Meineid: Anforderungen an Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 158 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/54
- Datum
- 15.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO greift nur ein, wenn nach tatrichterlichem Ermessen ein begründeter Verdacht besteht, der Zeuge habe an der untersuchten Tat in strafbarer Weise in gleicher Richtung wie der Täter mitgewirkt.
Eine Beeidigung ist nicht schon deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO ausgeschlossen, weil das Verhalten des Zeugen für sich genommen eine andere Straftat (z.B. Nötigung) erfüllen könnte; erforderlich ist eine Förderung der Tat des Angeklagten nach den Vorstellungen des Zeugen.
Das Beratungsgeheimnis der Richter begründet ein Vernehmungs- und Aussageverbot (§ 54 StPO); ob eine Äußerung hierunter fällt, hat der Zeuge nach seinem Kenntnisstand zu beurteilen, sodass Fragen, die auf eine Verletzung des Beratungsgeheimnisses hinauslaufen, beschränkt werden dürfen.
Die Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 158 StGB setzt voraus, dass die früheren unwahren Angaben in allen nicht nur nebensächlichen Punkten durch wahrheitsgemäße Angaben ersetzt werden und die Berichtigung keine neuen Unwahrheiten enthält.
Fehlen im Urteil ausreichende Feststellungen zum Inhalt einer Berichtigungserklärung, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 158 StGB beachtet wurden; der Strafausspruch ist dann aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 15. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus KL__D, dort den Autohändler Horst, geboren am █, wegen Meineids hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Hartin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 15. Oktober 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist mit einem Kraftfahrzeughändler Otto ███ befreundet. Dessen Ehefrau erstrebte mit der von ihr im Sommer 1952 erhobenen Klage die Scheidung ihrer Ehe. Sie behauptete in der Klageschrift, die Zerrüttung der Ehe sei u. a. durch ehewidriges Verhalten ihres Mannes, des Beklagten, im Umgang mit zwei angestellten Tänzerinnen des Zirkus AC___ herbeigeführt worden. Diesen Tänzerinnen sei ihr Mann sogar nachgefahren, um die ehewidrigen Beziehungen außerhalb K__ fortzusetzen. Über die von der Klägerin behaupteten Verfehlungen wurde auf Grund eines vom Einzelrichter, Landgerichtsrat Dr. Ho(__), erlassenen Beweisbeschlusses der Angeklagte am 16. Januar 1953 als Zeuge gehört. Er hatte am Abend vorher mit seinem Freunde über die bevorstehende Vernehmung gesprochen, dabei erstmalig das Beweisthema erfahren und dabei zum Ausdruck gebracht, „dass alles in Ordnung gehen werde“.
Bei seiner Vernehmung durch den genannten Richter antwortete er auf die entsprechende Frage, dass er nicht sagen könne, ob der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu zwei Zirkusangestellten unterhalten habe. Im Laufe der folgenden Fragen und Vorhalte schilderte er zwei Begegnungen des Beklagten mit zwei Zirkusangestellten, die im Café E__D in K__ und in einem Schlosshotel stattgefunden und an denen er teilgenommen hatte. Er erklärte, dass er bei diesen Gelegenheiten nichts von einem ehewidrigen Verhalten des █████ wahrgenommen oder erfahren habe. Diese Aussage beschwor er. In Wirklichkeit hatten der Angeklagte und H__ in dem erwähnten Café in E__D mit ihren Begleiterinnen „Brüderschaft“ getrunken. Dabei hatte H__ sein Mädchen geküsst. Ferner wusste er, dass es bei dem späteren Zusammensein mit den beiden Tänzerinnen in ███████ erst recht zu ehewidrigen Verfehlungen gekommen war und dass H__ bei dieser Gelegenheit auch Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin gepflogen hatte.
Schon am Tage nach seiner Vernehmung überbrachte der Angeklagte dem Prozessbevollmächtigten seines Freundes ██████ einen Schriftsatz mit einer Berichtigung seiner Aussage vom vorhergehenden Tage. Auf den Rat des Anwalts der Klägerin wurde dieser Schriftsatz aber nicht an das Gericht weitergeleitet. Erst am 22. April 1953, am Tage nach der Zustellung des im schriftlichen Verfahren im Sinne der Klägerin ergangenen Ehescheidungsurteils, traf das Berichtigungsschreiben beim Vorsitzenden der Zivilkammer ein.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten, der schließlich nicht mehr bestritten hatte, bewusst falsch geschworen zu haben, wegen Meineids verurteilt. Es hat ihm bei der Bemessung der Strafe nicht nur mildernde Umstände zugebilligt, sondern auch noch nach der Vorschrift des § 158 StGB die Strafe ermäßigt und sie in Höhe von zehn Monaten Gefängnis festgesetzt.
Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen dieses Urteil. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts verletzt. Die Rügen sind unberechtigt. Dagegen führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die das Urteil im Strafausspruch mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde angreift, im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung.
A) Die Revision des Angeklagten
I. Die Verfahrensrügen:
1. Nach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger nach der Vernehmung des als Zeuge geladenen Landgerichtsrats ███████████, den Zeugen nicht zu vereidigen (§ 60 Nr. 3 StPO). Das Gericht beschloss entgegen diesem Antrag die Eidesleistung Dr. Ho(__). Er beschwor auch seine Aussage. Der Beschwerdeführer meint, dieser Beschluss verletze § 60 Nr. 3 StPO. Er begründet diese Rüge mit der Behauptung, Dr. Ho(__) sei der Teilnahme an der Eidesverletzung des Angeklagten verdächtig, weil er bei dessen Vernehmung in mehrfacher Hinsicht gesetzeswidrig gehandelt habe. Er habe es entgegen der Vorschrift des § 377 ZPO unterlassen, dem Angeklagten mit seiner Ladung als Zeuge den Gegenstand der Vernehmung mitzuteilen; er habe ihn auch nicht in der nach § 396 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Weise veranlasst, den Hergang der Begegnungen mit den Tänzerinnen im Zusammenhang mitzuteilen, und schließlich habe er ihn nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO hingewiesen. Dem zunächst nicht zur Eidesleistung geneigten Angeklagten habe er angedroht, dass er den Sitzungssaal nicht vor der Leistung des Eides verlassen werde. Um dieser Drohung Nachdruck zu verleihen, habe er einen Gerichtswachtmeister herbeigerufen.
Es kann unerörtert bleiben, ob dem vernehmenden Richter Landgerichtsrat Dr. Hornung Verstöße gegen einzelne Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis unterlaufen sind. § 60 Nr. 3 StPO verbietet die Abnahme des Eides nur dann, wenn nach dem Ermessen des Tatrichters der Verdacht begründet ist, dass der Zeuge in strafbarer Weise in der gleichen Richtung wie der Täter an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat. Nur ein solcher Zeuge ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers wegen seiner Zwangslage so wenig unbefangen, dass der Wert seiner Aussage auch durch die Eidesleistung nicht erhöht werden würde (vgl. BGHSt 4, 368/371; 3 StR 755/51 vom 18. Oktober 1951). Dass der als Zeuge vernommene Richter durch die behaupteten Verstöße gegen die §§ 377, 396 Abs. 1, 384 Nr. 2 ZPO an der Eidesverletzung des Angeklagten in strafbarer Weise mitgewirkt hat, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen noch sonst irgendwie ersichtlich. Obendrein fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen und dem Gegenstand der Tat des Angeklagten.
Das Verbot der Beeidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ist auch nicht deshalb verletzt worden, weil der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Landgerichtsrat Dr. Ho(__) nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils dem Angeklagten mitteilte, er dürfe den Saal nicht verlassen, ehe er seine Aussage nicht beschworen habe. Selbst wenn durch diese Äußerung, wie der Beschwerdeführer behauptet, der Tatbestand einer versuchten Nötigung erfüllt worden wäre, würde ein solches Vergehen keine strafbare Mitwirkung an dem Eidesverbrechen des Angeklagten darstellen. Wie bereits erwähnt, setzt die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO voraus, dass der Zeuge, von seinem Standpunkt aus gesehen, die strafbare Handlung des Täters in der gleichen Richtung wie dieser fördern will. Es kommt dabei auf die Vorstellungen des Zeugen an. Wie die Urteilsgründe ergeben, auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ging es dem vernehmenden Richter nicht darum, dem Angeklagten den Eid auch für den Fall abzunehmen, dass er die Unwahrheit beschwöre. Da das Gesetz in § 391 ZPO die Vereidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage eines Zeugen vorsieht, muss es dem vernehmenden Richter erlaubt sein, gerade dann den Zeugen zu vereidigen, wenn er glaubt, hierdurch eine Änderung der bereits gegebenen, ihm nicht wahrheitsgemäß erscheinenden Darstellung des Zeugen zu erreichen. Nach der Überzeugung des Tatrichters kam es dem Richter Landgerichtsrat Dr. Ho(__) gerade darauf an, den Angeklagten zur Wahrheit zu veranlassen. Seine Einwirkung auf den Angeklagten zielte also in eine Richtung, die der Richtung der Tat des Angeklagten gerade entgegengesetzt war. Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO ist deshalb nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer behauptet, das Gericht habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), verletzt, und zugleich gegen die Vorschrift des § 240 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es eine für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Ho(__) bedeutsame Frage des Verteidigers des Angeklagten zu Unrecht durch Gerichtsbeschluss als unzulässig zurückgewiesen habe. Dieser Rüge liegt folgender Vorgang zugrunde: Nachdem Landgerichtsrat Dr. Ho(__) als Zeuge ausgesagt hatte, dass er am Ende der Vernehmung des Angeklagten der Meinung gewesen sei, dieser habe nach einer Berichtigung seiner Aussage endlich die Wahrheit gesagt, stellte der Verteidiger an diesen Zeugen die Frage, ob er seinem Kammervorsitzenden nicht eine andere Auffassung über den Wahrheitswert der Aussage des Angeklagten mitgeteilt habe. Über die Zulässigkeit dieser Frage entschied das Gericht nach § 242 StPO dahin, „dass die Frage nicht zulässig sei, soweit der Zeuge bei ihrer Beantwortung das Beratungsgeheimnis verletzen würde“. Der Zeuge beantwortete die gestellte Frage nicht. Dies ist der Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung zu entnehmen, weil der Vorsitzende die Aufzeichnung der Aussagen des Zeugen angeordnet hatte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht der Beschluss über die Unzulässigkeit der Frage dem Gesetz; die Beantwortung der Frage wäre nach Meinung der Revision für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Ho(__) bedeutsam gewesen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie der Vorschrift des § 54 StPO zu entnehmen ist, ergibt sich aus dem Beratungsgeheimnis der Richter ein Vernehmungs- und Aussageverbot. Die Ansicht der Revision, dass eine Äußerung des Zeugen Dr. Ho(__) über seinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Angeklagten niemals den Gegenstand des Beratungsgeheimnisses darstellen könne, geht fehl. Auch wenn die Ehescheidungsklage der Frau H__ später nicht mehr auf den ehewidrigen Umgang des Beklagten mit den Tänzerinnen gestützt wurde, sondern auf andere Verfehlungen, durfte das Gericht für die Würdigung seiner Erklärung hierauf sein Verhalten gegenüber den Zirkusangestellten heranziehen. Damit betraf die Glaubwürdigkeit des Angeklagten einen Gegenstand der Entscheidung. Ob die Erklärung des Zeugen Dr. Ho(__) gegenüber seinem Kammervorsitzenden in einem solchen Zusammenhang abgegeben und deshalb Gegenstand des Beratungsgeheimnisses geworden war, hatte hier allein der Zeuge zu entscheiden (vgl. RGSt 61, 218, 219). War der Angeklagte oder sein Verteidiger der Ansicht, dass die behauptete Äußerung des Zeugen in einem anderen Zusammenhang abgegeben worden war, so hätte der Verteidiger eine entsprechende Frage stellen können. Der angegriffene Beschluss stand ihrer Beantwortung dann nicht entgegen. Dass das Landgericht die Frage, ob der Zeuge Dr. Ho(__) außerhalb einer Beratung des Urteils in der Ehesache ████ seine Ansicht über die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten weitergegeben hatte, nicht von Amts wegen verfolgt hat, ist nicht als Verletzung der Aufklärungspflicht anzusehen. Das Landgericht konnte nämlich der Überzeugung sein, dass der Zeuge jedenfalls im Augenblick der Eidesleistung der Ansicht war, der Angeklagte habe die Wahrheit gesagt. Selbst wenn das Landgericht es nicht für ausgeschlossen erachtete, dass der Zeuge Dr. Ho(__) in einem späteren Zeitpunkt anderer Meinung war, bestand kein Anlass, dem Gegensatz zwischen diesen Beurteilungen nachzugehen. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Zeugen brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, die Ursachen für die geänderte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten weiter zu erforschen.
3. Die Rüge, die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils entsprächen nicht der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert.
II. Die Sachrügen
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids ist nach der äußeren und inneren Tatseite gerechtfertigt. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum Schluss nicht mehr geleugnet hatte, dass er, um seinem Freunde zu helfen, falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit beschworen hatte, kann auch die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nichts vorbringen.
2. Sie greift das Urteil indessen im Strafausspruch an und bemängelt, dass das Landgericht nicht eine weitere Strafmilderung nach § 157 StGB vorgenommen habe. Der Tatrichter war davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seinen unwahren Angaben seinem Freunde H__ helfen wollte. Diese Ansicht des Landgerichts kommt in den Urteilsgründen mehrfach zum Ausdruck. Dass der Angeklagte seine wahrheitswidrige Darstellung gegeben habe, weil er etwa von der Vorstellung beeinflusst war, sich selbst in strafrechtlicher Hinsicht zu gefährden, hat der Tatrichter nicht angenommen. Für die Bildung seiner Überzeugung konnte er den Umstand verwerten, dass der Angeklagte überhaupt nur über ehewidriges Verhalten seines Freundes aussagen hatte und dabei seine eigene Rolle unbedenklich verschweigen durfte. Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Angeklagte über Intelligenz und Lebenserfahrung verfügte, auch früher schon als Zeuge vor Gericht vernommen worden sei, konnte das Gericht seine Erklärung, er habe Angst gehabt, „mit hereingezogen zu werden“, als Schutzbehauptung abtun. Die Rüge, die Vorschrift des § 157 StGB sei zu Unrecht nicht angewendet worden, ist demnach unbegründet.
3. Ebenso unbegründet ist der Einwand der Revision, der Tatrichter habe die Möglichkeit, dass der Angeklagte seine Eidesverletzung auf Grund der irrigen Annahme einer Notstandslage begangen habe, mit unzureichender Begründung abgelehnt und dadurch zugleich § 267 Abs. 2 StPO verletzt. Da der Tatrichter in bestimmter und das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat, dass der Angeklagte das Verbrechen nicht beging, um einer wirklichen oder angenommenen Gefahren- und Zwangslage zu entgehen, sondern falsch schwor, um seinem Freunde zu helfen, so entfiel die Anwendung der §§ 52, 54 StGB. Da die Urteilsgründe diese von der Revision vermissten Beweggründe des strafbaren Handelns ausdrücklich dargelegt haben, ist unerfindlich, worin der Mangel der Begründung bestehen soll.
4. Auch die Angriffe gegen die Ausführungen des Urteils zur Bemessung der Strafe sind unberechtigt. Das Landgericht hat in eingehender, den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO entsprechender Weise die Schuld des Angeklagten abgewogen und danach die Strafe festgesetzt. Die Ausführungen des Urteils in diesem Punkte weisen keine Widersprüche auf. Sie verwerten auch keine Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB als Gesichtspunkte für die Schärfung der Strafe. Das behauptet zwar die Revision. Der zur Begründung dieser Ansicht wiedergegebene Satz des Urteils, dass der Angeklagte der Wahrheitspflicht bewusst zuwider gehandelt habe, ist jedoch nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit den vorhergehenden und folgenden Sätzen besagt er nämlich nur, dass der Angeklagte, nicht aber irgend eine andere Person, wie etwa der vernehmende Richter oder der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, für den Meineid verantwortlich ist.
Ohne Rechtsfehler konnte der Tatrichter nach seinem Ermessen auch bei Zubilligung mildernder Umstände und Anwendung des § 158 StGB eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten verhängen. Das Landgericht hat die für die Strafzumessung bestimmenden Gründe eingehend dargelegt (§ 267 Abs. 3 StPO) und dabei hervorgehoben, dass der Angeklagte in hartnäckiger und herausfordernder Weise die Unwahrheit sagte. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte der Tatrichter darüber hinaus nicht auszuführen, aus welchem Grunde eine erheblich über der Mindeststrafe des § 154 Abs. 2 StGB liegende Gefängnisstrafe der Gerechtigkeit entsprach. Die Revision übersieht anscheinend, dass schon eine Gefängnisstrafe von weniger als achtzehn Monaten gegenüber der Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB eine Milderung darstellt.
Auf die Ansicht der Revision, dass die Strafzumessungserwägungen schließlich auch deshalb zu beanstanden seien, weil der vernehmende Richter den Eid nicht hätte abnehmen dürfen, da er die Unwahrheit der dem Eide zugrunde liegenden Aussage gekannt habe, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Es genügt, auf die Erörterungen zum Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO zu verweisen.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Anklagebehörde gegen die Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB. Sie hält das für fehlerhaft, weil die Gründe des Urteils Widersprüche offenbarten. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit dem Satz, dass der Angeklagte seine Tat aus Leichtsinn und Freundschaft zu ████ begangen habe, brachte der Tatrichter lediglich zum Ausdruck, dass den Angeklagten bei Begehung seiner Tat kein eigennütziges Streben bewegte. Eine solche Feststellung konnte für die Annahme mildernder Umstände sprechen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht fehlerhaft, dass das Landgericht auch die Art und Dauer der Vernehmung des Angeklagten durch den Berichterstatter der Zivilkammer zu seinen Gunsten bei der Entscheidung darüber verwertet hat, ob mildernde Umstände anzunehmen waren. Auch wenn der Angeklagte seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage in „dreister und herausfordernder Weise“ verletzte, wie die Urteilsgründe hervorheben, konnte der Tatrichter annehmen, dass die Art und Weise seiner Vernehmung immerhin nicht dazu angetan war, ihn zur Einsicht und zur Berichtigung zu veranlassen. Damit steht nicht in Widerspruch, dass der Angeklagte die Dauer der Vernehmung erheblich abkürzen konnte, wenn er von vornherein die Absicht verfolgte, den Sachverhalt wahrheitsgemäß darzustellen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt ferner, dass das Landgericht nach § 158 StGB die Strafe gemildert hat, obwohl das Berichtigungsschreiben des Angeklagten erst am 22. April 1953, also nach der Entscheidung in der Ehesache H__ bei Gericht einging. In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin auch die Aufklärungsrüge, weil das Landgericht es unterlassen habe, anhand des erwähnten Berichtigungsschreibens zu prüfen, ob der Angeklagte die wahrheitswidrigen Angaben anlässlich seiner Zeugenvernehmung in allen wesentlichen Punkten durch eine wahrheitsgemäße Darstellung ersetzt habe.
Die Auffassung der Revision, dass die Berichtigung hier versäumt geschah, ist unzutreffend. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Berichtigung einer falschen Zeugenaussage nicht verspätet ist, wenn es nach der von den Parteien gestalteten Prozesslage auf die unrichtige Aussage nicht mehr ankommt, ist zu billigen. Entgegen der Meinung der Revision war aus der falschen Aussage des Angeklagten für die Klägerin des Ehescheidungsrechtsstreits noch kein Nachteil entstanden. Da die Ehescheidungsklage überhaupt nicht auf Ehebruch des beklagten Ehemannes gestützt war, konnte die Klägerin unabhängig von der Aussage des Angeklagten kein Urteil erzielen, in dem ein Ehebruch des Beklagten festgestellt worden war. Schon aus diesem Grunde konnte für sie nicht der Nachteil entstehen, dass die Strafverfolgung wegen Ehebruchs ausgeschlossen war.
Die Revision der Staatsanwaltschaft muss aber aus anderen Gründen durchdringen. Die Begünstigung der tätigen Reue, die § 158 StGB gewährt, verfolgt den Zweck, jedem, der einen Meineid geleistet oder eine falsche Versicherung an Eides Statt oder eine falsche uneidliche Darstellung abgegeben hat, die Rückkehr zur Wahrheit zu erleichtern, damit die der Rechtspflege schon drohenden Gefahren noch abgewendet werden. Letzteres kann nur erreicht werden, wenn die falschen Aussagen in allen Punkten durch wahrheitsgemäße Angaben ersetzt werden und die Berichtigungserklärungen keine neuen Unwahrheiten enthalten. Zwar ist die Vorschrift des § 158 StGB wegen ihres Zwecks weit auszulegen (RGSt 67, 83), so dass nicht engherzig betrachtet werden darf, ob die Berichtigung rechtzeitig geschah; es muss aber verlangt werden, dass die unrichtigen Aussagen in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt werden, weil sonst die Gefahr unrichtiger Entscheidungen bestehen bleibt.
Ob der am 22. April 1953 bei Gericht eingegangene Schriftsatz diesen Anforderungen genügte, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, weil es den Inhalt dieses Schriftsatzes nur auszugsweise wiedergegeben hat. So lässt sich deshalb nicht ersehen, ob der Angeklagte in seinem Schreiben auch erwähnt hat, dass ██ sich schon im Café in K__ ehewidrig verhalten hatte. Auch bei anderen Punkten ist ungewiss, ob die Berichtigung die unrichtige Aussage in allen Punkten erfasst hat. Dieser Mangel ausbleibender Feststellungen hat zur Folge, dass das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Landgericht die an den Inhalt des Berichtigungsschreibens zu stellenden, sich aus dem Zweck des § 158 StGB ergebenden Anforderungen erkannt und beachtet hat. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Es erübrigt sich deshalb, zu prüfen, ob die in die gleiche Richtung zielende Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin zulässig ist, das Landgericht habe nicht genügend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO), in welchem Umfange der Angeklagte seine unwahren Aussagen berichtigte.
| Martin | Rotberg | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Maaß |