Revision aufgehoben: Freispruch in Unzuchtverfahren aufgehoben, Zurückverweisung zur Prüfung von Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 13/55
- Datum
- 20.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nicht jede kurze oder unbedeutende sinnliche Berührung begründet eine unzüchtige Handlung im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB; die Bewertung der Erheblichkeit obliegt primär dem Tatrichter.
Hat der Tatrichter einen Straftatbestand verneint, muss er zugleich prüfen, ob der konkrete Sachverhalt im Rahmen anderer in Betracht kommender Straftatbestände (z. B. Beleidigung, §185 StGB) erfüllt ist.
Die objektive Tatseite der Beleidigung kann durch Missachtung und Herabwürdigung der Person des Opfers verwirklicht werden; es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Ehrkränkung subjektiv empfindet.
Das Unterlassen einer gebotenen Prüfung auf alternative Straftatbestände stellt einen Verfahrensmangel dar, der das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Tat- und Rechtsprüfung zurückzuverweisen rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ██ aus ████████, dort geboren █████████████████████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist beschuldigt, ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben. Der Eröffnungsbeschluss legt ihm zur Last, an der am 22. Juli 1946 geborenen Dorothea ██ unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Kind zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben, indem er es mit einem Kabel am Geschlechtsteil kitzelte und es veranlasste, das gleiche Kabel in seine, des Angeklagten, Harnröhre zu stecken. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Sie hält nur für erwiesen, dass der Angeklagte das Kind mit einem Kabel kitzelte, verneint aber insoweit eine unzüchtige Handlung.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertritt, rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
Verfahrensrechtlich werden die §§ 155, 264 StPO als verletzt bezeichnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Gericht versäumt habe, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§ 185 StGB) zu würdigen. Diese Rüge dringt durch.
Die Strafkammer ist in ihrem Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nicht jede kurze und unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnlichkeit beruhen, als unzüchtige Handlung angesehen werden kann (BGHSt 2, 163, 167). Die Handlung des Angeklagten war nach ihrer Auffassung nicht von derartiger Erheblichkeit, dass sie als unzüchtig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Ob auf Sinnlichkeit beruhende unbedeutende Berührungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten leichterer Art, die sich als ungehörig anzusehen sind, als unzüchtige Handlungen zu werten sind oder ob sie sich als harmlosere Neckereien darstellen, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen (vgl. RGSt 67, 110, 114; RG DR 1944, 767 Nr. 1; BGH 3 StR 57/54 vom 16. Juni 1954).
Da die Strafkammer bei Würdigung des Tuns des Angeklagten den Charakter einer unzüchtigen Handlung im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint, musste sie im Sinne des Vorbringens der Revision den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§ 185 StGB) prüfen (vgl. DRZ, Rechtsprechung, 1925, 471). Durch die Nichtachtung und Missachtung der Person des Kindes, die in der Handlung des Angeklagten lag und mit der zum Ausdruck kam, dass man dem Kinde, weil ihm jedes Schamgefühl fehle, sehr wohl ansinnen könne, diese Berührung von fremder Hand mit einem Gegenstand an seinem Geschlechtsteil zu dulden, wird der Tatbestand der Beleidigung nach der äußeren Tatseite verwirklicht. Die besonderen Umstände des Falles stehen dem in keiner Weise entgegen. Entscheidend für das Vorliegen der Straftat sind hiernach die noch zu treffenden Feststellungen zum inneren Tatbestand der Beleidigung bei dem Angeklagten. Denn es ist nicht zu fordern, dass darüber hinaus auch das angegriffene Kind selbst die Ehrenkränkung als solche empfindet (RGSt 75, 179, 183; BGH NJW 1951, 368).
Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Menges Hoepner