Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil aufgehoben: Beweiswürdigung und Tatnachverhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 195/55
Datum
20.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wird eine unzutreffende Beweiswürdigung: Das Schwurgericht stützt den Tötungsvorsatz teilweise auf die Nachverhaltensweise des Angeklagten mit einem fehlerhaften Erfahrungssatz. Die Ablehnung erneuter Sachverständigenvernehmung war hingegen gerechtfertigt, da keine weitere Aufklärung zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen steht dem Angeklagten nur zu, wenn ein konkreter Aufklärungsbedarf besteht; ohne Aussicht auf neuen Erkenntnisgewinn kann das Gericht den Beweisantrag ablehnen.

2

Soweit unklar bleibt, ob eine bestimmte Einwirkung (z. B. erstes oder zweites Würgen) den Tod verursacht hat, kann auf weitere Feststellungen verzichtet werden, wenn die rechtliche Bewertung (insbesondere der Tötungsvorsatz) für alle in Betracht kommenden Handlungen gleichermaßen bejaht wird.

3

Verhalten des Angeklagten nach der Tat kann als Indiz für Tötungsvorsatz berücksichtigt werden; es ist jedoch rechtsfehlerhaft, daraus pauschal den Schluss zu ziehen, Täter ohne Tötungsabsicht würden niemals Dritte als Täter hinstellen.

4

Führt die Beweiswürdigung auf einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage (z. B. einem falschen Erfahrungssatz), so sind die Feststellungen und das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 28. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Fritz ██████ aus ███, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 28. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube verurteilt. Seine Revision ist begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision 1. die Verletzung des § 244 StPO. Ihrem Vorbringen ist in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen folgendes zu entnehmen: Der Verteidiger hat den Hilfsantrag gestellt, die bereits vernommenen Sachverständigen Dr. med. Becker und Dr. med. Volbert nochmals darüber zu hören, „daß der Tod der Frau ██████ nur durch das erste Würgen des Angeklagten eingetreten sein kann“. Das Urteil lehnt ihn mit der Begründung ab: „Beide Sachverständigen, die besonders eingehend über die Todesursache der Frau ███ vernommen worden sind, haben übereinstimmend bekundet, der Tod von Frau ██████ sei durch längeres energisches Würgen erfolgt, es lasse sich aber nicht feststellen, ob ihr Tod durch einmaliges oder zweimaliges Würgen eingetreten sei“.

Die Revision behauptet, das Schwurgericht gehe im Widerspruch zu dieser Begründung davon aus, daß der Angeklagte Frau ███████ zweimal gewürgt und ihr Tod infolge dieses ███████████ Würgens eingetreten sei. Das Schwurgericht hätte deshalb, so meint die Revision, den Beweisantrag nicht übergehen, sondern den Sachverhalt weiter erforschen müssen. Der Angriff geht fehl.

Auf die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen hat der Angeklagte keinen Anspruch (RGSt 57, 322; BGH, Urt. v. 4.10.1951 – 3 StR 552/51 in ███ 1952, 18):

Zu weiterer Aufklärung lag kein Anlaß vor. Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Frau ██████ zweimal gewürgt. Davon geht der Verteidiger auch in seinem Beweisantrag aus, denn er will durch ihn den Nachweis führen, daß der Tod der Frau ███████ „nur durch das erste Würgen“ eingetreten sei. Das Urteil stellt aber nicht fest, daß das zweimalige Würgen den Tod verursacht habe. Es heißt vielmehr nur: „Der Tod war inzwischen durch Erwürgen eingetreten“.

An anderer Stelle spricht das Urteil von „längerem energischen Würgen“. Das Schwurgericht hat es also mit den Sachverständigen offengelassen, ob das erste oder das zweite Würgen oder beide Würgegriffe den Tod herbeigeführt haben. Für die rechtliche Beurteilung kam es hierauf nicht an; denn das Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte bei beiden Würgegriffen mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es bestand deshalb kein Anlaß, die Todesursache noch näher aufzuklären, zumal die Vernehmung der Sachverständigen hierzu nach ihren bisherigen Gutachten, die sich mit dieser Frage bereits eingehend befaßt hatten, keinen Erfolg versprach.

Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es an folgenden Mangel leidet:

Zum Tötungsvorsatz führt das Urteil aus, das Verhalten des Angeklagten vor der Tat lasse erkennen, daß er den Tod der Frau ████████████ gewollt habe; auch die Ausführung der Tat lasse erkennen, daß er ihren Tod erreichen wollte; das ergebe sich auch aus dem weiteren Verhalten des Angeklagten. Hierzu stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte Schriftstücke, die sich auf die Erbschaftsangelegenheit der Frau █████ C. und den Rechtsstreit mit ihrem Bruder bezogen, ge-

flissentlich so abgelegt habe, daß sie ins Auge fallen und den Verdacht auf den Bruder lenken mußten. Das Urteil fährt fort: „Diese Handlungsweise läßt höchste Überlegung und Berechnung beim Angeklagten erkennen und entspricht dem Vorsatz zu töten. So handelt niemand, der jemanden in der Wut nur mißhandeln wollte. Auch der zunächst geglückte Versuch des Angeklagten, den Bruder der Getöteten als Mörder hinzustellen, beweist, daß er selbst nicht nur mißhandeln wollte. Er hätte sonst einen Dritten einer schwereren Tat bezichtigt, als er selbst begangen hatte“.

Die erste Erwägung des Schwurgerichts mag unbedenklich sein; denn es will offenbar sagen, das überlegte und berechnende Handeln des Angeklagten schließe es aus, daß er in Wut gewesen sei, und damit auch seine Einlassung, daß er aus Wut nur habe mißhandeln wollen. Mit der zweiten Erwägung spricht es das Schwurgericht jedoch als Erfahrungssatz aus, daß niemand, der den Tod eines Menschen durch Mißhandlungen herbeigeführt, aber nicht gewollt habe, einen anderen als Mörder hinstelle. Das ist unzutreffend. Es liegt durchaus im Rahmen der Erfahrung, daß der Täter in einem solchen Falle einen Dritten verdächtigt, zumal wenn er selbst nach der Art der Mißhandlungen befürchten muß, daß auf ihn selbst der Verdacht des Mordes fällt. Da das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten nach dem Tode der Frau ███████ ausdrücklich als einen Beweis für seinen Tötungsvorsatz wertet, beruht das Urteil auf dem dargelegten Fehler. Es ist deshalb aufzuheben.

Ob der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat, mag zweifelhaft sein. Im übrigen sind die Merkmale des § 211 StGB einwandfrei festgestellt.

WernerMaas
KoenigerArndt

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