Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Freispruch wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 176/80
Datum
13.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Das Gericht sah eine nicht mit Sicherheit auszuschließende Schuldunfähigkeit infolge hohen Alkoholisierungsgrades, persönlicher Aggressivität und einer unvorhersehbaren panischen Affektreaktion nach einem Flaschenschlag. Eine Verurteilung wegen Vollrausches (§330a StGB) scheidet aus, da das äußere Mitursachenelement nicht vorhersehbar war. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht die konkrete Zusammenspielwirkung mehrerer Faktoren (z. B. erhebliche Alkoholisierung, Persönlichkeitsmerkmale, unvorhersehbares äußeres Ereignis), wenn dadurch die Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

2

Die Strafbarkeit wegen Vollrausches (§ 330a StGB) entfällt, wenn die Schuldunfähigkeit auf dem unvorhersehbaren Zusammentreffen alkoholischer Enthemmung mit weiteren mitursächlichen äußeren Faktoren beruht, deren Wirkung der Täter nicht vorhersehen konnte oder musste.

3

Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Täter den zunächst beendeten Streit verlässt und anschließend mit Angriffswillen zurückkehrt; ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff geht dann allein vom Rückkehrenden aus.

4

Feststellungen des Tatgerichts zur Vorhersehbarkeit von Ereignissen und zur Schuldfähigkeit sind für das Revisionsgericht verbindlich, solange sie auf tatsächlicher Würdigung und sorgfältiger Prüfung beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i.d.OPf., 20. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Lehrer Josef [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 20. Dezember 1979 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des versuchten Totschlags freigesprochen. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, er habe am 8. Oktober 1979 in Immenreuth versucht, seinen Schwager Adolf W[REDACTED] zu töten. Er habe in der Wohnung des Gastarbeiters M[REDACTED] mit einem 31 cm langen Schlachtermesser bewusst und gewollt einen gezielten Stich gegen die Brust des W[REDACTED] geführt, um diesen zu töten. W[REDACTED] habe dadurch eine stark blutende, außerhalb der Rippen verlaufende Wunde erlitten. Der Stich hätte mit Sicherheit zu einer tödlichen Verletzung des Herzens geführt, wenn das Messer an dieser Stelle in den Brustraum eingedrungen wäre.

Die Schwurgerichtskammer hat sich von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugen können. Sie führt aus, der Angeklagte habe den Stich mit dem Messer bewusst in die Herzgegend des W[REDACTED] geführt. Dabei habe er mit natürlichem Handlungswillen den Tod █████ in Kauf genommen. Die Gefahrlichkeit seiner Handlungsweise sei ihm bewusst gewesen. Er habe auch nicht in Notwehr gehandelt, denn er sei mit Angriffswillen gegen ████ vorgegangen. Zwar habe W[REDACTED] ihm unmittelbar vor der Stichverletzung eine Likörflasche derart auf den Kopf geschlagen, dass sie zersplittert sei. Der Angeklagte sei jedoch „derjenige gewesen, der angreifen wollte“. Der Angeklagte könne aber nicht wegen versuchten Totschlags bestraft werden, weil bei ihm die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht ausschließbar aufgehoben gewesen sei. Dabei hätten folgende Umstände mitgewirkt:

1. die Alkoholbeeinflussung (BAK von max. 3,07 ‰), 2. die in seiner Persönlichkeit liegende Aggressivität, 3. die panische Angstreaktion nach dem Schlag mit der Flasche, die zu einem Erregungs- und Affektsturm geführt habe.

Alkoholwirkung und Aggressivität allein hätten nur eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verursacht. Erst der Affektsturm als Folge der Panikreaktion habe „jegliche Hemmungen brechen lassen“.

Der Angeklagte sei aber auch nicht eines Vergehens des Vollrauschs nach § 330a StGB schuldig. In den Fällen, in denen außer dem Rausch auch noch andere Faktoren mitursächlich für den Wegfall der Schuldfähigkeit seien, müsse der Schuldvorwurf sich auch auf das Hinzutreten dieser Gründe erstrecken. Ein äußeres Ereignis, das erst in Verbindung mit der alkoholischen Enthemmung die Schuldunfähigkeit begründe, schließe eine Bestrafung wegen Vollrausches aus, wenn der Täter es nicht habe vorhersehen können. Dem Angeklagten könnten von den drei Faktoren, die erst in ihrer Zusammenwirkung zu der nicht ausschlieBbaren Schuldunfähigkeit geführt hätten, nur der Alkoholgenuss und die ihm bekannte Aggressivität, nicht aber der Affektsturm nach dem Schlag mit der Flasche vorgeworfen werden. Diesen Schlag und die dadurch ausgelöste panische Angstreaktion habe er nicht vorhersehen können. Auf Grund der vorherigen Auseinandersetzung mit ████ habe er nicht damit rechnen können, dass dieser zu einem Hilfsmittel greifen werde, das der Angeklagte als lebensbedrohlich empfinden werde.

Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint das Schwurgericht eine Notwehrhandlung des Angeklagten. Nach der tätlichen Auseinandersetzung mit W[REDACTED] verließ der Angeklagte das Zimmer des M[REDACTED]. Der Streit fand damit zunächst ein Ende. Der Angeklagte kehrte jedoch kurze Zeit später zurück, denn er „wollte wieder zu streiten anfangen“ (UA S. 4). Er griff nunmehr M[REDACTED] in dessen Wohnung tätlich an, zerriss ihm den Pullover und drückte den Kopf des Angegriffenen nach unten. Erst jetzt ergriff ████ die Likörflasche und schlug sie dem Angeklagten von hinten her auf den Kopf. Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ging danach allein vom Angeklagten aus. Sein Handeln war nicht von Verteidigungswillen geleitet. W[REDACTED] jedoch handelte gegenüber dem Angeklagten in Nothilfe.

Eine Bestrafung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags entfällt, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht ausschließbar gegeben sind (UA S. 11).

Auch die Nichtanwendung des § 330a StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend geht die Schwurgerichtskammer davon aus, dass die Strafbarkeit wegen Vollrauschs bei Mitursächlichkeit mehrerer Faktoren dann entfällt, wenn der Täter das Wirksamwerden der Mitursachen vor Eintritt der Schuldunfähigkeit weder kennt noch mit ihrem Hinzutreten rechnet oder rechnen muss und kann. Das gilt vor allem für Mitursachen, die von außen her hinzutreten (BGHSt 26, 363, 366; BGH, Urteil vom 20. März 1979 – 5 StR 34/78). Dieser Fall ist hier gegeben. Die Auseinandersetzungen des Angeklagten mit W[REDACTED] waren zuvor nur mit Fäusten ausgetragen worden. Eine Eskalation bis zum Gebrauch waffenähnlicher Gegenstände hin hatte niemals stattgefunden. Mit W[REDACTED] hatte der Angeklagte sich vorher noch nie tätlich gestritten. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zwar mit einer Notwehr des M[REDACTED] und einer Nothilfe des W[REDACTED] rechnen müssen und können, nicht aber damit, dass W[REDACTED] ihm von hinten her eine Flasche wuchtig über den Schädel schlagen werde, rechtlich nicht angreifbar. Sie verstößt insbesondere nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, gegen einen Erfahrungssatz. Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze liegt nur vor, wenn die Annahme schlechthin mit der Lebenserfahrung unvereinbar ist. Die Schlussfolgerung des Landgerichts ist aber durchaus möglich. Wer sich mehrfach in tätlicher Auseinandersetzung mit seinem Widersacher befunden hat, bei der nur einfache körperliche Gewalt eingesetzt wurde, muss nicht stets und unbedingt vor Eintritt der Schuldunfähigkeit in Betracht ziehen, dass der Gegner plötzlich zu einer Waffe oder einem waffenähnlichen Hilfsmittel greifen und dieses hinterrücks gegen ihn verwenden wird. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Angeklagte sich gar nicht gegen W[REDACTED], der den Schlag führte, sondern gegen M[REDACTED] wandte. Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte überhaupt mit einer Nothilfe durch ████ rechnen musste, sondern ob er mit der gewählten Art der Abwehr, dem Zerschlagen der Flasche auf seinem Kopf von hinten her und der dadurch ausgelösten Panikreaktion rechnen musste und konnte. Das hat das Schwur-

gericht nach sorgfältiger Prüfung verneint. Seine Feststellung, der Angeklagte habe diese Folge nicht erkennen können, ist für das Revisionsgericht bindend.

Bei dieser Sachlage entfällt auch eine Verurteilung des Angeklagten unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten.

PikartWoesnerMaul
LoesdauUlsamer
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