Revision: Freispruch wegen fehlenden Anvertrautseins bei Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/63
- Datum
- 12.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Tatbestands des § 174 Nr. 1 StGB verlangt es, dass der Minderjährige dem Täter zur Aufsicht oder Betreuung objektiv anvertraut war; ein bloßes Arbeitsverhältnis ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
Das Vorliegen des Anvertrautseins ist an den tatsächlichen, objektiven Verhältnissen zu messen; die bloßen subjektiven Vorstellungen des Haushaltsvorstands sind nicht entscheidend.
Eine Strafverfolgung wegen Beleidigung setzt einen rechtzeitig gestellten Strafantrag voraus; ist die Antragsfrist verstrichen und der Antrag nicht nachgeholt, entfällt die Verfolgbarkeit der Tat.
Bei Freispruch nach Aufhebung eines Urteils fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO); die Gewährung notwendiger Auslagen kann nach § 467 Abs. 2 StPO versagt werden, wenn die Tat des Angeklagten eine große Unsittlichkeit in sich schließt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4. März 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hotelbesitzer Heinrich aus ████████████, geboren am █████ ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. März 1963 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, die zur Tatzeit 17 Jahre alte Hausangestellte Maria ███████████ sei dem Angeklagten zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen. Hierzu ist zwar nicht stets eine ausdrückliche Übertragung der Sorgepflicht durch die Erziehungsberechtigten notwendig. Die freiwillige Übernahme der Verantwortung für das Wohl eines seinen Eltern entlaufenen Jugendlichen kann genügen (vgl. BGHSt 1, 292). Es ist ferner denkbar, dass sich ein Minderjähriger einem Erwachsenen selbst zur Aufsicht und Betreuung anvertraut. Auch mit einem Arbeitsverhältnis eines Minderjährigen kann unter besonderen Umständen, z. B. bei sehr jungen, noch schulpflichtigen, von den Eltern getrennten Kindern, ein Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis verbunden sein (vgl. BGHSt 1, 55).
Von diesen Fällen unterscheidet sich aber der vorliegende in wesentlichen Beziehungen. Maria ███████████ hatte sich vor ihrer Anstellung als Haus- und Küchenmädchen beim Angeklagten sehr selbständig gezeigt. Sie hatte im Herbst 1961 ohne Wissen ihrer in Aalen lebenden Eltern ihre Arbeitsstelle in einer Ulmer Gastwirtschaft aufgegeben und war nach einem kurzen Aufenthalt in Garmisch-Partenkirchen nach Wuppertal gefahren, um einen Fernfahrer aufzusuchen, den sie in Ulm kennengelernt hatte. Da dieser verheiratet war, konnte er sie nicht aufnehmen. Ein anderer Fernfahrer vermittelte sie dann zum Angeklagten, der in Solingen-Ohligs mit seiner Frau und seiner Tochter ein kleines Hotel mit Gaststätte betreibt und eine Hausangestellte suchte. Die Eltern der Maria ███████████ stimmten dem Wohnorts- und Arbeitsplatzwechsel in einem an ihre Tochter gerichteten Telegramm nachträglich zu.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich zunächst nur, dass zwischen dem Angeklagten und Maria ███████████ ein Arbeitsverhältnis bestand. Minderjährige Hausangestellte sind dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut. Besonders bei Mädchen im Alter und von der Selbständigkeit der Maria ███████████ ist hierzu in der Regel eine Vereinbarung der Erziehungsberechtigten mit dem Arbeitgeber notwendig, womit dieser ausdrücklich die Aufsicht und Betreuung übernimmt (BGH, Urteil vom 1. April 1953, 3 StR 873/52), oder es müssen Bindungen oder Beziehungen persönlicher Art vorliegen, die dem Arbeitgeber eine Verantwortung auch für die Lebensführung, die sittliche Haltung und die geistige Entwicklung auferlegen (BGHSt 1, 231, 234). Dass Maria ███████████ in sittlicher Beziehung der Aufsicht bedurfte, ist zwar nicht zu leugnen. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass sie sich dem Einfluss ihrer Eltern entzogen hatte und dass diese dem Arbeitsvertrag mit dem Angeklagten nachträglich zugestimmt hatten, folgt jedoch noch nicht, dass der Angeklagte für die Aufsicht über die Lebensführung der Minderjährigen verantwortlich war.
Auch was das Landgericht weiter zur Begründung seiner Auffassung anführt, kann diese nicht rechtfertigen. Die Aufnahme des Mädchens in den Haushalt, der enge Anschluss an die Familie des Angeklagten erklärt sich aus den besonderen Verhältnissen seines Gewerbebetriebes, ist im Übrigen bei Hausangestellten weithin üblich, ohne dass sich hieraus schon eine besondere Verpflichtung des Hausherrn zur Beaufsichtigung der Minderjährigen ergeben würde. Dass der Angeklagte anordnete, wann Maria ███████████ abends zu Hause sein musste, beruhte darauf, dass sie meist mit der etwa gleichaltrigen Tochter des Angeklagten ausging. Schließlich spricht der Umstand, dass das Jugendamt in Solingen im Auftrag des Aalener Jugendamtes Maria ███████████ überwachte, eher gegen als für die Annahme, sie sei dem Angeklagten anvertraut gewesen.
Eine andere Auffassung kann auch der Entscheidung BGHSt 1, 55 nicht entnommen werden. Der erste Satz des dieser Entscheidung vorangestellten Leitsatzes kann allerdings zu dem Missverständnis verleiten, das Anvertrautsein zur Erziehung usw. hänge allein von den subjektiven Vorstellungen des Haushaltsvorstandes ab, nicht aber von den objektiven Umständen. Die Gründe jener Entscheidung ergeben aber, dass es der Bundesgerichtshof auch dort entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere auf das sehr jugendliche Alter des betroffenen Mädchens und die Anschauungen der beteiligten bäuerlichen Kreise, abgestellt hat.
Die Verurteilung des Angeklagten kann demnach nicht bestehen bleiben. Mit weiteren Feststellungen ist nicht zu rechnen. Soweit die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung als Beleidigung beurteilt werden könnte, fehlt es am erforderlichen Strafantrag. Die Antragsfrist ist auch verstrichen. Da der Antrag nicht nachgeholt werden kann, ist der Angeklagte mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen (BGHSt 1, 231, 235). Der Senat sieht davon ab, der Staatskasse nach § 467 Abs. 2 StPO auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, da seine Tat eine große Unsittlichkeit in sich geschlossen hat (§ 467 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).
| Kirchhof | Mayr | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |