Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Begründung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 230/53
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, nachdem die Strafkammer einen Entlastungszeugen nicht vernommen hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Ablehnung des Beweisantrags nach §244 Abs.3 StPO nicht ausreichend begründet war und weitere Ermittlungen zum Aufenthaltsort unterblieben. Die Zulässigkeit richterlicher Vernehmungsniederschriften (§251 StPO) bleibt tatrichterliche Würdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO kann nur abgelehnt werden, wenn das beantragte Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist.

2

Die bloße Rückkehr einer Ladung mit dem Vermerk ‚in der angegebenen Wohnung unbekannt‘ rechtfertigt ohne weitere Nachforschungen nicht die Annahme, ein Zeuge sei unerreichbar.

3

Die bloße Vermutung einer Mitschuld oder Mitwisserschaft eines benannten Zeugen macht dessen Vernehmung nicht von vornherein völlig ungeeignet; erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit müssen konkret dargelegt werden.

4

Die Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften nach § 251 StPO kann bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen; die Bewertung ihres Beweiswerts bleibt Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. Februar 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ die Krankenschwester Auguste E______, geboren am ██████ 1905 in ███ wegen vorsätzlicher Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,

Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Angeklagten, die die Strafkammer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt hat, ist begründet; die Verfahrensrüge greift durch.

Die Angeklagte beantragte hilfsweise, Frau Martha ████████ als Zeugin darüber zu hören, dass sie sich nicht im Sinne der Anklage schuldig gemacht, insbesondere, dass sich niemand bei Frau ████████ über sie beschwert habe. Das Urteil führt hierzu aus:

„Die Kammer hat auf die Vernehmung der von der Verteidigung zur Entlastung der Angeklagten benannten Zeugin ███████ verzichtet; dieses Beweismittel ist als im Sinne des § 244 StPO ungeeignet zu bezeichnen, denn einmal ist ihr Wohnsitz nicht zu ermitteln gewesen (die Ladung der Zeugin unter der von der Angeklagten angegebenen Anschrift ist mit dem Vermerk: ‚In der angegebenen Wohnung unbekannt‘ zurückgekommen), zum anderen erscheint sie als verantwortliche Leiterin des Altersheims und Mitwisserin der vorliegenden Dinge mitschuldig und ist noch nicht abgeurteilt.“

Zu Recht beanstandet die Revision diese Begründung als rechtlich fehlerhaft. Es liegt ein echter Beweisantrag vor, da die benannte Zeugin offensichtlich bekunden sollte, dass die Angeklagte die Anstaltsinsassen nicht misshandelte und sich niemand bei der Zeugin über die Angeklagte beschwerte. Das Gericht kann einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO u. a. aber nur ablehnen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist.

Unerreichbar ist ein Beweismittel, wenn Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Zeugen mangels jeglicher Anhaltspunkte von vornherein aussichtslos oder Bemühungen des Gerichts, die unter Beobachtung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht vorgenommen wurden, erfolglos geblieben sind (Urteile des BGH 2 StR 169/52 vom 13. März 1953 und 4 StR 108/53 vom 25. Juni 1953). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Zwar ist die Ladung der Zeugin mit dem Vermerk „in der angegebenen Wohnung unbekannt“ zurückgekommen. Damit durfte sich die Strafkammer nicht begnügen. Die Sachlage drängte vielmehr dazu, zu versuchen, durch Rückfragen und Erhebungen an dem alten Aufenthaltsort der Zeugin ihre jetzige Anschrift festzustellen.

Das Beweismittel war auch nicht völlig ungeeignet. Dass die Zeugin an den der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten beteiligt war, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Die Strafkammer meint auch nur, dass sie die „verantwortliche Leiterin und Mitwisserin der vorliegenden Dinge“ war und deshalb „mitschuldig erscheint“. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie die fraglichen strafbaren Handlungen der Angeklagten kannte und sie billigte, vielmehr ist dem Hinweis nur zu entnehmen, dass sie die allgemeinen schlechten Verhältnisse im Altersheim duldete und insoweit schuldig sei. Dass die Angeklagte an diesen allgemeinen Zuständen eine Schuld trifft, führt das Urteil aber nicht aus. Die Ablehnungsgründe lassen auch nicht ersehen, dass die Strafkammer die Zeugin als völlig unglaubwürdig hält. Sie hatte ja auch auf Antrag der Angeklagten die Ladung der Zeugin zur Hauptverhandlung angeordnet, demnach ihre Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten. Dass sie ihre Glaubwürdigkeit wegen der Möglichkeit einer Mitschuld an den Zuständen im Altersheim für erschüttert erachtet, genügt aber nicht zur Annahme, ihrer Vernehmung fehle jeder Beweiswert.

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, da die Vernehmung der Zeugin möglicherweise zu anderen Feststellungen geführt hätte.

Soweit die Revision die Verwendung der richterlichen Vernehmungsniederschriften beanstandet, bestreitet sie nicht, dass die Voraussetzungen des § 251 StPO zu ihrer Verlesung vorlagen. Sie greift vielmehr nur ihren Beweiswert an. Es obliegt jedoch der Beurteilung des Tatrichters, welche Bedeutung und welcher Wert diesen Aussagen beizumessen ist und inwieweit Bedenken gegen sie bestehen, weil am Vernehmungsort eine abweichende Gerichtsordnung gilt. Die Strafkammer war sich auch bewusst, dass solche Bedenken vorhanden sein können, und hat dies berücksichtigt; denn sie führt hierzu aus:

„Dass die Zeugen zum Teil in der DDR vernommen worden sind, wo das Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht anders ist als in der Bundesrepublik, nimmt ihren Aussagen nicht jeglichen Beweiswert“ (BGHSt 2, 300). Sie wird aber bei der neuen Verhandlung und Entscheidung das weitere Vorbringen der Revision hierzu würdigen können.

Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift hier nur die richterliche Beweiswürdigung an; dies ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Beim Strafmaß erörtert die Strafkammer nicht ausdrücklich, dass der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden könne, soweit sie in den Fällen ███ und B auf eine Gefängnisstrafe von je zwei Monaten erkannt hat. Aus den allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung lässt sich jedoch entnehmen, dass das Gericht diese Frage prüfte und eine Geldstrafe nicht für ausreichend hielt.

Falls die Strafkammer wieder zur Verurteilung kommt, wird sie je nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 oder des § 23 StGB n. F. zu prüfen haben.

Dr. MoerickeWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Arndt

Zitiert (2)