Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von vorsätzlichem auf fahrlässigen Vollrausch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 25/87
Datum
11.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt; die Revision führte zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der BGH stellte fest, dass die Schuldunfähigkeit nicht allein durch Alkohol, sondern auch durch äußere Ereignisse (Panikreaktion, Gehirnerschütterung) mitverursacht wurde. Vorsätzlicher Vollrausch setzt voraus, dass der Täter solche äußeren Umstände und ihre Folgen vorhergesehen und in Kauf genommen hat; dies war hier nicht der Fall. Daher wurde in fahrlässigen Vollrausch geändert und der Strafausspruch aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzlicher Vollrausch setzt voraus, dass der Täter den Rausch vorsätzlich herbeiführt und dabei mit den konkreten äußeren Umständen und ihren zu erwartenden Folgen, die zur Schuldunfähigkeit beitragen können, gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hat.

2

Wenn die Schuldunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Alkoholkonsum beruht, sondern wesentlich durch nachträgliche äußere Ereignisse mitverursacht wird, kommt Vorsatz nur in Betracht, wenn der Täter diese Ereignisse und ihre Wirkungen in seinen Vorstellungshorizont einbezogen hat.

3

Hat der Täter das Hinzutreten solcher äußeren Umstände nicht bedacht, obwohl er mit ihrem Eintritt rechnen musste, ist statt Vorsatz fahrlässiger Vollrausch anzunehmen.

4

Weicht der tatsächliche Kausalverlauf erheblich von dem vom Täter vorgestellten Geschehensablauf ab, kann der Vorsatz nicht auf diesen abweichenden Verlauf erstreckt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 25/87 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1957 in ██████ wegen fahrlässigen Vollrauschs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Juli 1986 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte des fahrlässigen Vollrauschs schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem versuchter Totschlag zur Last gelegt worden war, wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte trank gemeinsam mit dem Zeugen Gr. – über einen Zeitraum von mehreren Stunden verteilt – erhebliche Mengen Alkohol. Es kam dann zwischen beiden zu einer verbalen Auseinandersetzung, die zu einer Schlägerei in der Art eines verabredeten Zweikampfes führte. Hierbei gewann der Zeuge zunächst die Oberhand. Im Verlaufe des Kampfes hatte er den Kopf des Angeklagten mehrfach brutal auf den Boden geschlagen, wodurch dieser eine leichte Gehirnerschütterung erlitt. Schließlich gelang es dem Zeugen, den Angeklagten so in den „Schwitzkasten“ zu nehmen, dass dieser (vorübergehend) kampfunfähig war. Als der Zeuge Gr. den Kampf beenden wollte und den Zuschauern zuschrie, man solle den Angeklagten „wegnehmen“, sonst schlage er ihn tot, missverstand der Angeklagte diese Worte dahin, der Zeuge wolle ihn tatsächlich umbringen. Er setzte deshalb – für den Zeugen Gr. unerwartet – den Kampf in panischer Angst fort, gewann schnell die Oberhand und misshandelte den Zeugen auch noch schwer, als dieser bereits kampfunfähig und wehrlos am Boden lag. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zu Beginn der Auseinandersetzung infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert; als der Angeklagte seinen wehrlosen Kontrahenten misshandelte, war sie infolge der Alkoholintoxikation in Verbindung mit dem hochgradigen affektiven Erregungszustand – begünstigt durch eine leichte Benommenheit infolge des Kampfes und der dabei erlittenen Verletzungen (leichte Gehirnerschütterung) – möglicherweise völlig aufgehoben. Hiervon geht das Landgericht zugunsten des Angeklagten aus.

Diese Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs.

Die Schwurgerichtskammer begründet die Annahme vorsätzlichen Vollrauschs damit, der Angeklagte habe bei Beginn der Auseinandersetzung infolge der Alkoholintoxikation die Grenze zur Schuldunfähigkeit nahezu erreicht gehabt. Das Hinzutreten des Affekts sei nur eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Geschehensablauf, der sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halte und keine andere Bewertung der Tat rechtfertige. Voraussehbar sei auch gewesen, dass bei einer möglichen Schlägerei zu erwartende Verletzungen negative Auswirkungen auf die ohnehin schon alkoholbedingt getrübte Bewusstseinslage haben konnten.

Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hat sich nicht vorsätzlich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Der Zustand der Schuldunfähigkeit wurde nicht allein durch den Alkoholgenuss, sondern auch durch von außen hinzukommende Ereignisse (panische Angstreaktion infolge der falsch verstandenen Äußerung seines Kontrahenten und der bei der Schlägerei erlittenen Gehirnerschütterung) mitverursacht.

Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn der Angeklagte vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen und ihren Folgen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Ist dem Angeklagten lediglich vorzuwerfen, dass er das Hinzutreten solcher oder ähnlicher weiterer Umstände und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung nicht bedacht hat, obwohl er mit ihnen rechnen musste, dann ist er wegen fahrlässigen Vollrauschs zu bestrafen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1975 – 4 StR 364/75 – NJW 1975, 2250; Urteil vom 13. Mai 1980 – 1 StR 176/80 – NStZ 1982, 116; Beschluss vom 2. Dezember 1981 – 3 StR 411/81). Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte damit rechnete, er könne im Verlaufe einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen Gr. durch äußere Umstände in panische Angst und einen hochgradigen affektiven Erregungszustand geraten, der in Verbindung mit den Wirkungen des genossenen Alkohols zu seiner Schuldunfähigkeit führen werde. Noch fernliegender – weil den Interessen des Angeklagten zuwiderlaufend – ist die Annahme, der Angeklagte habe einen solchen oder ähnlichen Geschehensablauf billigend in Kauf genommen.

Davon geht auch die Schwurgerichtskammer nicht aus; sie meint allerdings, der zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führende Kausalverlauf weiche nicht erheblich von dem Geschehensverlauf ab, mit dem der Angeklagte rechnete (und den er in Kauf nahm), als er im Übermaß Alkohol zu sich nahm.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Es mag Fälle geben, in denen es für die Bewertung einer Tat keinen Unterschied macht, ob ein Angeklagter sich ausschließlich durch Alkoholgenuss vorsätzlich in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat oder ob die Schuldunfähigkeit durch andere Umstände mitverursacht wurde, auf die sich der Vorsatz zwar nicht erstreckt, die aber erfahrungsgemäß – auch nach der Vorstellung des Angeklagten – durch den Rausch hervorgerufen werden und zu einer weiteren Beeinträchtigung des geistig-seelischen Zustandes führen.

Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor (vgl. auch BGH aaO). Der vom (bedingten) Vorsatz des Angeklagten erfasste Geschehensablauf weicht erheblich von dem tatsächlichen Kausalverlauf ab.

Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles musste der Angeklagte jedoch damit rechnen, dass er bei der Auseinandersetzung, zu der er sich noch im Zustand nur erheblich verminderter Schuldfähigkeit bereitfand, infolge seiner bereits erheblichen Alkoholisierung und anderer Umstände vollständig die Kontrolle über sich verlieren und in einen Zustand der Schuldunfähigkeit geraten konnte. Sein Rivale war – wie er selbst – Bodybuilder von durchtrainierter, bulliger Statur. Der Angeklagte wusste, dass der Zeuge Gr. zu Schlägereien und anderen Gewalttätigkeiten neigte. Er musste damit rechnen, dass ein „Zweikampf“ mit diesem Gegner ihn in eine seine geistig-seelische Verfassung zusätzlich beeinträchtigende Situation bringen konnte.

Nach allem ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt wird; der Strafausspruch ist aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist unbegründet. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an. Mit ihr wird lediglich geltend gemacht, der Hinweis des Landgerichts, dass Bestrafung wegen § 323a StGB in Betracht komme, habe nicht den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO genügt, weil er nicht klargestellt habe, ob fahrlässige oder vorsätzliche Begehungsweise gemeint sei.

Gegen den Vorwurf des fahrlässigen Vollrauschs hat sich der Angeklagte – auch nach dem Vortrag in der Revisionsbegründung – trotz des unvollständigen Hinweises uneingeschränkt verteidigt.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer

Zitiert (2)