BGH: Abgrenzung Mittäterschaft und Nebentäterschaft bei Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 198/57
- Datum
- 29.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aller Beteiligten zur Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs voraus.
Fehlt ein solches bewusstes Zusammenwirken, liegt bei mehreren Beteiligten Nebentäterschaft vor, wenn jeder Einzelne den vollständigen Tatbestand verwirklicht.
Das Bringen von fremdem Gewahrsam in den eigenen Innehab durch Aufladen und Abtransportieren begründet eine Wegnahme im Sinne des Diebstahls.
Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn erhebliche Rückfallgeschwindigkeit und ausgeprägte Neigungen die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit begründen und andere Schutzmittel nicht ausreichend erscheinen.
Hehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus; fallen Erlangung und Ansichbringen zeitlich zusammen, liegt keine Hehlerei vor.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. November 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen
1) den Baurabeiter Heinrich J████ in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am 19.1[REDACTED],
2) den Altmetallhändler Engelbert ███ aus [REDACTED], geboren am 18.9.1899 in ███████,
wegen Diebstahls u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. November 1956 werden verworfen; jedoch fällt im Urteilsspruch bei beiden Angeklagten das Wort „gemeinschaftlich“ weg.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten J████ wird die seit dem 13. November 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████ arbeitete im Herbst 1955 auf einer Baustelle in Frankfurt am Main, wohnte dort in einer Baracke zusammen mit anderen Arbeitern und blieb auch wohnen, als am 31. Januar 1956 die Bauarbeiten wegen Frosts eingestellt wurden. Mitte Februar bot er dem Angeklagten ██ auf dessen Lagerplatz Schalungsträger, die auf der Baustelle lagerten, zum Kauf an. Er gab an, er sei Polier und beauftragt, wegen des Frostwetters Material zu verkaufen. ██ lud mit Hilfe ████ und eines gewissen ██████ einen Teil der Träger auf seinen Wagen und fuhr sie auf seinen Lagerplatz. Einen weiteren Posten Träger holte er einige Tage später ab, wobei beim Beladen noch ein gewisser Sch[REDACTED], der dem ██ als Sohn des Chefs vorgestellt wurde, mitwirkte. Bei einer dritten Gelegenheit, abermals einige Tage später, fuhr ██ mit Hilfe des ████ den Rest der Träger ab. Er zahlte einen Bruchteil des wahren Wertes.
Das Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt, und zwar ████ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus unter Anordnung der Sicherungsverwahrung, ██ zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Revisionen beider Angeklagten bleiben erfolglos.
I. Revision des Angeklagten ████
1. Schuldspruch
Das Landgericht hat sich bei Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich dazu geäußert, wer den Gewahrsam an dem auf der Baustelle lagernden Baumaterial hatte; es ist aber offensichtlich und ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass ████ keinesfalls den Alleingewahrsam, sondern höchstens gemeinsam mit dem Bauunternehmer Mitgewahrsam hatte. ████ hat also fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam durch das Aufladen der Schalungsträger auf den Wagen des ██ ███ und sein Mitwirken bei dem Wegschaffen begründet; er hat in Zueignungsabsicht gehandelt, denn er wollte über die Träger wie ein Eigentümer verfügen. Er ist also zutreffend des Diebstahls für schuldig befunden worden.
Nicht richtig ist die Annahme, dass er gemeinschaftlich mit ██ den Diebstahl begangen habe. Das Landgericht hat festgestellt, dass er, wenn auch erfolglos, versucht hat, dem ██ einzureden, er sei zum Verkauf der Baumaterialien berechtigt, und dass er beim zweiten Besuch ██ dieses Vorgeben noch zu untermauern suchte, indem er den ███████ als Sohn des Chefs vorstellte. Freilich hat ██ die Unwahrheit dieser Erklärungen durchschaut und die Nichtberechtigung des ████ erkannt; im Übrigen muss aber davon ausgegangen werden, dass ████ seinerseits den ██ bei gutem Glauben halten wollte, sodass es am bewussten und gewollten Zusammenwirken nach § 47 StGB fehlte. Da beide Angeklagten jeder für sich den vollen Tatbestand des Diebstahls verwirklicht haben, liegt nicht Mittäterschaft, sondern Nebentäterschaft vor (vgl. Mezger in LK § 47 StGB Anm. 3, letzter Absatz; Maurach, allg. Teil S. 521; RGSt 23, 196; 44, 321, 323; 71, 24).
Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen; ein Einfluss auf den Strafausspruch ist ausgeschlossen.
2. Strafausspruch
Weder die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall noch die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist rechtsfehlerhaft. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet. Die Strafkammer hat zum Ausdruck gebracht, dass sie § 20a Abs. 1 StGB anwendet; die formellen Voraussetzungen hierfür sind durch die von ihr bezeichneten Verurteilungen gegeben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den seit seinem 19. Lebensjahr bis zu seinem gegenwärtigen Alter von 43 Jahren in kurzen Abständen, soweit er sich in Freiheit befand, als Dieb rückfällig gewordenen Angeklagten nicht nur als Gewohnheitsverbrecher ansieht, sondern auch als gefährlich. Mögen auch seine ersten Straftaten nur geringen Schaden angerichtet haben und oft durch Alkoholmissbrauch begünstigt worden sein, so zeigten sich doch auch bei kleineren Diebstählen schon üble Neigungen des Angeklagten (Kameradendiebstahl); gerade seine letzten Straftaten sind auch ihrem Umfang nach recht erheblich. Die große Rückfallgeschwindigkeit und die Tatsache, dass der Angeklagte trotz guten Verdienstes seinem Hang zum Diebstahl nicht entgegentreten kann, rechtfertigen die Annahme seiner Gefährlichkeit sowohl für den Zeitpunkt der Verurteilung wie nach der Strafverbüßung. Deshalb ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden, da andere Mittel, die Allgemeinheit zu schützen, nicht ersichtlich sind.
II. Revision des Angeklagten ██
1. Verfahrensrüge
Die behauptete Verletzung des § 267 StPO geht in Wahrheit dahin, dass der festgestellte Sachverhalt nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter am Diebstahl des ████ rechtfertige; es handelt sich also um die Sachrüge.
2. Sachrüge
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls wendet, ist sie unbegründet. Nach den Feststellungen war sich ██ darüber klar, dass ████ als Bauarbeiter oder Polier keineswegs berechtigt war, neuwertiges Baumaterial vom Bauplatz zu verkaufen. Damit ist der Vorsatz des ██, sich an der Entwendung der Träger zu beteiligen, ausreichend dargetan. Wenn er auch, um Komplikationen zu vermeiden, dem ████ gegenüber auf das von diesem vorgespiegelte Verkaufsgeschäft einging, so war er sich doch darüber klar, dass ein Bauarbeiter oder Polier keinen Alleingewahrsam an den für die Bauarbeiten benötigten Schalungsträgern hat, dass also erst in Diebstahlsabsicht vor seinen Augen eine Wegnahme erfolgte, an der er sich wissentlich und willentlich beteiligte. Dabei hat er selbst fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet in der Absicht, über die Sachen wie ein Eigentümer zu verfügen. Er hat demnach alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls in eigener Person verwirklicht; er ist zu Recht als Dieb, und zwar als Täter, verurteilt worden.
Die Annahme von Hehlerei scheidet aus: Hehlerei kann nur angenommen werden, wenn eine tatsächlich beendete strafbare Handlung vorangegangen ist; sie kommt nicht in Betracht, wenn die Erlangung der Sache durch die Vortat mit dem Ansichbringen zusammenfällt. Der bloße Wille, die Träger „von ████ zu erwerben“, selbst wenn er ernstlich gewesen wäre, macht die Tat nicht zur Hehlerei (vgl. BGH, Urt. 3 StR 660/51 vom 6. November 1952).
Aus denselben Gründen wie bei ████ liegt aber auch bei ██ nicht gemeinschaftlicher Diebstahl im Sinne des § 47 StGB vor; denn wenn auch ██ wusste, dass es sich um die Ausführung eines Diebstahls handelte, so fehlte es doch an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ████. Es gibt keine einseitige Mittäterschaft.
Auch hier ist der Schuldspruch berichtigt worden. Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
| Justizangestellter | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Schalscha |