Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/67
- Datum
- 19.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der unzulässigen Ablehnung von Beweisanträgen ist gemäß §344 Abs.2 Satz2 StPO unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret angibt, welche Anträge gemeint sind.
Widersprüche zwischen Zeugenaussagen, die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, stellen eine Aufklärungsrüge i.S.v. §244 Abs.2 StPO dar; diese ist nach §344 Abs.2 Satz2 StPO unzulässig, wenn die dem Mangel zugrundeliegenden Tatsachen und die geeigneten Beweismittel nicht benannt werden.
Die Bekanntgabe einer früheren Jugendstrafe ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte einen Wiederaufnahmeantrag zurückgenommen hat.
Zur Beweiswürdigung dürfen auch nach der angeklagten Tat begangene Straftaten herangezogen werden, sofern ihr Sachverhalt mit zulässigen Beweismitteln festgestellt wurde; eine anderweite Rechtshängigkeit schließt dies nicht aus.
Eine Verurteilung, die wesentlich auf der Aussage eines Mitangeklagten beruht, ist nicht zu beanstanden, wenn das Urteil weitere, die Glaubwürdigkeit stützende Gründe darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 285/67 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Haler Joachim ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, geboren am ███████████████████ in ██, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Verteidiger, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. November 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 23. November 1966 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Bekanntgabe der am 19. Juni 1962 vom Jugendschöffengericht in Düsseldorf (3 Ls 34/62) verhängten Strafe schon deshalb zu Unrecht, weil der Angeklagte seinen Wiederaufnahmeantrag in dieser Sache am 16.9.1964 zurückgenommen hat (Bl. 238 Az. 3 Ls 34/62).
2. Die Rüge, dass Beweisanträge unzulässig abgelehnt worden seien, ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sagt, um welche Anträge es sich handeln soll. Im Sitzungsprotokoll sind keine abgelehnten Beweisanträge verzeichnet.
3. Der gegen das Landgericht erhobene Vorwurf, es habe die Widersprüche zwischen den Aussagen des Mitangeklagten █████ und des Zeugen ████████ nicht aufzuklären versucht, kann nur als Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO angesehen werden, da solche Widersprüche aus dem Urteil selbst nicht ersichtlich sind. Indessen ist diese Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil weder die den Mangel enthaltenden Tatsachen noch die für dessen Behebung geeigneten Beweismittel angegeben werden.
4. Das Landgericht durfte die Straftaten, welche der Angeklagte erst nach der abzuurteilenden Tat begangen hat, zur Beweiswürdigung heranziehen (BGH, Urt. v. 10. Januar 1957 – 4 StR 478/56), da deren Sachverhalt mit zulässigen Beweismitteln festgestellt wurde. Die anderweite Rechtshängigkeit hinderte nicht ihre Berücksichtigung bei der Feststellung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren. Rügen, die der Angeklagte in diesem Zusammenhang selbst schriftlich erhoben hat, sind unbeachtlich, da sie der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form ermangeln. Sie wären auch in der Sache erfolglos geblieben.
5. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Insbesondere ist auch die Beweiswürdigung rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht hat sich hierbei hauptsächlich auf die Hinlassung des Mitangeklagten ███████████████ gestützt. Da das Urteil zahlreiche Gründe für dessen Glaubwürdigkeit anführt, ist es ohne Bedeutung, dass in diesem Zusammenhang ein einzelner Umstand herangezogen wird, der nur auf der Bekundung des ███████████████ selbst beruhen kann.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Henning |