Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtvereidigung und Altersvorsatz: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 755/51
Datum
18.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil ein als "Mitbeteiligter" bezeichneter Zeuge unvereidigt blieb (§§ 59, 60 Nr. 3 StPO) ohne hinreichende Verdachtsgründe und weil der Vorsatz hinsichtlich des Alters der Opfer nicht festgestellt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ist nach § 59 StPO grundsätzlich erforderlich; Ausnahmen nach §§ 60 ff. StPO sind restriktiv zu prüfen.

2

§ 60 Nr. 3 StPO erlaubt die Nichtvereidigung nur, wenn der Zeuge in strafrechtlich relevanter Weise an der genau verhandelten Tat beteiligt oder verdächtig ist; bloße Ähnlichkeit von Tathandlungen begründet keine Beteiligung.

3

Der Revisionsrichter prüft, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des § 60 Nr. 3 StPO rechtsfehlerhaft ausgelegt hat; bei Zweifeln kann die Nichtvereidigung zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die Beweiswürdigung dadurch beeinflusst sein könnte.

4

Für den Vorsatz bei § 176 StGB gehört das Bewusstsein, dass das Opfer zur Tatzeit noch nicht vierzehn Jahre alt ist; das Unterlassen einer Feststellung hierzu kann das Urteil entkräften.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 18. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handlungsgehilfen Karl L__ aus O____, K___str. __, geboren am 18. September 1893 daselbst, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Busch Bundesrichter Prof. Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen im Sommer 1950 begangener Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen (mit Erich H__, geboren ████████ 1937, und Hellmuth ███████, geboren ███████ 1939) zu der Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung der §§ 59 und 60 Nr. 3 StPO greift durch.

§ 59 schreibt die Vereidigung eines jeden in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zwingend vor, „soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“. In den §§ 60 bis 63 sind die Gründe einer Nichtvereidigung erschöpfend aufgeführt. Davon kommt hier nur § 60 Nr. 3 in Betracht. Darauf hat auch der Vorsitzende hingewiesen, als er in der Hauptverhandlung, wie das Sitzungsprotokoll feststellt, den als Zeugen vernommenen 52jährigen Wilhelm B__ „als Mitbeteiligten unvereidigt“ ließ. § 60 Nr. 3 sieht die Nichtvereidigung solcher Personen vor, die der Tat, welche – nach dem Eröffnungsbeschluss und dem Verlauf der Hauptverhandlung – den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind. Die Entscheidung, ob solche Verdachtsgründe vorliegen, trifft der Tatrichter. Aufgabe des Revisionsrichters ist es aber zu prüfen, ob der Tatrichter bei dieser Entscheidung von einer rechtsirrigen Auslegung der Rechtsbegriffe des § 60 Nr. 3 ausgegangen ist. Dies behauptet die Revision.

Der Angriff ist begründet.

Es kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 verkannt hat. Dieser ist zwar weiter als der der Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff. StGB. Aber es muss doch der Zeuge an der gerade zur Verhandlung und Aburteilung stehenden Tat des Angeklagten in strafrechtlich relevanter Weise irgendwie mitgewirkt haben. Wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, hat der Zeuge dieselben Jungen in ähnlicher Weise wie der Angeklagte zur Unzucht missbraucht oder verführt. Dies reicht nicht aus, um eine Beteiligung des Zeugen an den Taten des Angeklagten L__ zu rechtfertigen. Auch dem Umstand, dass die Zelte, in denen die beiden Erwachsenen je getrennt ihre Sittlichkeitsverbrechen begingen, benachbart auf demselben Lagerplatz aufgebaut waren und dass dort die beiden Männer mit den Jungen zusammen spielten, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Anhaltspunkte für einen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bei dem Tatrichter aufgetauchten Verdacht, der Zeuge habe durch irgendwelche Einwirkung auf die Jungen oder den Angeklagten L__ deren unzüchtiges Treiben veranlasst oder gefördert, sind den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Ob eine bloße Kenntnis des Zeugen von der im Nachbarzelt des Angeklagten sich abspielenden Unzucht zur Annahme einer Beteiligung nach § 60 Nr. 3 ausreichen könnte, braucht nicht entschieden zu werden, nachdem das Landgericht gelegentlich der Prüfung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen H__ dessen Vermutung, B__ habe einmal von dem die beiden Zelte verbindenden Sonnendach aus einem in dem Zelt des Angeklagten gerade vollzogenen Unzuchtsakt zugesehen, als auf einem Irrtum beruhend abgetan hat. Es war daher für das Landgericht nicht die dem gesetzgeberischen Grundgedanken des § 60 Nr. 3 entsprechende Befürchtung gerechtfertigt, der Zeuge B__ könnte bei seiner Aussage nicht diejenige Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzen, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet (RGSt 57, 167 und 187). Der Zeuge war überdies, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, wegen seiner mit denselben Jungen von ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechen schon einige Wochen vor seiner Zeugenvernehmung abgeurteilt worden; er brauchte also keine ihm unangenehmen Rückwirkungen aus wahrheitsgemäßer Zeugenaussage zu befürchten.

Hiernach ist durch die Nichtvereidigung des Zeugen B__, die nach § 60 Nr. 3 nicht gerechtfertigt ist, der § 59 StPO verletzt. Das Landgericht ist mit auf Grund der Aussagen des Zeugen B__ hinsichtlich der Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle den weitergehenden Aussagen der betroffenen Jungen nicht gefolgt, hat vielmehr nur den „wesentlichen Kern“ dieser Kinderaussagen dem Schuldspruch zugrunde gelegt, indem es zum Nachteil eines jeden Jungen nur mindestens zwei Fälle des Unzuchtmissbrauchs annahm. Danach kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeidigung des Zeugen die Beweiswürdigung zu Gunsten des Angeklagten noch weiter beeinflusst hätte. Das Urteil beruht daher auf dieser Rechtsverletzung.

Es beruht aber auch auf der von der Revision gerügten Verletzung des sachlichen Rechts, die darin gefunden wird, dass die innere Tatseite der Verbrechen nach § 176 Nr. 3 nicht ausreichend belegt ist. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein des Täters, dass der betroffene Junge zur Zeit der Tat noch nicht 14 Jahre alt war. Das Urteil schweigt hierüber. Der ältere Junge, Erich H__, war zu dieser Zeit schon 13 ½ Jahre alt; infolge einer der Unzuchtshandlungen ist es bei ihm zum Samenerguss gekommen. Danach ist es nicht unmöglich, dass mindestens dieser Junge nach seiner körperlichen Entwicklung dem Angeklagten bereits vierzehnjährig erschienen ist, womit die vorsätzliche Vollendung des Verbrechens entfällt.

Aus diesen beiden Gründen ist das Urteil aufzuheben.

Auf die übrigen Revisionsrügen braucht im Einzelnen nicht mehr eingegangen zu werden. Das Urteil lässt im Übrigen Rechtsfehler nicht erkennen.

In der neuen Verhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, zwecks sorgfältiger Prüfung der Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen Belastungszeugen auch noch die vom Beschwerdeführer angebotenen graphologischen Gutachten zu verwerten.

BuschKraussDr. Sauer
KoenigerBaldus
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