Revision: Erwerb und Besitz bei Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht gesondert zu bestrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 310/84
- Datum
- 13.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erwerb von Betäubungsmitteln im Ausland durch einen Ausländer begründet keinen inländischen Erwerbsbestand im Sinne des auf §6 Nr. 5 StGB gestützten Strafrechts.
Der bei der Einfuhr innegehabte Besitz ist gegenüber der verbotenen Einfuhr subsidiär zurückzutreten und darf nicht unabhängig zu einer zusätzlichen Verurteilung führen.
Es ist unzulässig, denselben Tathergang einerseits als minder schweren Fall der Einfuhr und zugleich im Rahmen des Besitzes als besonders schweren Fall zu bewerten; die Würdigung muss kohärent bleiben.
Führt eine Rechtsfehlerhaftigkeit in der Tat- oder Rechtsqualifikation zu der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass der Strafausspruch beeinflusst wurde, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 310/84 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED] 1955 Robert in [REDACTED] (Kanada), in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1984 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen durfte der Angeklagte nicht auch wegen Erwerbs und Besitzes des eingeführten Rauschgifts verurteilt werden. Eine Verurteilung wegen Erwerbs kam deswegen nicht in Betracht, weil er als Ausländer das Heroin im Ausland zum Eigenverbrauch erworben hatte und § 6 Nr. 5 StGB hierauf keine Anwendung findet; der bei der Einfuhr innegehabte Besitz tritt gegenüber der verbotenen Einfuhr als subsidiär zurück (BGHSt 25, 385).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Diese Änderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,
a) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Einfuhr im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG angenommen, die Strafe wegen des gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln aber dem § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entnommen.
Das war hier fehlerhaft.
Dabei kann offenbleiben, ob in Fällen wie dem vorliegenden der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG überhaupt in Betracht kommt (vgl. auch BGH Urteil vom 6. Oktober 1983 – 4 StR 464/83 –); jedenfalls war es nicht zulässig, einerseits einen minder schweren Fall der Einfuhr zu bejahen, andererseits aber den bei der Einfuhr innegehabten Besitz als besonders schweren Fall zu bewerten (vgl. auch BGH Strafverteidiger 1983, 152).
b) Es ist nicht auszuschließen, dass die wegen Handeltreibens verhängte Strafe von der rechtsfehlerhaft bemessenen Strafe für die Einfuhr beeinflusst worden ist.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |