Treffer
BGH Urteil

Revision: Mundraub vs. schwerer Diebstahl; 'Einschleichen' bei Nacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/56
Datum
01.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen einfacher und schwerer Diebstähle ein. Zentrale Fragen betrafen die Abgrenzung von Mundraub zu schwerem Diebstahl und die Voraussetzung des "Einschleichens" bei Nacht. Der BGH bestätigt, dass aus Mundraub schwerer Diebstahl werden kann, wenn wertvolle Gegenstände entwendet wurden, hebt aber im einen Fall die Anwendung von §243 Abs.1 Nr.7 StGB mangels besonderer Vorsichtsmaßnahmen auf und verweist zur Neueinordnung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer mit der Absicht des Mundraubs in ein Gebäude eindringt, aber danach wertvolle Gegenstände entwendet, verwirklicht gegebenenfalls den Tatbestand des schweren Diebstahls (§243 Abs.1 Nr.2 StGB).

2

Für das Merkmal des "Einschleichens in diebischer Absicht" (§243 Abs.1 Nr.7 StGB) sind über ein geräuschloses Hineingehen hinaus besondere Vorsichts- oder Listmaßnahmen erforderlich.

3

Die Beschränkung des Diebstahlvorsatzes auf bestimmte Gegenstände ändert den Vorwurf des Diebstahls nicht; ein innerhalb einer einheitlichen Tat veränderter Zielgegenstand begründet nicht zwingend einen neuen Vorsatz.

4

Eine Rüge wegen Verletzung von §244 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter hätte erheben können.

5

Die Angabe der Gründe für die Höhe einer Gesamtstrafe nach §267 Abs.5 StPO kann entbehrlich sein, wenn die verhängte Gesamtstrafe weit unter der rechnerisch möglichen Grenze liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 3. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Friedrich ███████ aus ████, dort geboren ██████████████ 1929, 2 Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1. Gesetz: StGB §§ 370 Abs. 1 Nr. 5, 243 Abs. 1 Nr. 2 Rechtssatz: Wer mit Mundraubvorsatz in ein Gebäude einsteigt, dann aber wertvolle Gegenstände entwendet, ist wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu bestrafen. (Im Anschluss an RGSt 14, 312).

2. Gesetz: StGB § 243 Abs. 1 Nr. 7 Rechtssatz: Wer in diebischer Absicht ein bewohntes Gebäude zur Nachtzeit unbemerkt betreten hat, ohne besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung zu treffen, hat sich nicht „eingeschlichen“ i. S. d. § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB.

Aktenzeichen: 2 StR 127/56

Urteil des BGH vom 1. Juni 1956

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. November 1955 im Strafausspruch im Falle 2 (Lagemann) aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als rückfälligen Dieb wegen zweier einfacher und sieben schwerer Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision hält § 244 Abs. 2 StPO darum für verletzt, weil die Strafkammer über die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens keinen Beweis erhoben habe. Diese Rüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, auf welchem Wege der Tatrichter die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel er hierzu hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

2. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer die Vorschrift des § 267 Abs. 5 StPO nicht dadurch verletzt, dass sie nicht ausdrücklich die Gründe angegeben hat, die für die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend waren. Der Betrag der verwirkten Einzelstrafen, den die Gesamtstrafe nicht erreichen durfte, ergibt zusammengerechnet 18 Jahre und 3 Monate Zuchthaus. Die erkannte Gesamtstrafe liegt mit fünf Jahren Zuchthaus so weit unter jener Grenze, dass sie einer besonderen Begründung nicht mehr bedurfte.

3. Zum Fall 8 geht das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten aus, dass er in das Gebäude des Gastwirts ██████ nur eingestiegen ist, um dort ein Glas Bier zu trinken, und dass er erst nach vollendetem Einsteigen den Entschluss gefasst hat, andere Sachen fortzunehmen. Die Revision meint, dass der Angeklagte nur wegen einfachen Diebstahls bestraft werden dürfe, weil er nicht „in Diebstahlsabsicht eingestiegen sei“, sondern „seine Absicht auf Mundraub gerichtet“ habe. Diese Rüge geht fehl. § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB regelt als Sondergesetz solche Fälle des Diebstahls und der Unterschlagung, die wegen der Menge oder des Wertes der entwendeten Gegenstände eine milde Beurteilung verdienen. Mundraub ist also nach dem äußeren und inneren Tatbestand nichts anderes als Diebstahl oder Unterschlagung. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof z. B. räuberischen Diebstahl angenommen, wenn der Täter nach Begehung eines Mundraubes den Tatbestand des § 252 StGB verwirklicht hat (BGHSt 3, 76). Auch wer in ein Gebäude einsteigt, um daraus Gegenstände der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB bezeichneten Art zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, tut dies in diebischer Absicht. Wie das Reichsgericht seit der Entscheidung RGSt 14, 313 ständig ausgesprochen hat, ist für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung der Vorstellung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich; er bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung in der nicht veröffentlichten Entscheidung 3 StR 863/52 vom 5. März 1953 angeschlossen. Anders könnte nur zu entscheiden sein, wenn der Täter seine ursprüngliche Absicht überhaupt aufgibt und sich dann erst erneut entschließt, etwas zu stehlen. So lag aber der Fall hier nicht. Ein neuer Vorsatz des Angeklagten scheidet nach den Feststellungen aus. Er hat nämlich, bevor er überhaupt die Gasträume erreichte, wo er Bier erwarten konnte, Geld und zwei Armbanduhren gestohlen. Deshalb hat das Landgericht den § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zutreffend angewandt.

4. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 (Lagemann). Hier wendet die Strafkammer zutreffend § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, daneben aber unrichtig auch Abs. 1 Nr. 7 dieser Vorschrift an. Der Angeklagte bemerkte in den frühen Morgenstunden, dass ein Mann aus einem Kraftwagen ein Paket in den offenen Flur des Hauses des Gastwirts und Bäckermeisters ███████ in ███████ brachte und dort abstellte. Als der Wagen fortgefahren war, ging der Angeklagte in den Flur. Da er jedoch erkannte, dass das Paket nur Zeitungen enthielt, ging er in dem Flur weiter und gelangte durch die jeweils offenen Türen zunächst in die Bäckerei und sodann in die angrenzende Gastwirtschaft. Hier entwendete er dann, zum Teil unter Erbrechen eines Zigarrenschrankes, verschiedene Sachen und Geld. Ein bloß geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachtzeit, wie es hier gegeben ist, genügt nicht zur Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB.

Zum „Einschleichen in diebischer Absicht“ im Sinne dieser Vorschrift gehört mehr; sonst wäre von ihr jeder nächtliche Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude betroffen. Die Absicht, einen so umfassenden Tatbestand aufzustellen, hätte der Gesetzgeber einfacher und deutlicher zum Ausdruck gebracht. Ein Dieb handelt fast immer heimlich; zu diesem für jeden Dieb typischen Verhalten muss noch irgend eine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen, um die Tat zu einem Verbrechen im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 zu machen (vgl. hierzu RGSt 10, 280: Der Dieb hatte die Schuhe ausgezogen und die Haustür geräuschlos geöffnet; und HRR 1939 Nr. 660: Der Dieb war auf allen Vieren den Korridor entlang an der Küchentür vorbeigeschlichen, hinter der er einen Schlafenden wusste). An derartigen Vorsichtsmaßnahmen des Angeklagten fehlt es hier; daher entfällt seine Bestrafung aus § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 2, weil das Landgericht die Höhe der Einzelstrafe auch hierfür ausdrücklich damit begründet hat, dass der Angeklagte bei den schweren Diebstählen „entweder ein Behältnis erbrochen oder zur Ausführung der Tat mehr Energie aufgewendet hat“. Damit entfällt auch teilweise die Grundlage für den Gesamtstrafausspruch; auch er ist daher aufzuheben.

WernerBaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichHoepner

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