Revision: Einziehung von sichergestelltem Bargeld aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 417/88
- Datum
- 21.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 StGB setzt voraus, dass der Einziehungsgegenstand durch die Tat hervorgebracht wurde oder der konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer, im Verfahren verhandelter Straftaten bestimmt war.
Geldbeträge, die als Bezahlung für bereits abgeschlossene Betäubungsmittelgeschäfte übergeben und mit sonstigem Bargeld vermischt worden sind, sind nicht ohne weiteres als nach § 74 StGB einziehbare Gegenstände anzusehen.
Eine Umdeutung der Einziehung in eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB kommt nicht in Betracht, wenn die ursprünglich in Betracht stehenden Betäubungsmittel nicht Eigentum des Täters geworden sind.
Anstelle der Einziehung kann ein gewinnabschöpfender Verfall nach § 73 StGB in Betracht kommen; hierfür sind jedoch konkrete und ausreichende Feststellungen zum tatbedingten Vermögenszufluss erforderlich, andernfalls ist zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 10. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 417/88 in der Strafsache gegen
1. den Gymnasiallehrer Klaus Wilhelm ██████ aus ███████, dort geboren am 8. ██ 1953,
2. den Elektroinstallateur Helmut van de L██ aus [REDACTED], dort geboren am 0. ███ 1955,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 21. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus ██████ wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Mai 1988, auch soweit es den Mitangeklagten van de LE betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Bargelds mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen kann die Entscheidung über die Einziehung eines Teils der sichergestellten Bargeldbeträge keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat die Einziehung des bei den Angeklagten Klaus ██████ und van de Logt sichergestellten Bargelds in Höhe jeweils eines Teilbetrages von 3.267 DM █████ beziehungsweise 19.200 DM (van de LOS) auf § 33 BtMG in Verbindung mit §§ 74, 74a StGB gestützt (UA S. 33) und dazu ausgeführt, es handele sich bei diesem „Dealgeld“ (UA S. 21) um „Erlöse“ aus den Haschischgeschäften, beziehungsweise aus Haschischverkäufen (UA S. 14). Gegen die Einziehungsanordnung bestehen rechtliche Bedenken. Da das durch die Tat Erworbene kein Gegenstand ist, der im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden ist (vgl. für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften BGH, Beschluss vom 25. November 1983 – 2 StR 691/83), kommt eine Einziehung der Geldbeträge nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte „bestimmt“ war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1980 – 3 StR 439/80; BGHR StGB § 74 Abs. 1, Tatmittel 1).
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich aber um solche Beträge, die den Angeklagten in Abwicklung bereits durchgeführter Rauschgiftgeschäfte als Bezahlung übergeben worden waren (UA S. 14, 33) und die sie mit ihrem übrigen Bargeldvermögen vermischt hatten.
Eine Umdeutung in eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB war nicht möglich, weil das ursprünglich von der Einziehung betroffene, im Inland erworbene Betäubungsmittel nicht Eigentum des oder der Angeklagten geworden war (vgl. BGHSt 31, 145; 33, 233; sowie zur gesamten Problematik: Eberbach, NStZ 1985, 294 ff.).
Allerdings kommt ein gewinnabschöpfender Verfall gemäß § 73 StGB in Betracht. Der Senat kann hierüber mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, so dass die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen war.
Gemäß § 357 StPO ist die Teilaufhebung zugunsten des Beschwerdeführers auf den Mitangeklagten van de L[REDACTED] zu erstrecken.
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