Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/51
Datum
03.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz, das den Angeklagten wegen Taten vor und nach dem 15.09.1949 unterschiedlich behandelte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil nach § 74 StGB zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Das Straffreiheitsgesetz findet auf den Angeklagten keine Anwendung; Erlassvoraussetzungen nach § 2 sind nicht eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 74 StGB hat das Gericht eine Gesamtstrafe zu erkennen, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat.

2

Das Straffreiheitsgesetz steht einer Verpflichtung zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen, wenn es auf den Täter insgesamt keine Anwendung findet.

3

Ein unbedingter Erlass nach § 2 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn eine bereits ausgesprochene Strafe sechs Monate Gefängnis übersteigt.

4

Ein bedingter Erlass nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes kommt nicht in Betracht, wenn der Täter nach dem Stichtag erneut eine Straftat begangen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 1. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Aufseher ███, geb. ███ 1906 in ███, wohnhaft in ██████ wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Vizpräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1. Februar 1951 aufgehoben und die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vor und vierer eines nach dem 15. September 1949 begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a StGB in ersterem Falle zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und im zweiten Falle zu Gesamtstrafe jedoch mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 * abgesehen. Hierin liegt die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet.

Gemäß § 74 StGB muss das Gericht auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat. Das Straffreiheitsgesetz gestattet im vorliegenden Fall schon deshalb kein Abweichen von dieser zwingenden Vorschrift, weil es auf ihn überhaupt keine Anwendung findet. Der unbedingte Erlass nach § 2 Abs. 1 a.a.O. scheidet aus; denn die für die erste Tat ausgesprochene Strafe geht über sechs Monate Gefängnis hinaus. Einem bedingten Erlass nach § 2 Abs. 2 a.a.O. steht entgegen, dass der Angeklagte nach dem Stichtag eine neue Straftat begangen hat (Urteil des BGH vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 -).

Die Sache ist deshalb zur Bildung einer Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. LoerickeHennekaDr. Sauer
Dr. DotterweichWerner

Zitiert (1)