Aufhebung der Verfallsanordnung über 3.900 DM und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 122/89
- Datum
- 07.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB dient der Abschöpfung des durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteils und erfasst grundsätzlich nur den erzielten Gewinn.
Bei der Festsetzung des Verfalls ist vom Verkaufserlös der für den Erwerb und die Weiterveräußerung aufgewendete Preis sowie etwaige Unkosten abzuziehen.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, aus welchem konkreten Erlösbestandteil ein verfallener Geldbetrag herrührt, ist die Verfallsanordnung nicht tragfähig.
Eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB kann nicht ohne weiteres in eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB umgedeutet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für Wertersatz nicht dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 122/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███ – ███ Andrea, geboren ████████████████████ in ███ (Spanien), ███ Holger, aus ████, geboren am ███ 1962 in ██, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. November 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ein Betrag von 3.900 DM für verfallen erklärt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Verfallsanordnung kann nicht bestehen bleiben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. März 1989 insoweit ausgeführt:
„Die Verfallsanordnung muss jedoch aufgehoben werden. Sie ist mit der Erwägung begründet worden, Michael ███ habe für die ihm nach und nach verkauften Heroinmengen insgesamt 3.900,– DM bezahlt (UA S. 26).
Indessen dient die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) wie des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) nur dazu, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen; es soll lediglich der Gewinn abgeschöpft werden (vgl. BGHSt 28, 369). Das Landgericht hätte demgemäß den an ‚Mehtin‘ für die zum Weiterverkauf bestimmte Heroinmenge gezahlten Preis sowie etwaige Unkosten von dem erzielten Verkaufserlös abziehen müssen. Davon abgesehen ist unerfindlich, aus welchem mit Michael █████ getätigten Rauschgiftverkauf der Betrag von 900,– DM stammen soll (UA S. 10, 11, 26). Bis zu seiner und der Angeklagten Festnahme hat Worner ihnen lediglich 20 g Heroingemisch für insgesamt 3.000,– DM abgenommen. Dass er für die in Aussicht genommene Veräußerung von weiteren 5 g Heroin 900,– DM vorausentrichtet hatte, legt die Strafkammer nicht dar, ist auch nach Sachlage ausgeschlossen, zumal lediglich 750,– DM zu zahlen gewesen wären. Aus diesen sowie aus rechtlichen Gründen ist eine Umdeutung der Verfallsanordnung in eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1988 – 3 StR 417/88).
Der Rechtsfehler betrifft beide Angeklagte, obwohl nur █████████████ im Besitz der Geldbeträge war.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
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