Treffer
BGH Urteil

Revision: Berufsverbot als Maßregel aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 298/52
Datum
12.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Urteil wegen Sittlichkeitsverbrechens, insbesondere gegen ein fünfjähriges Berufsverbot als Masseur. Der BGH hob das Berufsverbot auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, weil das Gericht die Erforderlichkeit und Dauer der Maßregel nicht ausreichend hinsichtlich der Gefährlichkeit nach Strafvollzug geprüft und begründet hatte. Das Schuld- und Strafurteil blieb ansonsten bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufsverbot nach § 42 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Gericht konkret feststellt und begründet, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe weiterhin eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellt.

2

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Berufsverbotmaßregel ist auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen; die künftige Gefährlichkeit ist zu ermitteln und darzulegen.

3

Wenn das Gericht im Strafzumessungsergebnis bereits zur Überzeugung gelangt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe genüge zur Sühne und Abschreckung, muss es besondere Gründe anführen, die dennoch ein Berufsverbot rechtfertigen.

4

Unterbleibt die erforderliche Prüfung oder eine hinreichende Begründung der Dauer der Maßregel, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. ”

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Masseur Richard H. ████ aus ███, geboren ███ 1904 in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Dezember 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Berufsausübung als Masseur auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet, als sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet.

Dagegen ist das gegen den Angeklagten ausgesprochene Berufsverbot bedenklich. Die Berufsausübung hat die Strafkammer ihm mit folgender Begründung untersagt:

"Da die Straftaten des Angeklagten unter Missbrauch seines Berufs begangen wurden, war ihm gemäß § 42 l I StGB auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Masseurberufs zu untersagen, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen." Diese Begründung reicht nicht aus. Ob die Maßregel erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, ist für den Zeitpunkt zu beurteilen, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird (RGSt 74, 55; BGH 3 StR 793/51 vom 15. November 1951).

Ob der Angeklagte auch nach Verbüßung seiner Gefangnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten seinen Beruf zu unsittlichen Handlungen missbrauchen und dadurch allgemein gefährlich sein wird, hat die Strafkammer nicht geprüft. Hierzu hätte sie umso mehr Anlass gehabt, als sie in den Strafzumessungsgründen ihrer Überzeugung Ausdruck gibt, die Gefängnisstrafe in der erwähnten Höhe reiche "zur Sühne der Tat und Abschreckung des Angeklagten vor neuen Verfehlungen" aus.

Falls die Strafkammer auch bei Beachtung des bisher unerörtert gebliebenen Gesichtspunktes wiederum gegen den Angeklagten ein Berufsverbot aussprechen sollte, wird sie auch dessen Dauer näher zu begründen haben.

Dr. SauerDr. KoenigerLudwig
ScharpenseelBaldus

Zitiert (1)