Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Untreue: Aufhebung und Zurückverweisung mangels Prüfung des besonders schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 297/82
Datum
30.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen Untreue, Betrug und Urkundenfälschung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob ein besonders schwerer Fall des § 266 Abs. 2 StGB vorliegt, obwohl ein Schaden von über 2,4 Mio. DM festgestellt wurde. Zudem wurden wegen möglicher Beeinflussung der Einzelstrafen auch die übrigen Feststellungen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Vermögensschäden hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall des § 266 Abs. 2 StGB vorliegt.

2

Die bloße Feststellung eines sehr hohen Schadens ist in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmetatbestands des besonders schweren Falls geboten erscheinen zu lassen; es bleibt jedoch eine Gesamtbewertung des Tatbilds und der Täterpersönlichkeit.

3

Unterlässt das Gericht die gebotene Würdigung des besonders schweren Falls, liegt hierin ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führt.

4

Bei tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen ist auf eine mögliche gegenseitige Beeinflussung der Höhen der Einzelstrafen zu achten; ist eine solche Beeinflussung nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, können auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Dezember 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Roland Wilhelm H. aus ███, dort geboren ██████████████████, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1981 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei hat es für die Untreue, ausgehend von dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB, eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, für die Urkundenfälschung und den Betrug eine solche von einem Jahr ausgeworfen. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, soweit der Gesamtstrafenausspruch und die Einsatzstrafe wegen Untreue angegriffen werden, ist begründet.

Nach den Feststellungen besuchte der Angeklagte, der am 24. Januar 1975 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der "RCO-D-MC █████████████ mit beschränkter Haftung" bestellt wurde, ab 1974 häufig die Spielbanken in Bad Homburg und Wiesbaden und spielte dort, wobei sich seine Einsätze immer mehr erhöhten. Um seine Spielleidenschaft finanzieren zu können, kam er im Herbst 1975 auf die Idee, Firmengelder von dem Konto der GmbH bei der ███████████ in Frankfurt am Main abzuheben und sie als Einsätze bei der Spielbank zu benutzen. In der Zeit vom 24. September 1975 bis zum 1. Dezember 1978 hob er in Ausführung dieses Entschlusses nach und nach insgesamt 2.432.519,– DM von dem Konto der GmbH ab und verspielte das Geld. Die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte seit 7. Juni 1978 war, brach zusammen; die

Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 29. Dezember 1978 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht geprüft. Das rügt die Staatsanwaltschaft angesichts einer Schadenshöhe von über 2,4 Millionen DM zu Recht. Ein sehr hoher Schaden ist in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1974 – 1 StR 313/74 – bei Dallinger MDR 1975, 368 – und vom 28. August 1975 – 4 StR 475/75 bei Dallinger MDR 1976, 16). Wenn auch nicht allein auf diesen Gesichtspunkt, vielmehr auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen ist (BGH, Urteile vom 10. August 1977 – 3 StR 213/77 – und vom 1. März 1978 – 3 StR 35/78), so musste doch die Feststellung über die Schadenshöhe Anlass geben, sich in den Urteilsgründen mit der Frage des besonders schweren Falles auseinanderzusetzen, auch wenn der Angeklagte durch den Zusammenbruch der GmbH als deren alleiniger Gesellschafter letztlich sein eigenes Vermögen einbüßte.

Das Fehlen dieser hier naheliegenden Erörterung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs für das Vergehen der Untreue und damit auch des Gesamtstrafenausspruchs führen musste. Denn es erscheint möglich, dass die Strafkammer nach Vornahme der gebotenen Prüfung den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB angewandt und eine höhere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

Die für die tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen gemäß §§ 263 und 267 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat kann indessen, insbesondere mit Rücksicht auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der beiden dem Angeklagten zur Last liegenden Taten, nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Höhe dieser Strafe durch die wegen der Untreue verhängte Strafe beeinflusst worden ist, zumal das Landgericht weitgehend einheitliche Zumessungserwägungen für beide Strafen angestellt hat. Er hat aus diesem Grund auch diese Einzelstrafe und damit den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

RiBGH B. Maier ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben Mosl

Meyer

Mösl

RiBGH Niemöller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben

Gollwitzer
Mosl

Zitiert (1)

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