Treffer
BGH Urteil

BGH: Amtsunterschlagung durch Polizeidirektor - Gewahrsam und Einstellung nach StrFG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 132/51
Datum
04.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Einstellung des Verfahrens wegen Amtsunterschlagung nach dem Straffreiheitsgesetz. Der Angeklagte ließ Federkissen anfertigen, die infolge eines Verständnismissers in seine Wohnung gelangten. Der BGH hält Amtsunterschlagung für gegeben, bejaht amtlichen Alleingewahrsam, belässt aber wegen mildernder Umstände und geringem Wert die Einstellung nach dem StrFG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Amtsunterschlagung erfordert, dass der Täter in Ausübung seines Amtes Gewahrsam an der Sache begründet oder innehat.

2

Mitgewahrsam kann in Alleingewahrsam übergehen, wenn der Amtsträger die alleinige Verfügungsgewalt über die Sache in Ausübung dienstlicher Weisungen erlangt.

3

Revisionsrechtliche Rügen, die ausschließlich Tatsachenfeststellungen betreffen, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

4

Das Verfahren kann nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt werden, wenn wegen strafmildernder Umstände und des geringen Werts der Sache voraussichtlich nicht mehr als die gesetzlich als gering bezeichnete Strafe zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 4. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Polizeidirektor Johann ██████ aus █████, geboren am █████ 1898 in ███, wegen Amtsunterschlagung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde nur noch insoweit an, als die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Unterschlagung nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet.

Der Angeklagte beauftragte als Polizeidirektor den Polizeischneider H████ im Herbst 1948, aus einem Deckbett zwei Federkissen für die Kraftfahrstaffel herzustellen. Als H████ ihm die fertigen Kissen brachte, sagte er ihm, er solle „sie rüberbringen“. H████ gab daraufhin die Kissen der Ehefrau des Angeklagten. Er entdeckte sie in seinem Hause im Frühjahr 1949 und behielt sie dort.

Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte mit dem Worte „rüberbringen“ gemeint habe: zur Kraftfahrzeugstaffel bringen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. Bei der rechtlichen Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass H████ die Kissen infolge eines Missverständnisses in die Wohnung des Angeklagten gebracht hat.

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte an den Kissen, solange sie sich im Polizeipäsidium befanden, keinen Alleingewahrsam und nachher keinen amtlichen, sondern nur einen privaten Gewahrsam gehabt habe. Sie meint deshalb, der Angeklagte sei nur der einfachen, nicht aber der Amtsunterschlagung schuldig. Da hierfür eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis nicht zu erwarten sei, hat sie das Verfahren nach den §§ 1, 3 des StrFG vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachbeschwerde geltend, dass der Angeklagte eine Amtsunterschlagung begangen habe und dass deshalb eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten sei.

Der Revision ist zuzugeben, dass der Angeklagte nach den Feststellungen den Tatbestand des § 350 StGB erfüllt hat. Zwar hält der Senat daran fest, dass es zur Amtsunterschlagung des Gewahrsams des Täters an der Sache bedarf (BGH 3 StR 615/51 vom 26. Juni 1952). Der Mitgewahrsam, den der Angeklagte an den Kissen im Polizeipäsidium hatte, verwandelte sich jedoch in Alleingewahrsam, nachdem sie in seine Wohnung geschafft worden waren. Hierbei handelte es sich nach wie vor um amtlichen Gewahrsam, weil der Angeklagte die alleinige Verfügungsgewalt in Ausübung seines Dienstes, nämlich infolge seiner – wenn auch von H████ missverstandenen – dienstlichen Weisung erlangte (vgl. hierzu RGSt 57, 320).

Danach hat sich der Angeklagte der Amtsunterschlagung schuldig gemacht.

Im Hinblick auf die Strafmilderungsgründe, die das Urteil zu Gunsten des Angeklagten anführt, und bei dem geringfügigen Wert der unterschlagenen Kissen, hält der Senat jedoch mit dem Oberbundesanwalt die gesetzlich niedrigste Strafe von drei Monaten Gefängnis für angemessen.

Es muss deshalb bei der Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 bleiben.

Dr. DotterweichSauerDr. Ortlieb
WernerDr. Ludwig

Zitiert (1)