Angeklagte ist am 3. Oktober 1990 festgenommen worden und befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft, so dass lediglich noch eine Zeit von rund einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe zu verbüßen war. Hierauf ist weiterhin die Zeit des Vollzugs der Maßregel anzurechnen, soweit noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Für eine erfolgreiche Behandlung eines Alkoholkranken ist etwa ein Jahr anzusetzen (vgl. Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 399 m.w.Nachw.), es verbleibt somit im Anschluss an die Entziehung eine Freiheitsstrafe, die weniger als ein Drittel der verhängten Strafe von zwei Jahren beträgt.

Insoweit kommt aber, vor allem wenn der Angeklagte die Möglichkeiten der Therapie nutzt, die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3).

Es ist nicht erkennbar, dass der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe aus sonstigen Gründen geboten wäre. Auch die Stärkung der Therapiemotivation gehört der Sache nach zu den Aufgaben, die gerade innerhalb des Maßregelvollzugs selbst zu lösen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1991 – 4 StR 121/91). Der Senat kann ausschließen, dass hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung ist deshalb dahingehend abzuändern, dass es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB zu verbleiben hat.

NiemöllerMaierDetter
HerdegenWinkler

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