Letztes Wort: Aufhebung wegen Wiederinvollzugsetzung von Haftbefehlen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 193/96
- Datum
- 25.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt das Gericht nach Schlussvorträgen durch eine entscheidungserhebliche Maßnahme (z. B. Wiederinvollzugsetzung von Haftbefehlen) erneut in die Beweisaufnahme ein, so nimmt dies dem zuvor erklärten letzten Wort des Angeklagten seine Bedeutung; das letzte Wort ist dann erneut zu gewähren.
Die Nichterteilung des letzten Wortes führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat.
Ein rein prozessualer Hinweis des Gerichts, dass über Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, begründet nicht ohne weiteres die Pflicht zur erneuten Gewährung des letzten Wortes, sofern dadurch die Verteidigungsposition des Angeklagten nicht berührt wird.
Die Wiederinvollzugsetzung von Haftbefehlen gegen Mitangeklagte verpflichtet zur erneuten Erteilung des letzten Wortes nur dann, wenn die Entscheidung die Verteidigungslage des betroffenen Angeklagten tatsächlich beeinflusst oder den Verfahrensgegenstand für ihn wieder eröffnet.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 20. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 25. Juli 1996 in der Strafsache gegen
1. ███, geboren am ████ in ████, 2. Di Francesco C____, geboren am █ 1976 in BC, 3. Calogero C____, geboren am █ 1971 in SC,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1996, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, - die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Tolksdorf, Dr. Kuckein, - die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter, - Staatsanwalt C_D als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt Dr. C(_ aus █████ für den Angeklagten BC als Verteidiger, - Justizangestellte Cc_ in der Verhandlung, - Justizobersekretärin Cc. bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1995 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten BC wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen versuchter Erpressung, versuchten Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Di C____ wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten BC hat Erfolg, während die Revision des Angeklagten Di C____ unbegründet ist.
I.
Der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerde der Nichtgewährung des letzten Wortes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1995 wurde die Beweisaufnahme geschlossen. In ihrem Schlußvortrag beantragte die Staatsanwaltschaft unter anderem,
> „die Haftbefehle bezüglich der Angeklagten ██ (geb. 1971) und Di C____ wegen des Verdachts der Fluchtgefahr wieder in Vollzug zu setzen“.
Nach den Schlußvorträgen der Verteidiger, die auch zur Frage der Haft Stellung nahmen und die Aufhebung der Haftbefehle bzw. die Aufrechterhaltung des Haftverschonungsbeschlusses beantragten, gaben die Angeklagten ihre Schlußerklärungen ab. Im Anschluß daran erhielt die gesetzliche Vertreterin eines der früheren Mitangeklagten Gelegenheit zur Äußerung; danach wurde diesem erneut das letzte Wort erteilt. Sodann verkündete die Strafkammer nach Beratung einen Beschluß, mit dem unter Hinweis auf die Höhe der zu erwartenden Strafen die Haftbefehle gegen die Angeklagten PC und BC, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Gesamtfreiheitsstrafen von neun Jahren und sechs Monaten bzw. zehn Jahren beantragt hatte, wieder in Vollzug gesetzt wurden; eine Entscheidung über die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten Di C____ wurde nicht getroffen. Nachdem noch zwei Angeklagten Pflichtverteidiger für den nächsten Hauptverhandlungstermin beigeordnet worden waren, wurde die Hauptverhandlung am 20. Oktober 1995 unterbrochen. Am nächsten Verhandlungstag verkündete das Landgericht das Urteil gegen die Beschwerdeführer und drei frühere Mitangeklagte.
II.
Die Revision des Angeklagten BC
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden; denn die Verfahrensweise des Landgerichts verstieß gegen § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung vom 18. Oktober 1995 zu erkennen gegeben, daß es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft anschloß. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHSt 22, 278, 279/280 m.w.N.; BGH StV 1981, 221; 1982, 4; 1988, 93; NStZ 1983, 469; 1984, 376).
1. Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 22, 278, 280; 1993, 376; BGH NStZ 1984, 281). Dies ist hier nicht auszuschließen. Der Angeklagte hatte sich zum Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung dahingehend eingelassen, daß es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe, und erklärt, er habe nur aus Angst vor PC und ohne eigenes finanzielles Interesse mit der Scheckkarte des ae) Geld von dessen Konto abgehoben (UA 14). Die beiden anderen Taten hatte er ganzlich bestritten: bei der Tat vom 29. Dezember 1994 (versuchte Erpressung) habe es sich um einen Scherz gehandelt, und auch bei dem Vorfall am 30. Dezember 1994 (versuchter Raub) habe man JC nichts wegnehmen, sondern nur mit ihm sprechen wollen (UA 11).
2. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten (vgl. III); der Senat verweist die Sache daher an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück (BGHSt 35, 267).
3. Da die Verfahrensrüge Erfolg hat, bedarf es eines näheren Eingehens auf die Sachbeschwerde nicht mehr. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. ██████ vom 12. Januar 1996 geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Schuldspruche wegen versuchter (räuberischer) Erpressung und wegen versuchten Raubes sowie bezüglich des Strafausspruchs zu berücksichtigen. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß der Verteidiger bei seiner Beanstandung, das Landgericht habe wegen versuchter Erpressung einen falschen Strafrahmen angewendet, vom Urteilstenor ausgegangen ist, während nach den Urteilsgründen eine versuchte räuberische Erpressung angenommen worden ist.
III.
Die Revision des Angeklagten Di C____
1. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zwar ist auch diesem Angeklagten nach dem Beschluß, durch den die Haftbefehle gegen die Angeklagten PC und ███ ██ wieder in Vollzug gesetzt wurden, nicht erneut das letzte Wort erteilt worden. Dieser Beschluß betraf jedoch nicht den Angeklagten Di C____. Zu dem gegen ihn von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag auf Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls hatte das Landgericht nur erklärt,
> „die Haftbefehle im übrigen bleiben der nächsten Hauptverhandlung vorbehalten“.
Das war kein gerichtlicher Hinweis in der Sache, sondern nur die Mitteilung der prozessualen Selbstverständlichkeit, daß über den Antrag der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen werde. Anders als im Fall BGH NStZ 1986, 470, auf den sich der Rechtsmittelführer beruft, wurde hiermit nicht durch einen Hinweis des Gerichts der Verfahrensgegenstand erneut angesprochen; daß über die Anträge der Staatsanwaltschaft später entschieden werden würde, mußte dem Angeklagten auch ohne die Erklärung des Gerichts klar sein. Nur dann aber, wenn nach dem letzten Wort des Angeklagten Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst einen Einfluß haben können, besteht die Verpflichtung zur Neuverteilung des letzten Wortes (vgl. BGH StV 1992, 551 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hält allerdings auch deshalb einen Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO für gegeben, weil gegen die Mitangeklagten PC und ███ die Haftbefehle wieder in Vollzug gesetzt worden sind; dies habe auch Auswirkungen auf den ihm gemachten Vorwurf gehabt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob stets auch einem Mitangeklagten nach der Verkündung eines einen anderen Angeklagten betreffenden Beschlusses erneut das letzte Wort gewährt werden muß. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, kann hier nämlich ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf einem solchen Verstoß beruhen würde: Der Angeklagte Di C____, dem im Gegensatz zu den Angeklagten PC und ███████ lediglich eine schwere räuberische Erpressung und nicht noch wie diesen zwei weitere Verbrechen zur Last gelegt wurde, war geständig, das Tatopfer mit einem Messer bedroht und einen Teil der Beute erhalten zu haben; er hatte lediglich behauptet, dies habe er alles aus Angst vor dem Mitangeklagten PC getan (vgl. UA 14/15). Daher war die Wiederinvollzugsetzung der Haftbefehle gegen ███ ██ und ██ für die Frage der Verurteilung des Angeklagten Di C____ und für die Höhe der gegen ihn zu verhängenden Strafe ohne Bedeutung; seine Verteidigungsposition war damit nicht berührt.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Revision ist damit insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
Die Richter am BGH Maatz und Meyer-Goßner, Tolksdorf befinden sich im Urlaub und sind daher verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Dr. Kuckein Solin-Stojanović