BGH: Schuldspruch von Hehlerei in Diebstahl bei gleichzeitiger Wegnahme geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 660/51
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei setzt voraus, dass eine tatsächlich beendete strafbare Vortat vorliegt; fällt das Ansichbringen der Sache zeitlich mit der Wegnahme zusammen, ist Hehlerei nicht gegeben.
Wer durch gemeinsames Wegbringen einer Sache deren Gewahrsam bricht und sich dadurch Mitgewahrsam oder Mitverfügungsgewalt verschafft, kann wegen Diebstahls bestraft werden, wenn er die rechtswidrige Zueignungsabsicht erkennt oder billigend in Kauf nimmt.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt zur Begründung der inneren Tatseite des Diebstahls, wenn der Täter die Fragwürdigkeit der Herkunft der Sache bewusst in Kauf nimmt.
Das Revisionsgericht darf den rechtlichen Schuldspruch ändern, soweit der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und dadurch dem Angeklagten keine neuen verteidigungsrelevanten Nachteile entstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Max ██████ aus ████, geboren ████████████ 1912 in ████, wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. April 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls statt wegen Hehlerei verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Der Angeklagte kam am 13. November 1950 mit seinem Lastkraftwagen zufällig an der Schuttkippe einer stillgelegten Kiesbaggerei vorbei; der mitangeklagte ███████ hatte dort Blechabfälle gesammelt, die der Angeklagte für eine Schrotthandlung aufkaufte. Bei dieser Gelegenheit fragte ██████████ den Angeklagten, ob er auch Interesse an Eisenschienen habe. Er gab sich dabei als Baggermeister der Firma aus und erklärte, die Baggerei sei stillgelegt, und er sei berechtigt, die Baggerschienen zu verkaufen. Der Angeklagte fragte zunächst bei der Schrotthandlung an und erschien alsbald wieder an der Schuttkippe. Es dämmerte bereits und die Arbeiter der Firma hatten den Platz verlassen. ██████ und der Angeklagte und ein von ihnen herbeigeholter dritter Mann verluden drei Eisenbahnschienen auf den Lastkraftwagen. Als sich ein Angestellter der Firma, der Zeuge ████████, näherte, bestiegen die Täter schnell den Wagen und fuhren in aller Hast davon. Der Angeklagte gab für die Schienen 50 DM und verkaufte sie sofort für 70 DM an die Schrotthandlung weiter.
Der Angeklagte hat seine Bösgläubigkeit in Abrede gestellt. Die Strafkammer sieht ihn jedoch als überführt an und kommt für die innere Tatseite zu folgendem Ergebnis:
Der Angeklagte habe zwar beim Ankauf der Blechabfälle annehmen können, dass ████ bei der Firma beschäftigt sei. Daraus habe er jedoch nicht ohne weiteres schließen können, ███ sei auch zum Verkauf der schweren, nach wertvollem Material noch brauchbaren und schon den Anschein des Eigentums erweckenden Eisenschienen berechtigt.
Das Abholen nach Feierabend, bei einbrechender Dämmerung und das Unterbleiben einer Bescheinigung über den Ankauf ließen den Schluss zu, dass der Angeklagte sich der Fragwürdigkeit der Herkunft der Schienen bewusst gewesen sei. Andernfalls hätte nichts näher gelegen, als sich über das Angebot des ████████ zunächst bei der Firma zu erkundigen. Außerdem wisse der Angeklagte als Geschäftsmann, dass es bei großen Firmen üblich sei, Bescheinigungen über solche Geschäfte auszustellen. Der Angeklagte habe also aus den gesamten Umständen erkennen müssen, dass ██████████ nicht der berechtigte Verkäufer war, dass er sich vielmehr die Schienen angeeignet hatte.
Bei der rechtlichen Würdigung bemerkt die Strafkammer, dass die Möglichkeit einer Bestrafung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ausscheide, da dem Angeklagten ein „entsprechender" Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Vielmehr habe er die Schienen von █████████ erwerben wollen, obwohl dieser sie nur durch ein Eigentumsdelikt an sich gebracht haben konnte. Die Gleichzeitigkeit beider Handlungen schließe diese Willensrichtungen der Beteiligten nicht aus.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StPO behaupten will, sind lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Einen Rechtsfehler lässt diese nicht erkennen. Die entscheidende Feststellung liegt in der Folgerung, dass der Angeklagte sich beim Ankauf der Schienen der Fragwürdigkeit ihrer Herkunft bewusst geworden sei. Darin liegt kein Widerspruch zu dem späteren Hinweis, der Angeklagte habe aus den gesamten Umständen „erkennen müssen", dass sich ███ die Schienen angeeignet hatte. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Eine Verletzung der §§ 69, 244 Abs. 2 StPO findet die Revision darin, dass bei der Vernehmung des Zeugen ████████ keine zur vollen Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Fragen gestellt worden seien. ██████ habe nämlich beim Aufladen der Schienen geholfen; es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Täter beim Erscheinen ██ die Schuttkippe in aller Hast verlassen hätten. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt jedoch nur vor, wenn bestimmte Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten oder diese mindestens nahelegten. Der Zeuge ████████ ist aber zu der hier entscheidenden Beweisfrage vernommen worden. Die Revision behauptet also nicht, dass die Benutzung eines Beweismittels unterblieben sei. Dass an einen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt wurden, ist kein Rechtsverstoß nach § 69 Abs. 2 StPO. Hält der Angeklagte die Fragestellung für unzureichend, so hat er nach § 240 StPO das Recht, unmittelbar Fragen an die Zeugen zu stellen.
Das Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs; nach den Feststellungen kann die Verurteilung wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten werden. Die rechtliche Würdigung der Strafkammer ist unklar. Dies bedarf jedoch im Einzelnen keiner Erörterung. Hehlerei kann nur angenommen werden, wenn eine tatsächlich beendete strafbare Handlung vorausgegangen ist. Der Tatbestand scheidet aus, wenn die Erlangung der Sache durch die Vortat mit dem Ansichbringen tatsächlich zusammenfällt. Die Strafkammer spricht zwar davon, dass sich ███████ die Schienen angeeignet habe – gemeint ist offenbar eine Aneignung vor dem Verkauf an den Angeklagten – und dass der Angeklagte die Schienen von ███ habe erwerben wollen. Es wird jedoch nicht gesagt, worin die Aneignungshandlung des ███ liegen soll. Der bloße Wille, die Sache von einem anderen zu erwerben, kann den Tatbestand der Hehlerei nicht begründen. Die Feststellungen ergeben deutlich, dass ███ die Schienen durch das gemeinsame Wegbringen von der Schuttkippe gestohlen hat; er ist auch wegen Diebstahls bestraft worden. Denn solange die Schienen auf der Schuttkippe lagen, befanden sie sich noch im Gewahrsam der Firma, der erst durch das gemeinsame Wegbringen beseitigt wurde. Der etwaigen Annahme der Strafkammer, █████████ habe sich die Schienen bereits vorher durch das Angebot an den Angeklagten, nämlich durch Unterschlagung angeeignet, steht entgegen, dass ██ keinen Gewahrsam an den Schienen hatte.
Denkbar wäre eine rechtliche Würdigung in dem Sinne, dass sich der Angeklagte durch das gemeinsame Wegbringen der Schienen zunächst der Beihilfe zum Diebstahl und später durch Ansichbringen der Hehlerei schuldig gemacht hätte. Die Frage, ob dies rechtlich möglich ist (vgl. für den Fall der Anstiftung zum Diebstahl BGHSt 2, 315), kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch diese Annahme durch die Feststellungen ausgeschlossen wird. Denn der Angeklagte hat die Schienen nicht erst später von ███, dessen alleinige Verfügungsgewalt zunächst hergestellt wurde, übernommen, sondern sofort auf seinen Lastkraftwagen geladen und damit mindestens seinen Mitgewahrsam und seine Mitverfügungsgewalt begründet.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte schon beim Aufladen der Schienen bösgläubig. Er hat sie also gemeinsam mit ███ in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen. Dass diese Zueignung in der äußeren Form eines Ankaufs von ███ verwirklicht wurde, ist rechtlich unerheblich.
Den Schuldspruch kann das Revisionsgericht ändern. Der Angeklagte ist zwar ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Tat auch als Diebstahl bestraft werden kann. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte weitere Verteidigungsmöglichkeiten nach einem solchen Hinweis gehabt hätte. Der Sachverhalt ist völlig aufgeklärt und steht in allen Einzelheiten fest. Es handelt sich ausschließlich um eine von der Auffassung der Strafkammer abweichende rechtliche Würdigung.
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Die verhängte Strafe ist mild. Von einer Anwendung des § 27b StGB hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgesehen. Für die Strafbemessung war zwar mitbestimmend, dass die begangene Metallhehlerei wegen der erschreckenden Verbreitung, die sie seit dem Sommer 1950 gefunden habe, scharf bestraft werden müsse. Derselbe Gesichtspunkt trifft aber auch für Metallsdiebstähle zu. Es muss daher als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Strafmaß gekommen wäre, zumal die Tätigkeit des Angeklagten der eines Hehlers entspricht. Denn erst durch die Bereitschaft des Angeklagten, die Schienen abzunehmen und wegzufahren, ist ███ zur Verwirklichung seines Entschlusses gekommen.
| Busch | Kirchner | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |