Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme des Fortsetzungszusammenhangs (Fall 4)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 202/73
Datum
20.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen, fortgesetzten Diebstahls. Der BGH hob die Verurteilung in Fall 4 und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang annahm. Ein solcher Zusammenhang erfordert einen Gesamtvorsatz zu Rechtsgut, Träger sowie Ort, Zeit und Art der Ausführung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der bereits vor Beendigung der ersten Tat die wesentlichen Grundzüge der gesamten Handlungsreihe hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsguts, des Rechtsgutsträgers sowie nach Ort, Zeit und ungefährer Art der Ausführung umfasst.

2

Ein allgemein gefasster Entschluss, sich durch mehrere gleichartige Taten etwa ‚Geld zu verschaffen‘, begründet für sich allein keinen Gesamtvorsatz im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs.

3

Die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann dem Angeklagten auch nachteilig in späteren Verfahren werden, weil hieraus höhere Einzelstrafenbewertung oder Gesamtstrafenbildung als Vorstrafe oder zur Begründung präventiver Maßnahmen (z. B. Sicherungsverwahrung) herangezogen werden können; dies begründet für die Revision eine ausreichende Beschwer.

4

Führt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zu einem Rechtsfehler in der Schuldfeststellung, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuldspruchs in dem betroffenen Fall und gegebenenfalls die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 2. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 202/73

in der Strafsache gegen den Seemann Manfred aus [REDACTED], dort geboren █████ ██ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Bremerhaven vom 2. Februar 1973 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte im Fall 4 verurteilt ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 1, 2, 4 und 8 jeweils wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall verurteilt. In den Fällen 1 und 2 ist der Schuldspruch rechtskräftig. Die Nachprüfung des Schuldspruchs in den beiden anderen Fällen ergibt, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, die in ihnen zusammengefassten Einzelakte stünden

untereinander in Fortsetzungszusammenhang. Ein solcher Zusammenhang erfordert einen Gesamtvorsatz, der vor Beendigung des ersten Teilaktes sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen, nämlich hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsgutes und seines Trägers sowie nach Ort, Zeit und ungefährer Art der Ausführung umfasst (vgl. Dreher, 33. Aufl., Anm. 3 Aa vor § 73 StGB mit Nachweisen). Die Strafkammer hat hier nichts festgestellt, was die Annahme eines Gesamtvorsatzes in diesem Sinne rechtfertigen könnte. Der allgemeine Entschluss, sich „durch Gaststätteneinbrüche Geld zu verschaffen“, genügt dafür jedenfalls nicht.

Während der Angeklagte im Fall 8 (6 Monate Freiheitsstrafe) durch die rechtsirrtümliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert ist, kann eine Beschwer im Fall 4 nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat in diesem Fall wegen einer aus neun Einzelakten bestehenden Handlungsreihe, die sie irrig als eine einzige Tat angesehen hat, ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Diese Strafe kann, bleibt sie bestehen, in einem späteren Verfahren als Vorstrafe im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden. Da die Strafkammer ausdrücklich schon jetzt feststellt, der Angeklagte habe „offensichtlich einen eingewurzelten Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten“ (UA S. 12), ist es nicht fernliegend, dass es im künftigen Leben des Angeklagten zu weiteren Verfahren kommt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die fehlerhafte Beurteilung der Rechtsfigur „Fortsetzungszusammenhang“ durch die Strafkammer zum Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung in einem künftigen Verfahren führt. In der nachteiligen Fernwirkung dieses Mangels liegt, wie bereits der 4. Strafsenat

in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (Beschluss vom 30. März 1972 – 4 StR 100/72), eine Beschwer für den Angeklagten, die insoweit seine Revision begründet.

Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall bedingt die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

MüllerWillms
KirchhofSchauenburg

Zitiert (1)