Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Heranziehung eines Hilfsschöffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 124/73
Datum
20.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen versuchter Notzucht auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Anlass war die fehlerhafte Berufung eines Hilfsschöffen nach der Verhinderung einer Hauptschöffin; nicht der nach Liste zuständige Hilfsschöffe wurde berufen. Dies stellt einen Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 1 StPO dar, weil die gesetzliche Reihenfolge (§§ 49, 77 GVG) nicht beachtet wurde. Der Senat weist vorsorglich auf Art. 89 ERG I i.V.m. § 358 Abs. 2 StPO hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Hauptschöffin verhindert, ist der an nächster Stelle stehende Hilfsschöffe zu berufen; von dieser Reihenfolge darf nicht abgewichen werden.

2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des zu berufenden Hilfsschöffen ist der Eingang der Verhinderungsanzeige bei der Geschäftsstelle; die Listenstellung ist zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln.

3

Die fehlerhafte Heranziehung eines nicht zuständigen Hilfsschöffen begründet einen Verfahrensmangel, der nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils führen kann.

4

Ergibt sich aus den Akten, dass jedenfalls ein anderer Hilfsschöffe hätte berufen werden müssen, ist die Verfahrensrüge auch ohne weitere Nachforschungen begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 5. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 124/73 in der Strafsache gegen ███ aus ███ ████, den Dreher Gerhard Albin, – geboren am ██ ███ 1938 in █████████ – zurzeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht in Frankfurt/Main hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

An dem in dieser Sache auf den 5. Oktober 1972 anberaumten Hauptverhandlungstermin vor der 2. Strafkammer war Frau Maria █ als Schöffin ausgelost. Mit am 7. August 1972 beim Landgericht eingegangenen Schreiben teilte sie mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne. Durch Verfügung vom gleichen Tage stellte der Vorsitzende der 2. Strafkammer die Verhinderung fest und ordnete die Ladung eines Hilfsschöffen an. Der Hilfsschöffe ████████, der später an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, wurde am 25. September 1972 geladen. Zu diesem Zeitpunkt stand er unter der laufenden Nummer ████ an zweiter Stelle in der Hilfsschöffenliste.

Zwischen dem 7. August 1972 und dem 25. September 1972 waren mehrere vor dem Hilfsschöffen ██████ in der Liste stehende Personen für andere Strafkammern herangezogen worden. Dazu gehörte der am 22. September 1972 geladene Hilfsschöffe ██, der unter der laufenden Nummer █████ der Hilfsschöffenliste verzeichnet war. Dieser wurde für den zu einer Hauptverhandlung vor der 4. Strafkammer ausgelosten Hauptschöffen ███ gerufen, nachdem dessen Verhinderung dem Landgericht am 22. September 1972 mitgeteilt worden war.

Mit Recht sieht die Revision in der Mitwirkung des Hilfsschöffen ███████ einen Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils führt (§ 338 Nr. 1 StPO).

Als Folge der Verhinderung der Hauptschöffin █ war ein Hilfsschöffe zuzuziehen (§§ 49, 77 GVG). Dabei war der an nächster Stelle stehende Hilfsschöffe zu berufen, d. h. derjenige, der in der Liste der Hilfsschöffen nach dem Hilfsschöffen stand, der in der Wahlperiode zuletzt an einer Hauptverhandlung anstelle eines verhinderten Schöffen mitgewirkt hatte (BGHSt 12, 243). Der dafür maßgebende Zeitpunkt war der Eingang der Verhinderungserklärung der Hauptschöffin █ bei der Geschäftsstelle des Landgerichts (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 336, 338; BGH, Urteil vom 18. September 1957 – 2 StR 52/57; BGH, Urteil vom 9. August 1968 – 4 StR 149/68), also der 7. August 1972. Wer an diesem Tage an nächster Stelle der Hilfsschöffenliste stand, vermag der Senat den ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Doch bedarf es keiner weiteren Nachforschungen. Denn jedenfalls war nicht der Hilfsschöffe ████████ heranzuziehen, sondern entweder der Hilfsschöffe Schneider oder eine der vor diesem auf der Liste stehenden Personen.

Für den Fall, dass der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung wieder wegen eines Verbrechens verurteilt wird, wird vorsorglich auf Art. 89 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO hingewiesen.

KirchhofMüllerBaumgarten
WillmsSchauenburg

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