Revision wegen Unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/51
- Datum
- 03.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 74 StGB hat das Gericht eine Gesamtstrafe zu erkennen, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat.
Das Straffreiheitsgesetz steht einer Verpflichtung zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen, wenn es auf den Täter insgesamt keine Anwendung findet.
Ein unbedingter Erlass nach § 2 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn eine bereits ausgesprochene Strafe sechs Monate Gefängnis übersteigt.
Ein bedingter Erlass nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes kommt nicht in Betracht, wenn der Täter nach dem Stichtag erneut eine Straftat begangen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 1. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Aufseher ███, geb. ███ 1906 in ███, wohnhaft in ██████ wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Vizpräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1. Februar 1951 aufgehoben und die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vor und vierer eines nach dem 15. September 1949 begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a StGB in ersterem Falle zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und im zweiten Falle zu Gesamtstrafe jedoch mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 * abgesehen. Hierin liegt die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet.
Gemäß § 74 StGB muss das Gericht auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat. Das Straffreiheitsgesetz gestattet im vorliegenden Fall schon deshalb kein Abweichen von dieser zwingenden Vorschrift, weil es auf ihn überhaupt keine Anwendung findet. Der unbedingte Erlass nach § 2 Abs. 1 a.a.O. scheidet aus; denn die für die erste Tat ausgesprochene Strafe geht über sechs Monate Gefängnis hinaus. Einem bedingten Erlass nach § 2 Abs. 2 a.a.O. steht entgegen, dass der Angeklagte nach dem Stichtag eine neue Straftat begangen hat (Urteil des BGH vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 -).
Die Sache ist deshalb zur Bildung einer Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Loericke | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Werner |