Revision wegen fehlerhafter Berufung eines Hilfsschöffen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/73
- Datum
- 27.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhinderung eines Hauptschöffen ist ein Hilfsschöffe zu berufen; dabei ist der in der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle stehende Hilfsschöffe heranzuziehen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des vorrangigen Hilfsschöffen ist der Eingang der Verhinderungsanzeige bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts.
Die Feststellung, welcher Hilfsschöffe vorrangig berufen werden muss, richtet sich nach demjenigen, der in der Wahlperiode zuletzt anstelle eines verhinderten Schöffen mitgewirkt hat.
Die Berufung eines nicht vorrangigen Hilfsschöffen begründet einen Verfahrensmangel, der den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO auslösen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Vorinstanzen
6. großen Strafkammer des Landgericht Frankfurt/Main, 23. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 312/73 AED, T4
in der Strafsache gegen den Studenten Ahmed ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räubersichen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 23. November 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO greift durch. Die Bundesanwaltschaft führt hierzu aus:
„Als Folge der Verhinderung des Hauptschöffen Mathes war ein Hilfsschöffe zuzuziehen (§§ 49, 77 GVG). Dabei war der an nächster Stelle stehende Hilfsschöffe zu berufen; d. h. derjenige, der in der Liste der Hilfsschöffen nach dem Hilfsschöffen stand, der in der Wahlperiode zuletzt an einer Hauptverhandlung anstelle eines verhinderten Schöffen mitgewirkt hatte (BGHSt 12, 243). Der dafür maßgebende Zeitpunkt war der Eingang der Verhinderungserklärung des Hauptschöffen Mathes bei der Geschäftsstelle des Landgerichts (BGH 2 StR 124/73, Beschluss vom 20.6.1973 m. w. Verweis), also der 7. November 1972 (Bl. 110 d. A.). An diesem Tag stand nicht der an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirkende Hilfsschöffe Eichhorn an bereiter Stelle auf der Hilfsschöffenliste, sondern die wegen eines später angezeigten Verhinderungsfalls (Bl. 150 d. A.) für eine Sitzung der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eingeteilte Hilfsschöffin Dreher (Bl. 151 d. A.) oder eine vor dieser auf der Liste stehende Person (Bl. 114 d. A.).“
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
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