Treffer
BGH Urteil

Diebstahl aus Kfz: § 243 I Nr. 4 StGB, Sachbeschädigung und Grenzen der fortgesetzten Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 292/58
Datum
31.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls u.a. legten Staatsanwaltschaft und Angeklagter Revision ein. Der BGH hob das Urteil insgesamt auf, weil u.a. im Fall des Aufbrechens eines von außen zugänglichen Kofferraums § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Ablesen des Verwahrungsmittels; Gegenstände der Beförderung) sowie tateinheitliche Sachbeschädigung zu Unrecht verneint wurden. Zudem beanstandete der Senat die Zusammenfassung zahlreicher Diebstähle zu einer fortgesetzten Tat mangels hinreichenden Gesamtvorsatzes. Für einzelne Fälle wies er auf mögliche Tatmehrheit/Umqualifikation (u.a. § 246, § 370 Abs. 1 Nr. 5, § 248a StGB) und ggf. Einstellungsbedarf wegen fehlenden Strafantrags hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Aufbrechen eines von außen zugänglichen Kofferraums eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichem Weg kann als „Ablesen eines Verwahrungsmittels“ i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu qualifizieren sein.

2

Zubehör- oder Inhaltsgegenstände eines Kraftfahrzeugs können „Gegenstände der Beförderung“ i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.

3

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) wird bei einem Diebstahl unter dem Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht notwendig vom Diebstahl „aufgezehrt“, weil das „Ablesen“ keine Substanzverletzung des Verwahrungs-/Beförderungsmittels voraussetzt.

4

Bei einem einheitlichen Diebstahl, der sich aus Versuchshandlungen und Vollendungshandlungen zusammensetzt, hängt die Qualifikation als schwerer Diebstahl davon ab, ob gerade die Versuchshandlung und/oder die Vollendungshandlung unter einem Erschwerungsgrund des § 243 StGB begangen wird.

5

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens bei Beginn der Handlungsreihe deren wesentliche Grundzüge (insb. Ort, Zeit und maßgebliche Umstände) umfasst; ein bloß allgemeiner Entschluss zu wiederholten Taten genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 10. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schweizer █████████ ██ aus ██ ████, dort geboren am ███████████████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Diebstahls u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zur Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte je Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils.

I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Im Falle 19 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten, der – wie die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung ergeben – auf einem öffentlichen Wege oder Platze den von außen zugänglichen Kofferraum eines Personenkraftwagens aufgebrochen und aus ihm einen Kanister mit Benzin entwendet hatte, des einfachen Diebstahls nach § 242 StGB schuldig erkannt. Die Revision beanstandet nur, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich mit dem Diebstahl zusammentreffender Sachbeschädigung nach § 303 StGB verurteilt hat. Die Rüge ist an sich begründet. Das Landgericht hat jedoch darüber hinaus zu Unrecht die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB verneint. Zutreffend hat die Strafkammer zwar die Eigenschaft des vom Angeklagten zum Erbrechen des Kofferraums verwendeten Schraubenziehers als eines „zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmten Werkzeugs“ verneint; sie hat jedoch übersehen, dass das Aufbrechen des Kofferraumes als „Ablesen des Verwahrungsmittels“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu betrachten ist (vgl. u. a. RGSt 52, 321; 53, 277; 71, 198; BGH MDR 1952, 178 Nr. 21). Dass im Übrigen auch Zubehörstücke eines Kraftwagens, wie hier der Kanister mit Benzin, „Gegenstände der Beförderung“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein können, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 3, 312, 314; NJW 1952, 1184 Nr. 21). In Tateinheit mit dem schweren Diebstahl hat sich der Angeklagte noch der Sachbeschädigung nach § 303 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand dieses Vergehens wird hier – anders als im Falle des „Einbruchs“ oder „Aufbrechens“ nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB – nicht durch das Diebstahlsverbrechen aufgezehrt; denn mit dem „Ablesen“ braucht keine Verletzung des Verwahrungsmittels (oder Beförderungsmittels) verbunden zu sein (vgl. u. a. RGSt 53, 277 und die dort angeführten sonstigen Entscheidungen des Reichsgerichts; BGHSt 4, 26, 40, 41). Den zur Verfolgung der Sachbeschädigung erforderlichen Strafantrag hat der Berechtigte form- und fristgerecht gestellt (vgl. Bl. 1 der Belakten Js 198/58).

Im Falle 20 hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einen Personenkraftwagen aufgebrochen, um sich ihn einschließlich seines Inhalts zuzueignen. Es gelang ihm jedoch nicht, den Wagen in Gang zu setzen. Er ließ ihn deshalb stehen, nahm aber eine Schlafdecke aus ihm mit. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten im Anschluss an die Entscheidung des 2. Ferienstrafsenats des Bundesgerichtshofs 3 StR 330/52 vom 29. August 1952 (NJW 1952, 1184 Nr. 21) als vollendeten einfachen Diebstahl gewertet. Die Revision hält diese rechtliche Würdigung für unzutreffend; sie meint unter Hinweis auf die Entscheidung des 2. Strafsenats 2 StR 127/56 vom 1. Juni 1956 (BGHSt 9, 253), der Angeklagte hätte wegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt werden müssen. Der Senat vermag dieser Ansicht nicht beizutreten. Wie der 2. Ferienstrafsenat in der erwähnten Entscheidung vom 29. August 1952 ausgeführt hat – vgl. auch die Entscheidung des 2. Strafsenats 2 StR 565/56 vom 23. Januar 1957 (BGHSt 10, 230) –, kommt es für die Frage, wie im Falle eines sich, wie hier, aus Versuchs- und Vollendungshandlung zusammensetzenden einheitlichen Diebstahls der Täter zu verurteilen ist, entscheidend darauf an, ob und welche der Einzelhandlungen unter einem erschwerenden Umstand nach § 243 StGB begangen sind. Sind Versuch und Vollendung oder ist letztere allein unter erschwerenden Umständen verübt, so ist ausschließlich wegen vollendeten schweren Diebstahls zu bestrafen; ist nur die in der einheitlichen Tat enthaltene Versuchshandlung allein unter erschwerenden Umständen begangen, so ist der Täter des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl schuldig zu sprechen; sind schließlich Versuch und Vollendung ohne erschwerende Umstände verübt, so liegt nur vollendeter einfacher Diebstahl vor. In diesem Sinne hat der 2. Ferienstrafsenat einen Fall entschieden, der dem hier vorliegenden vergleichbar ist. Das Vorliegen eines vollendeten schweren Diebstahls hat er abgelehnt, weil das Erbrechen des Kraftwagens im Zeitpunkt der Ausführung keinen Erschwerungsgrund nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstelle (vgl. hierzu u. a. BGHSt 5, 205, 207; BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; 1956, 271 Nr. 16) und die nachträgliche Ausnutzung des zuvor geschaffenen Zustandes keine Zurechnung nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB begründen könne. Der erkennende Senat tritt dieser überzeugend begründeten Rechtsansicht bei. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 9, 253 steht dem nicht entgegen; sie betrifft das Verhältnis zwischen Mundraub und Diebstahl und besagt nichts für den hier festgestellten Sachverhalt.

Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt noch folgende Hinweise:

Das Landgericht hat die sämtlichen Diebstahlshandlungen des Angeklagten wegen „ihrer raschen Aufeinanderfolge auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes und der Gleichförmigkeit ihrer Ausführung“ zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. RGSt 66, 236, 239; 72, 211; BGHSt 1, 313, 315) ist eine fortgesetzte Handlung nur dann gegeben, wenn der Vorsatz des Täters (der sog. Gesamtvorsatz) vor oder spätestens bei Beginn der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst, so vor allem in Bezug auf Ort, Zeit und nähere Tatumstände. Dafür, dass der Angeklagte im vorliegenden Falle einen solchen Gesamtvorsatz vor oder wenigstens bei Beginn seiner Diebstahlshandlungen oder etwa für die noch folgenden Taten – von einem späteren Zeitpunkt an – gehabt habe, fehlt es an jedem Anhalt. Den Urteilsfeststellungen ist im Gegenteil klar zu entnehmen, dass dem Angeklagten weder vor oder bei Begehung des ersten Diebstahls noch auch nur später Ort, Zeit und nähere Umstände neuer Diebstähle bekannt gewesen sein können. Das, was die Strafkammer als „einheitlichen Vorsatz“ bezeichnet, war allenfalls der ganz allgemeine Entschluss zur Begehung selbständiger Diebstähle, aber kein Gesamtvorsatz in dem dargelegten Sinne.

Im Falle 1 der Urteilsgründe fehlt eine ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Angeklagte schon von vornherein den Vorsatz gehabt hat, sich nicht nur den Personenwagen, sondern auch seinen Inhalt oder Teile davon zuzueignen. Verneinendenfalls hätte er sich durch die Mitnahme der Decke und des Benzinkanisters in Tatmehrheit mit dem an dem Wagen begangenen Diebstahl der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH 5 StR 611/57 vom 18. Februar 1958).

Das Urteil kann hiernach keinen Bestand haben.

II. Zur Revision des Angeklagten

Soweit sich der Angeklagte dagegen wendet, dass die Strafkammer die Wegnahme der einzelnen Personenkraftwagen rechtlich nicht als ein Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 248b StGB, sondern als Diebstahl nach § 242 StGB gewertet hat, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der schon vom Reichsgericht vertretenen und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung (vgl. u. a. RGSt 64, 259; RG JW 1935, 3387 Nr. 16 und 3388 Nr. 17; RG HRR 1942 Nr. 423; ferner außer den in dem Urteil des Landgerichts angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs u. a. BGHSt 5, 205, 206; BGH VRS 13, 41) den Tatbestand des Diebstahls zur äußeren und inneren Tatseite in allen Fällen einwandfrei festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Ebensowenig kann für die Fälle 2, 3, 5, 9, 20, 11 und 15 der Urteilsgründe die Rüge Erfolg haben, das Landgericht hätte die Wegnahme von Sachen aus den einzelnen Personenkraftwagen nicht als Diebstahl, sondern als Unterschlagung nach § 246 StGB würdigen müssen. Wie bei der unter I. behandelten Rüge, so setzt sich die Revision auch hier in Widerspruch zu den rechtlich bedenkenfrei getroffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zu der Feststellung, dass sich der Angeklagte durch die Wegnahme der Kraftwagen jeweils des Diebstahls und nicht bloß eines Vergehens gegen § 248b StGB schuldig gemacht hat.

Etwas anderes gilt nur, soweit sich die Rüge auf den Fall 1 der Urteilsgründe bezieht. Wie in dieser Hinsicht bereits oben (I b) ausgeführt ist, schließen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit nicht aus, dass sich der Angeklagte durch die Mitnahme der Decke und des Benzinkanisters der Unterschlagung in Tatmehrheit mit Diebstahl schuldig gemacht hat.

Zum Schuldspruch macht die Revision schließlich noch geltend, in den Fällen 18 (Entwendung einer an einer Straße zur Abholung bereitgestellten Milchkanne mit Inhalt), 19 (Entwendung eines Kanisters mit Benzin – siehe oben I 1 –) und 20 (Entwendung einer Schlafdecke – siehe oben I 2 –) hätte die Strafkammer jeweils nur eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB annehmen dürfen. Dem kann für die Fälle 19 und 20 nicht gefolgt werden, auch wenn die Taten des Angeklagten in den beiden Fällen nach den obigen Ausführungen (I 3 a) als selbständige Handlungen im Verhältnis zueinander und zu den übrigen Taten angesehen werden müssen und daher an sich der Beurteilung nach der Sonderbestimmung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 zugänglich waren. Im Falle 19 hat der Angeklagte zwar nicht vorgehabt, den Personenkraftwagen selbst zu entwenden; das Benzin, das er stahl, war aber schon deshalb kein „Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs“, weil es dem Angeklagten ersichtlich nur als Treibstoff für einen der gestohlenen Kraftwagen dienen sollte und nicht, wie die Revision behauptet, insbesondere zur Erwärmung des Wagens. Im Falle 20 scheidet eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aus, weil eine Schlafdecke nicht zum Verbrauch, sondern zum Gebrauch bestimmt ist.

Ob im Falle 18 die in der Kanne enthaltene Milch von so geringer Menge war, dass sie nicht den Bedarf des Angeklagten und seiner Begleiterin für den „alsbaldigen Verbrauch“ überstieg, ist zwar wenig wahrscheinlich; es handelt sich wohl um Milch, die zur Abholung in einer der üblichen großen Kannen bereitgestellt war. Mangels weiterer Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ist dies jedoch nicht von vornherein auszuschließen. Jedenfalls bedarf der Sachverhalt in der neuen Hauptverhandlung der näheren Klärung, auch dahin, ob bei Verneinung von Mundraub nicht Notdiebstahl im Sinne des § 248a StGB in Frage kommt; dass der Angeklagte die Not selbst verschuldet hat, würde der Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung nicht ohne weiteres entgegenstehen (vgl. u. a. RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264). Sowohl wegen Mundraubs als auch wegen Notdiebstahls müsste das Verfahren eingestellt werden, weil der Geschädigte Leis nach dem insoweit der Prüfung des Revisionsgerichts zugänglichen Inhalt der Strafakten (siehe Bl. 28) keinen Strafantrag gestellt hat.

Hiernach erweist sich die Revision des Angeklagten im Ergebnis ebenfalls als begründet, mögen auch die Einzelbeanstandungen zum Schuldspruch in weitem Umfange fehlgehen. Die Einwendungen, die die Revision gegen den Strafausspruch erhoben hat, hatten im Übrigen keinen Erfolg haben können.

Dr. GeierWernerLang-Hinrichsen
Dr. PeetzDr. Schalscha
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