Zurückverweisung wegen unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe (§ 74 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 234/51
- Datum
- 04.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 74 StGB hat das Gericht eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn mehrere selbständige Handlungen mehrere zeitige Freiheitsstrafen zur Folge haben.
Das Straffreiheitsgesetz schließt die Pflicht zur Gesamtstrafenbildung nicht aus, wenn seine AnwendungsVoraussetzungen auf den Betroffenen nicht vorliegen.
Ein unbedingter Erlass nach § 2 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz kommt nicht in Betracht, wenn die vor dem Stichtag begangene Tat mit einer Freiheitsstrafe über sechs Monaten geahndet wird.
Ein bedingter Erlass nach § 2 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene nach dem Stichtag eine weitere selbständige Straftat begangen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Theodor [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], wegen Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende ████████, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. Januar 1951 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vor und wegen eines nach dem 15. September 1949 begangenen Verbrechens der Unzucht nach § 174 Ziff. 1 StGB in jedem Falle zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, von der Bildung einer Gesamtstrafe jedoch mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 abgesehen. Hiergegen richtet die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet.
Gemäß § 74 StGB muss das Gericht auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn der Angeklagte durch mehrere selbständige Handlungen mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat. Das Straffreiheitsgesetz gestattet im vorliegenden Fall schon deshalb kein Abweichen von dieser zwingenden Vorschrift, weil auf ihn überhaupt keine Anwendung findet. Der unbedingte Erlass des § 2 Abs. 1 aaO scheidet aus; denn die Strafe für die Tat vor dem Stichtag übersteigt sechs Monate Gefängnis. Dem bedingten Erlass des § 2 Abs. 2 aaO steht entgegen, dass der Angeklagte nach dem 15. September 1949 ein neues Verbrechen, nämlich die gleichzeitig abgeurteilte zweite Einzeltat, begangen hat (BGH, Urt. v. 5. April 1951 – 3 StR 65/51 –).
Die Sache ist deshalb wegen des Verstoßes gegen § 74 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Henneka | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |