Revision: Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/60
- Datum
- 18.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte bereits zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von je mindestens sechs Monaten verurteilt und zwischen der Rechtskraft dieser Vorurteile und der folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Urteile, die eine geringere Freiheitsstrafe als sechs Monate enthalten, bleiben für die Anwendbarkeit von § 20a Abs. 1 StGB außer Betracht.
Eine Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Feststellungen ergeben, dass innerhalb des zu beachtenden Zeitraums hinreichend viele Symptomtaten vorliegen und die künftige Gefährlichkeit eingehend dargelegt ist.
Will das Tatgericht frühere Taten als Symptomtaten verwerten, hat es eine abweichende frühere Beurteilung durch den Tatrichter zu berücksichtigen und sich dazu substantiiert auseinanderzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Oktober 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am [REDACTED], den Kaufmann Walter ██ ███ ██ in ███, Bezirk ████████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Oktober 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs in Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 4.000,— DM verurteilt worden; das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und macht die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Verfahrensbeschwerden:
1. Der Antrag der Verteidigerin auf Vernehmung eines Obergutachters über die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und über seine zukünftige Gefährlichkeit ist ohne Rechtsverletzung abgelehnt worden. Die Ablehnung entspricht den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO.
2. Unzulässig ist die Aufklärungsrüge, die dahin geht, die Strafkammer habe sich Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob der Angeklagte die vereinnahmten Gelder auf einem Konto zur bestimmungsgemäßen Verwendung bereit gehalten habe. Es fehlt an der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Angabe des Beweismittels (BGHSt 2, 168); es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich dem Gericht insoweit eine weitere Klärung aufdrängen sollte; daß der Angeklagte tatsächlich die angeblich zu Gunsten von Blinden vereinnahmten Gelder bereit gehalten habe, behauptet er nicht einmal in der Revisionsbegründung.
3. Soweit der Angeklagte eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Auftragsscheine vermißt, ist weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch des § 267 Abs. 1 StPO ersichtlich.
Sachrüge:
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Rechtsirrtümlich ist indessen nach den bisherigen Feststellungen die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB und die darauf beruhende Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer geht von § 20a Abs. 1 StGB aus. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung setzt voraus, daß der Angeklagte schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von je mindestens sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist und daß zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der früheren Urteile und der folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind (§ 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 StGB). Der Angeklagte hat sich vor seiner Verurteilung im Jahre 1947 zehn Jahre lang straffrei gehalten. Das den Angeklagten zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilende Erkenntnis vom 29. April 1948 liegt mehr als fünf Jahre vor der Tat, derentwegen der Angeklagte am 11. April 1957 bestraft worden ist. Das Urteil vom 28. April 1954 bleibt außer Betracht, weil es auf eine geringere Freiheitsstrafe als sechs Monate lautete. Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist daher ausgeschlossen.
Hiernach muß der Strafausspruch mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Der Senat kann auch nicht nach § 20a Abs. 2 StGB die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers aufrechterhalten (vgl. BGH Urt. 3 StR 93/55 vom 14. April 1955), weil die Feststellungen nicht ergeben, daß dieser vor der hier abzuurteilenden Tat, die als Einheit anzusehen ist (BGHSt 1, 313, 317), innerhalb des nach § 20a Abs. 3 Satz 2 zu beachtenden Zeitraums zwei weitere Symptomtaten begangen hat. Als solche könnte zwar der fortgesetzte Betrug angesehen werden, dessentwegen der Angeklagte im April 1957 verurteilt worden ist; auch die am 28. April 1954 abgeurteilte Tat kann zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB herangezogen werden. Ob der Angeklagte aber als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, bedarf eingehender Darlegung, weil er bis 1937 nur einmal mit Zuchthaus bestraft worden ist und sich sodann, obwohl er nur von 1943 an unter der strengen militärischen Disziplin stand, zehn Jahre lang straffrei geführt hat. In dieser Zeit hat er versucht, durch redliche Arbeit seinen Lebensunterhalt zu erwerben, und ist unter den schwierigen Verhältnissen der Nachkriegszeit erst wieder straffällig geworden. Wenn die Strafkammer die den Gegenstand des Urteils vom 28. April 1954 bildende Tat als Symptomtat werten will, wird sie sich mit der abweichenden Beurteilung des damaligen Tatrichters auseinandersetzen müssen.
| Dr. Dotterweich | Schalscha | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Dr. Menges |