Treffer
BGH Beschluss

Verletzung des letzten Wortes nach Wiedereintritt: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 180/97
Datum
28.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler nach § 258 StPO, weil das Landgericht nach seinem letzten Wort durch einen Beschluss in die Verhandlung wiedereingetreten war, ohne ihm erneut das letzte Wort zu gewähren. Der BGH sieht hierin einen Verstoß, der den Strafausspruch mit zugehörigen Feststellungen aufhebt und zur Neuverhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückweist. Wegen vollständigen Geständnisses berührt der Fehler nicht den Schuldspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereintritt in die Verhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten erfordert, dass dem Angeklagten erneut Gelegenheit zur letzten Äußerung gegeben wird.

2

Die Unterlassung der erneuten Gewährung des letzten Wortes begründet eine Verfahrensrüge nach § 258 StPO, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann, wenn die Gehörsverletzung nicht als unschädlich anzusehen ist.

3

Ist das vollständige Geständnis des Angeklagten gegeben und dienen gestellte Beweisanträge nur der Strafzumessung, so ist regelmäßig auszuschließen, dass die Gehörsverletzung den Schuldspruch beeinflusst hat; sie kann dennoch den Strafausspruch betreffen.

4

Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen; über die Kosten des Rechtsmittels ist neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 21. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/97 vom 28. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ ██ Ali aus ████, geboren am ███ ████ in ██ (Iran), wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge insoweit Erfolg, als sie den Strafausspruch betrifft. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat nach dem letzten Wort des Angeklagten vor Urteilsverkündung zunächst einen Beschluss verkündet, mit dem Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt wurden. Darin lag ein Wiedereintritt in die Verhandlung. Dem Angeklagten hätte deshalb erneut Gelegenheit zum letzten Wort gegeben werden müssen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. März 1993 – 5 StR 164/93 – StV 1993, 344; BGH StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6). Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil auf dem Verfahrensfehler insgesamt nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urt. vom 25. Juli 1996 – 4 StR 193/96), liegt nicht vor.

Da der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt in allen Einzelheiten eingestanden hat (UA S. 8) und die Beweisanträge nur für den Strafausspruch Bedeutung erlangen sollten und konnten, ist jedoch auszuschließen, dass sich der Verfahrensfehler auf den Schuldspruch ausgewirkt hat.

JahnkeNiemöllerOtten
TheuneDetter

Zitiert (1)